Was Sie beachten müssen, wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung droht, habe ich bereits an anderer Stelle erläutert. Ist sie bereits durchgeführt worden und liegt sie einige Zeit zurück, stellt sich die Frage, ob die angefertigten Unterlagen und die elektronisch gespeicherten Daten zu löschen sind.
Gründe für eine erkennungsdienstliche Behandlung
Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat (repressiv) oder zur Verhinderung und Aufklärung möglicher Straftaten in der Zukunft (präventiv) angeordnet werden.
Eine Anordnung aus repressiven Gründen gemäß § 81b Alt. 1 der Strafprozessordnung (StPO) setzt voraus, dass ein Tatverdacht besteht und die Maßnahmen zur Aufklärung der Tat beitragen können. Ist das Strafverfahren abgeschlossen, sind die Unterlagen zu vernichten.
Werden erkennungsdienstliche Maßnahmen präventiv angeordnet, kann dies nach § 81b Alt. 2 StPO oder nach den Polizeigesetzen von Bund und Ländern zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung geschehen. Rechtmäßig ist eine Anordnung nur, wenn die Maßnahmen „notwendig“ sind. Eine solche „Notwendigkeit“ ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigte in Zukunft (weitere) Straftaten begehen wird. Entscheidend ist, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte (erneut) straffällig werden könnte. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein.
Wie werden Daten über die erkennungsdienstliche Behandlung gespeichert?
Neben den Unterlagen der erkennungsdienstlichen Behandlung selbst wird die Polizeibehörde, wenn nicht bereits vorher geschehen, eine Kriminalakte anlegen. Diese ist über das polizeiliche Informationssystem INPOL-Land (POLAS) als Kriminalaktennachweis (KAN) eingetragen.
Ebenso werden beim Bundeskriminalamt die Verbunddatei ERKENNUNGSDIENST sowie das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) vorgehalten.
Wann sind erkennungsdienstliche Unterlagen zu vernichten?
Die Speicherung von erkennungsdienstlichen Unterlagen richtet sich nach dem jeweiligen Polizeigesetz. Grundsätzlich gilt, dass jede Speicherung von Daten auf das erforderliche Maß zu beschränken ist. Automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen sowie die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Anspruch auf Auskunft und Löschung
Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde ihnen Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt. Sind die Daten zu löschen, kommt die Polizei dem jedoch nicht nach, kann eine Löschung auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.
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