Weil die Entlassung von der Schule sich erheblich auf die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler auswirkt, ist sie rechtlich überprüfbar. Eine rechtswidrige Entscheidung kann, nach erfolglosem Widerspruch, gerichtlich überprüft werden.
Wann darf eine Entlassung von der Schule ausgesprochen werden?
Die Entlassung von der Schule setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch „schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat“ (§ 53 Abs. 3 SchulG NRW). Die Schule muss dem Schüler oder der Schülerin also einen Vorwurf von einigem Gewicht machen können. Gleiches gilt, wenn sie eine Entlassung von der Schule androhen will.
Bereits die Androhung der Entlassung von der Schule kann rechtlich überprüft werden. Es empfiehlt sich, nicht erst auf eine endgültige Entlassung zu reagieren, sondern bereits im Vorfeld aktiv zu werden.
Ohne vorherige Androhung kann eine Entlassung nur in Ausnahmefällen erfolgen. Dabei kommt es vor allem das Gewicht des Fehlverhaltens des Schülers oder der Schülerin sowie die Bewertung, in welchem Maße dadurch der Bildungsauftrag und Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigt wurde. Ist der Schulbetrieb durch den Verbleib an der Schule nachhaltig und schwerwiegend gestört, kann auf eine Androhung verzichtet werden.
Eine Sonderregelung nennt das Schulgesetz für Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind. Sie können wegen zu vieler Fehlzeiten ohne Androhung entlassen werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden. In diesem Falle kann es darauf ankommen, ob die Schülerin oder der Schüler „durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert“ und damit entschuldigt ist.
Was kann gegen eine Entlassung unternommen werden?
Zunächst sollte versucht werden, es gar nicht erst zu einer Entscheidung über eine Entlassung kommen zu lassen. Das Schulgesetz sieht ein geordnetes Verfahren vor, insbesondere muss der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin angehört werden. Die Beweislast für Tatsachen liegt grundsätzlich bei der Schule. Sie muss den Sachverhalt ausreichend ermitteln und darf erst dann eine Entscheidung fällen, sie hat außerdem die für den Betroffenen bzw. die Betroffene günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Entscheidet sich die Schule für eine Entlassung oder droht sie eine solche an, können Fehler geltend gemacht werden, die das Verfahren wie auch den Inhalt der Entscheidung betreffen. Verfahrensfehlerhaft ist es beispielsweise, wenn nicht die Teilkonferenz die Entlassung ausgesprochen oder sie in falscher Zusammensetzung entschieden hat.
Gegen die Entlassung kann Widerspruch eingelegt werden, der im Regelfall aufschiebende Wirkung. Ändert die Schule auf den Widerspruch ihre Entscheidung nicht ab, kann gegen den Widerspruchsbescheid vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geklagt werden. Hat die Schule die sofortige Vollziehung angeordnet, kann ein gerichtliches Eilverfahren angestrengt werden.
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