Teure Euroweb-Verträge: Abzocke? Betrug? So vorgehen!

Sie sind (Klein-)Unternehmer:in und haben einen teuren Internet-System-Vertrag mit hohen monatlichen Beiträgen unterschrieben. Nun stellen Sie sich die Frage, ob die Leistung den Preis rechtfertigt. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, ob Sie den Vertrag kündigen und möglicherweise viel Geld sparen können.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Um welchen Vertrag geht es?

Der Internet-System-Vertrag kommt auf den ersten Blick harmlos daher. Es geht um die Gestaltung und das Hosting einer Webseite für Unternehmen.

Der Vertragstext passt auf eine beidseitig bedruckte Seite, aber er hat es in sich. So beträgt die Laufzeit in der Regel mindestens 48 Monate, also vier Jahre. Monatlich werden Zahlungen von mitunter 500,00 € fällig. Über die gesamte Vertragslaufzeit gerechnet sind das satte 24.000,00 €. Mit Unterzeichnung ist der Vertrag zunächst einmal wirksam. Ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gibt es für Unternehmer nämlich nicht.

Kein Widerrufsrecht bei Verträgen für Unternehmer:innen

Nur Verbraucher:innen können sich auf ein Widerrufsrecht berufen. Bei einem Internet-System-Vertrag ist klar, dass dieser unternehmerischen Zwecken dient. Auch wenn Sie also Solo-Selbstständige:r sind, steht Ihnen rechtlich kein Widerrufsrecht zu.

Die Website, so sie denn nach den Wünschen der Kund:innen erstellt wurde, wird lediglich „gemietet“. Am Ende des Vertrags gehört sie Ihnen also gar nicht. Damit wollen die Anbieter eine dauerhafte Kundenbindung sichern. Die Kund:innen sind quasi gezwungen, den Vertrag immer wieder zu verlängern, wenn sie „ihre“ Webpräsenz weiter nutzen möchten. Hinzu kommt, dass die Monatsbeiträge im Voraus zu zahlen sind und den Kund:innen bei der Erstellung der Webpräsenz erhebliche Mitwirkungspflichten vertraglich auferlegt werden. Wenn Sie mit den monatlichen Zahlungen in Verzug geraten, schalten die Firmen die Webseite einfach offline. Ein hohes Druckpotenzial, wenn Forderungen durchgesetzt werden sollen.

Verkauft werden diese Verträge durch einen professionell geschulten Vertrieb. Die Vertriebsmethoden waren und sind regelmäßig Gegenstand von Gerichtsprozessen bundesweit.

Welche Unternehmen vertreiben den Internet-System-Vertrag?

Die Unternehmen aus dem Dunstkreis von Euroweb sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Internet-System-Verträgen bekannt geworden, darunter

  • wwwe GmbH
  • WN Online-Service GmbH & Co. KG
  • Stuttgarter Zeitung Online-Service GmbH
  • Westfalenblatt Onlineservice
  • United Media AG

Geschäftsführer dieser Gesellschaften ist in der Regel Daniel Fratzscher. Bei der United Media AG bekleidet er den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden.

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Sonderkonstellation Vertragsverlängerung

Wenn ein Internet-System-Vertrag einmal von den Kund:innen ordentlich zum Ende der 48 Monate gekündigt wird, erscheint mitunter unangekündigt ein Vertriebler im Betrieb, der mit kostenlosen Zusatzleistungen wirbt.

Hierfür benötigt der Vertriebler dann eine Unterschrift unter einen kurz und unscheinbar gehaltenen Text, der aber nichts anderes als den Neuabschluss des gekündigten Vertrags bedeutet. Der Altvertrag lebt also mit voller Kostenlast für die Kund:innen und 48-monatiger Vertragslaufzeit neu auf. Dieses „Detail“ soll den betroffenen Kund:innen gegenüber oftmals mindestens verschwiegen oder sogar aktiv verneint worden sein, so jedenfalls wurde es in Gerichtsverfahren von Betroffenen vorgetragen.

Die Forderungen aus diesen Verträgen machen die verschiedenen Firmen über eine Anwaltskanzlei aus Düsseldorf rigoros geltend.

Wie läuft das Verkaufsgespräch ab?

Die Firmen der Euroweb-Gruppe zielen auf kleine und mittelständische Unternehmen als Kunden. Diese sind häufig juristisch nicht besser informiert als durchschnittliche Verbraucher:innen.

Die Unternehmen werden vom Vertrieb der Euroweb-Gruppe mitunter ohne vorherige Einladung oder bereits bestehender Geschäftsbeziehung mittels „Cold-Calls“ kontaktiert.

In einem späteren Verkaufsgespräch schlägt dann die eigentliche Stunde des Vertrieblers. Psychologisch hervorragend geschult, stellt er den Vertrag in einem Zeitraum von etwa einer Stunde vor. Zahlreiche Behauptungen der Vertriebler waren in der Vergangenheit Gegenstand von Gerichtsprozessen, beispielsweise:

  • kostenlose Erstellung einer hochwertigen, professionellen und individuellen Internetpräsenz sowie eine Suchmaschinenoptimierung, Gegenleistung für die Erstellung sei lediglich, dass man die Seite der Klägerin als Referenzobjekt für andere Kunden nutzen dürfe (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019 – 7 O 239/17)
  • Referenzkundenmasche: Man erhalte Vorzüge im Vergleich zu Normalkunden, wenn die erstellte Website als Referenz dienen dürfte. Die Webseitenerstellung sei deshalb kostenlos.

Bei Folgeverträgen, die auch telefonisch geschlossen werden, waren ebenfalls unterschiedliche Behauptungen Gegenstand von Verfahren. Es kommt in Ihrem Fall darauf an, was Ihnen versprochen wurde und ob das Versprechen gehalten wird oder nicht.

Wie kommt man aus dem Vertrag heraus?

Rechtlich gesehen gibt es grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, um aus solch einem Vertrag herauszukommen.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Soweit im Verkaufsgespräch falsche Versprechungen gemacht wurden, kann der Vertrag grundsätzlich wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Täuschung gegenüber dem Vertragspartner ausgesprochen werden. Die Täuschung muss dann ggf. in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen werden. Hierin liegt oftmals eine Schwierigkeit, da die Verkaufsgespräche häufig ohne Zeugen ablaufen. Aber auch dann gibt es Wege, eine Täuschung nachzuweisen.

Außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB

Wenn die Firma ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, also etwa die Website nicht so wie vereinbart erstellt, kann der Vertrag, wenn die Leistung nicht innerhalb einer Frist doch noch vertragsgemäß erbracht wird, außerordentlich gekündigt werden.

Die Schlechtleistung muss von Ihnen aber im Zweifel nachgewiesen werden. Hier ist bereits in der Erstellungsphase wichtig, dass Ihre Wünsche hinsichtlich der Website schwarz auf weiß dokumentiert werden. Auch sollte die spätere Schlechtleistung an der Website durch Screenshots dokumentiert werden. Hieran scheitern in der Praxis häufig außerordentliche Kündigungen von Internet-System-Verträgen. Deshalb sollten Sie sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, wenn Sie diesen Weg in Erwägung ziehen.

Freie Kündigung nach § 648 BGB

Da der Internet-System-Vertrag vom Bundesgerichtshof als Werkvertrag eingestuft wird, kann dieser jederzeit gekündigt werden, allerdings mit den in § 648 BGB beschriebenen Folgen: Hiernach erhält die Firma die vertragliche Vergütung (der gesamten Restlaufzeit!) abzüglich ersparter Aufwendungen.

Auch muss sich die Firma ggf. entgegenhalten lassen, wenn sie ihre Mitarbeiter wegen der Kündigung anderweitig eingesetzt hat oder hätte einsetzen können. Es gibt Konstellationen, in denen eine solche Kündigung sinnvoll ist. Wegen des hohen Risikos, einen Großteil der Vergütung tragen zu müssen, ohne hierfür Leistungen zu erhalten, sollten Sie aber nicht einfach eine Kündigung aussprechen, ohne die Konsequenzen rechtlich geprüft zu haben.

Wucher nach § 138 BGB

Dass der Vertrag wucherisch und damit nichtig ist, müssen die betroffenen Kund:innen darlegen und beweisen. Eine genaue Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung und auch der Marktlage sind erforderlich, um die Erfolgsaussichten dieser Einwendung gegen den Vertrag seriös einschätzen zu können.

Aufhebungsvertrag

Je besser man zu den vorgenannten Punkten argumentiert, umso eher ist die Gegenseite bereit, Sie gegen Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes aus dem Vertrag zu lassen. Ein solcher Aufhebungsvertrag hat den Vorteil, dass der Vertrag beendet wird, lediglich noch eine festgeschriebene Summe zu zahlen ist und sonst „nichts mehr kommt.“ Vor allem aber kann man sich auf diesem Wege ein Gerichtsverfahren ersparen.

Bekomme ich mein Geld zurück?

In der Vergangenheit sind Unternehmen der Euroweb-Gruppe auch zur Rückzahlung bereits geleisteter Monatsbeiträge verurteilt worden (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019, AZ 7 O 239/17). Ob und wie dies in Ihrem Fall möglich ist, klären wir gerne mit Ihnen im Detail.

Wie gehen wir vor?

Wenn Sie uns mandatiert haben, ermitteln wir zunächst, welche Einwendungen gegen den Vertrag in Ihrem Fall Erfolg versprechend sind. Sodann erklären wir gegenüber der anderen Seite ggf. die Anfechtung und/oder eine Kündigung.

Mit Ihrem Einverständnis versuchen wir auch gerne, einen Aufhebungsvertrag mit der Gegenseite zu schließen, damit die Angelegenheit für Sie schnellstmöglich und ohne Gerichtsverfahren beendet ist. Sollte sich ein Gerichtsverfahren nicht vermeiden lassen, vertreten wir Sie auch hier, wenn nötig deutschlandweit.

Wenn Sie also einen Internet-System-Vertrag unterschrieben haben und aus dem Vertrag herausmöchten, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.

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