Eine Gegendarstellung ist kein Dementi

Die Gegendarstellung ist ein scharfes Schwert. Sie ermöglicht dem Betroffenen, der Veröffentlichung in einem Medium eine eigene Darstellung entgegenzusetzen. Aber nur unter bestimmten Bedingungen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Egal ob Zeitungsartikel, Blogbeitrag oder Pressemitteilung: Der Betroffene kann verlangen, dass seine Gegendarstellung kostenlos so veröffentlicht wird, wie er sie eingereicht hat. Weil dieser Zwang zur Veröffentlichung die Freiheit der Medien stark beschneidet, gelten hohe formale und inhaltliche Anforderungen. Nun hat das Landgericht Düsseldorf entschieden: Eine Gegendarstellung ist kein Dementi.

Form und Inhalt müssen stimmen

Grundlage für das Recht auf Gegendarstellung sind die Pressegesetze der Länder und der Medienstaatsvertrag. Formal ist insbesondere zu beachten, dass die Gegendarstellung unverzüglich ab Kenntnis der Veröffentlichung verlangt werden muss. Die absolute Grenze sind drei Monate ab Erscheinen des Beitrags. Eine Gegendarstellung muss von dem Betroffenen unterzeichnet werden und dem Anbieter schriftlich zugehen. Der Anspruchsteller muss sich außerdem kurz fassen, denn die Länge der Gegendarstellung darf nicht unangemessen sein.

Inhaltlich kann sich eine Gegendarstellung nur gegen Tatsachenbehauptungen richten. Ob die Angaben in der Gegendarstellung stimmen, geht das Medium nichts an. Es darf einen Text nicht allein deshalb zurückweisen, weil es der Meinung ist, er entspreche nicht der Wahrheit. Die Grenze liegt bei offensichtlichen Lügen oder strafbaren Inhalten.

Das Recht der Gegendarstellung ist kompliziert. Laien sollten sich daher anwaltlich vertreten lassen, wenn sie gegen ein Medium vorgehen wollen. Denn schon ein Fehler in einer Gegendarstellung führt dazu, dass sie nicht veröffentlicht werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie mehrere voneinander unabhängige Äußerungen betrifft und nur eine von ihnen nicht richtig formuliert ist. Das Prinzip lautet also: „Alles oder Nichts“. Entweder die Gegendarstellung ist vollständig korrekt oder das Medium kann sie zurückweisen.

Was sagt der Betroffene denn nun?

Der Betroffene muss den veröffentlichten Behauptungen seinen eigenen Sachverhalt gegenüberstellen. Wenn nur zwei Varianten im Raum stehen, reicht es aus, die von einem Medium ausgestellte Behauptung zu verneinen.

Beispiel

Eine Zeitung schreibt über die Prominente G, diese erwarte ein Baby. G kann darauf nur antworten, dass dies falsch ist.

Lässt die Veröffentlichung hingegen mehrere Sachverhalte zu, muss die Gegendarstellung konkret anführen, was tatsächlich richtig sein soll.

Beispiel

Schreibt die Zeitung im obigen Beispiel, G sei „bereits im fünften Monat schwanger“, kann diese nicht einfach schreiben: „Ich bin nicht im fünften Monat schwanger.“ Denn damit bliebe offen, ob sie überhaupt schwanger ist oder ob sie in Wahrheit im vierten oder sechsten Monat schwanger ist.

LG Düsseldorf: Gegendarstellung ist kein Dementi

In einer aktuellen Entscheidung, in der ich ein gewerkschaftliches Medium vertreten habe, hat das Landgericht Düsseldorf die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung abgelehnt. Der Anspruchsteller hatte sich in mehreren Punkten auf schlichte Dementi beschränkt, wodurch die Gegendarstellung inhaltlich fehlerhaft war.

Da es Zweck der Gegendarstellung ist, den Leser mit der abweichenden Darstellung des Betroffenen bekannt zu machen, ist die bloße Negation einer Tatsachenbehauptung in der Erstmitteilung nur ausreichend, wenn nur zwei Sachverhaltsvarianten in Betracht kommen und das vollständige In-Abrede-Stellen des in der Erstmitteilung behaupteten Sachverhalts deswegen ausreichend verdeutlichen kann, welchen anderen Sachverhalt der Betroffene diesem gegenüberstellen will (OLG Düsseldorf, AfP 2006, 473 Rn. 30 – juris; Burkhardt, in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, _Kap. 11 Rn. 84 ff.; a.A. wohl OLG Hamburg, AfP 1979 403; AfP 1980, 106).

Hier lässt die beantragte Gegendarstellung in ihren beiden erstgenannten Punkten nicht erkennen, welchen Sachverhalt die Antragstellerin der Erstmitteilung gegenüberstellen möchte.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2020 – 12 O 291/20

Das Gericht bekräftigt an dieser Stelle das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“: Schon ein Fehler und die Gegendarstellung kann insgesamt nicht verlangt werden. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies das Gericht daher auf Kosten des Antragstellers zurück.

Das Verfahren zeigt: Eine Gegendarstellung muss besonders sorgfältig formuliert werden. Noch ist der Beschluss allerdings nicht rechtskräftig, der Antragsteller kann sofortige Beschwerde einlegen. Möglicherweise wird also das Oberlandesgericht Düsseldorf in dieser Sache das letzte Wort haben.

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