Erneut mehrere Abmahnungen durch FAREDS wegen Link zur OS-Plattform

Nachdem ich bereits vor längerer Zeit von Abmahnungen wegen nicht anklickbarer Links zur Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission berichtet hatte, liegen mir nun erneut mehrere Schreiben vor. Abmahnender ist die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Vertretung der T. & D. Versand GbR.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was wird in der Abmahnung verlangt?

Die EU-Verordnung zur Online-Streitbeilegung verpflichtet Onlinehändler, einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission (OS-Plattform) bereitzustellen:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, […] stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.

Art. 14 Verordnung (EU) 524/2013 (ODR-Verordnung)

Eine Vielzahl von Gerichten hat angenommen, dass ein fehlender oder nicht anklickbarer Link wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann (beispielsweise OLG Frankfurt, Urteil vom 15. November 2018 – 6 U 103/18; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2018 – 3 W 39/18).

Die T. & D. Versand GbR behauptet nun, bei eBay verschiedene Waren zu verkaufen, unter anderem Computer, Drucker und Zubehör. Verlangt werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser wird in den mir vorliegenden Abmahnungen mit 5.000 € angesetzt, so dass eine Zahlung in Höhe von ca. 480 € verlangt wird.

Wie sind die Abmahnungen einzuschätzen?

Auch wenn der Hinweis auf einen fehlenden oder nicht klickbaren Link auf den ersten Blick kleinlich wirken mag, sollten betroffene Händler eine Abmahnung unbedingt ernst nehmen. Ob die T. & D. Versand GbR überhaupt abmahnen kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Voraussetzung für eine Abmahnung durch einen Mitbewerber ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es müssen also gleiche oder zumindest ähnliche Waren verkauft werden. Nicht wirksam sind zudem rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. Rechtsmissbrauch wird unter anderem angenommen, wenn es dem Abmahnenden vorrangig darum geht, die Anwaltsgebühren zu erzielen. Dies ist nicht ganz einfach nachzuweisen, kann aber in geeigneten Fällen durchaus gelingen.

Die geltend gemachten Anwaltsgebühren sind aus meiner Sicht überhöht. Wenn der Link zur OS-Plattform vorhanden war, er nur nicht klickbar war, ist ein Gegenstandswert von 5.000 € deutlich zu viel. Ich würde eher von einem Gegenstandswert von 1.000 € ausgehen, was die Gebühren auf 150 € reduzieren würde.

Auffällig ist der Zeitpunkt, zu dem die Abmahnungen auf meinem Schreibtisch gelandet sind. Denn in Kürze steht eine Gesetzesänderung an, die massenhafte Abmahnungen erschweren soll. Unter anderem haben Mitbewerber keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Abmahnung mehr, wenn es sich um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet handelt.

Was sollten betroffene Händler beachten?

Händler sollten nicht auf eigene Faust versuchen, die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, sondern einen Anwalt für Wettbewerbsrecht einschalten.

Unterschreiben Sie nicht einfach die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung, denn damit verpflichten Sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wenn der Verstoß nicht endgültig beseitigt ist, drohen hohe Forderungen. Zudem gilt die Verpflichtung dauerhaft und für alle Onlineplattformen, auf denen Sie verkaufen. Es ist daher möglich, dass Sie auch nach mehreren Jahren noch in Anspruch genommen werden. Eine Kündigung der Unterlassungsvereinbarung ist nur in seltenen Fällen möglich.

Halten Sie die Ihnen gesetzten Fristen auf jeden Fall ein. Lassen Sie die Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen. In einer kostenlosen Ersteinschätzung gebe ich Ihnen erste Hinweise, wie Sie sich richtig verhalten.

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