Dürfen Journalisten auf Demos Schutzkleidung tragen?

Bei Versammlungen gibt es immer wieder gewisse Unsicherheiten, was erlaubt ist und was nicht. Das gilt insbesondere für das Verbot von „Schutzwaffen“ und das „Vermummungsverbot“. Dürfen Journalistinnen und Journalisten sich für den Fall von brenzligen Situationen beispielsweise mit einem Helm schützen, ohne sich strafbar zu machen? Ein Überblick über die Rechtslage.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Verbot von Schutzwaffen und Vermummung

Das Verbot von „Schutzwaffen“ wie auch das von Vermummung ist in den Versammlungsgesetzen geregelt. Es gilt nicht nur für politische Versammlungen, sondern für alle öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel. Auch bei einem Fußballspiel kann ein Verstoß gegen eines der Verbote daher eine Straftat darstellen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2017 – 4 RVs 158/17).

Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

§ 17a Abs. 1 VersG

Unter Schutzwaffen sind Gegenstände zu verstehen, die zur Verteidigung gegen Angriffe dienen und diese Zweckbestimmung in der Regel bereits bei ihrer Herstellung beigelegt bekommen haben. Daneben fallen auch Alltagsgegenstände unter das Verbot, wenn sie als Schutzwaffe eingesetzt werden können und nach den Umständen auch sollen. In diesem Sinne haben die Gerichte beispielsweise das Mitführen eines Mundschutzes (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.04.2011 – 2 Ss 36/11), eines Pfeffersprays (OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2012 – III-4 RVs 113/12) oder von Quarzhandschuhen (OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 Ss 401/08) als Verstoß gegen das Verbot angesehen.

Es ist auch verboten,

  1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
  2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

§ 17a Abs. 2 VersG

Das Vermummungsverbot betrifft Gegenstände, mit denen die Feststellung der Identität erschwert werden soll. Damit ist der Anwendungsbereich sehr weit, erfasst werden beispielsweise Schals, Kapuzen, Masken oder Schminke.

Verfassungskonforme Auslegung erforderlich

Die Verbote sind verfassungsrechtlich unumstritten. Weil sie sehr weit gefasst sind, wird unter anderem bezweifelt, ob sie bestimmt genug sind. In jedem Falle ist nicht jede Maskierung bei einer Veranstaltung zugleich eine Straftat.

Selbst wenn ein Schutzgegenstand mitgeführt wird oder eine Person ihr Gesicht bedeckt, so muss dies in der Absicht geschehen, sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen bzw. seine Identität zu verschleiern. Ob eine solche Absicht vorliegt, ist aus den Gesamtumständen zu schließen.

Es kommt insoweit darauf an, ob das Mitführen des Gegenstands einem anderen Zweck dient, als einem, der dem Verbot zuwider läuft. Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein, beispielsweise bei Halstüchern, die in verschiedener Weise verwendet werden können. Insbesondere kann beispielsweise aus dem Tragen einer Sonnenbrille bei schlechtem Wetter nicht automatisch auf eine Absicht zur Verschleierung der Identität geschlossen werden.

Journalisten müssen sich schützen können

Bei Journalisten wird diese Absicht nicht festzustellen sein. Ihnen geht es darum, sich bei der Berufsausübung zu schützen. Damit bewegen sie sich abseits dessen, was das Gesetz verbieten will.

Das Landgericht Berlin hat dies in Bezug auf einen „Demosanitäter“ herausgestellt. Eine Maske zum Schutz vor Reizgasen oder sonstigen Luftverunreinigungen sei „nachvollziehbar“ und daher nicht strafbar (LG Berlin, Urteil vom 14.09.2018 – (576) 231 Js 2356/17 Ns (28/18)). Aus der Entscheidung geht auch hervor, dass eine auffällige Kleidung gegen eine Vermummungsabsicht sprechen kann.

Journalisten ist daher zu raten, sich durch ihre Kleidung deutlich als Presse zu kennzeichnen und den Presseausweis gut sichtbar zu tragen. Sollte die Polizei an der Journalisteneigenschaft zweifeln, kann bei dem bundeseinheitlichen Presseausweis auf die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Presserat und der Innenministerkonferenz verwiesen werden.

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2 Antworten

  1. Avatar von Magunia
    Magunia

    Tatsächlich zählt, daß der Berichterstatter kein Teilnehmer ist.

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Der Tatbestand der Norm setzt nach dem Wortlaut nicht voraus, dass es sich um Teilnehmer handeln muss. Er gilt auch für Nichtteilnehmer (so auch Wache, in: Erbs/Kohlhaas, VersammlG § 2 Rn. 7).