ED-Behandlung: Einfach mal anordnen

Gegen einen Mandanten von mir läuft ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Es gibt wohl Videoaufnahmen, die das Tatgeschehen zeigen. Die Ermittlungsbehörden hatten einen Anfangsverdacht und wollten deshalb überprüfen, ob mein Mandant tatsächlich als Täter in Betracht kommt.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ihm flatterte folgende Anordnung der Polizei ins Haus:

Nun war die naheliegende Frage: Dürfen die das? Was können wir unternehmen?

Ich erlebe es immer wieder, dass die Polizei standardmäßig die oben genannten Maßnahmen einfach mal anordnet, ohne zu überprüfen, ob sie gebraucht werden, um das Strafverfahren durchzuführen. Die Strafprozessordnung erlaubt die repressive Anordnung erkennungsdienstliche Maßnahmen aber nur zur Durchführung des Strafverfahrens, § 81b Alt. 1 StPO. Zur Durchführung, also nicht nur anlässlich.

Bei der hier gegebenen Fallkonstellation war es denkbar, dass die Polizei meinen Mandanten anhand von Lichtbildern als Täter identifizieren oder ausschließen kann. Alle weiteren Maßnahmen waren hingegen völlig überflüssig. Da die Zeit drängte, teilte ich dem zuständigen Beamten meine Bedenken telefonisch mit. Die Anordnung komme von der Staatsanwaltschaft, teilte er mit, außerdem sei das doch kein schwerwiegender Eingriff in die Rechte meines Mandanten, immerhin würden die Daten nach Beendigung des Strafverfahrens gelöscht.

Nach etwas hin und her und einer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, verzichtete diese dann doch auf die überflüssigen Maßnahmen, so dass ich mir einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sparen konnte. Geht doch.

Ich habe bereits in einem Grundlagenartikel zu erkennungsdienstlichen Behandlungen geschrieben. Diesen finden Sie hier.

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