DSGVO: Bußgeld für offenen E-Mail-Verteiler

Ein E-Mail-Verteiler, bei dem die Adressen aller Empfänger zu sehen sind, ist in Zeiten der Datenschutzgrundverordnung keine gute Idee. Das gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen.

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Das musste nun ein Mann aus Sachsen-Anhalt lernen. Ihm flatterte ein Bußgeldbescheid der zuständigen Datenschutzbehörde ins Haus. Kostenpunkt: 2.628,50 €.

Mehrfache Verstöße im Jahr 2018

Wie die Mitteldeutsche Zeitung berichtet, verschickte der Mann zwischen Juli und September 2018 mehrfach E-Mails mit Beschwerden mit einem offenen Verteiler an hunderte Personen. Der Betroffene berief sich gegenüber der Behörde auf die Meinungsfreiheit – ohne Erfolg. Denn auch die Meinungsfreiheit gestattet nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, ein solches Vorgehen nicht.

„Der Grund ist, dass dadurch ja Rechte Dritter berührt werden. Wir waren in dieser Sache sehr akribisch, haben jeden einzelnen Verstoß sehr genau aufgelistet, um das Ganze auch gerichtsfest zu machen, falls das nötig werden sollte“, so Bose gegenüber der Mitteldeutschen Zeitung.

E-Mail-Versand berührt den Datenschutz

Die Datenschutzgrundverordnung war vorliegend anwendbar, weil sich der Versand von E-Mails an große Verteiler nicht auf den persönlichen oder familiären Bereich beschränkt. Der gemeinsame Verteiler zwischen Familienangehörigen oder Freunden ist unproblematisch, bei einem größeren Empfängerkreis sollten die Adressen hingegen auf „BCC“ („blind carbon copy“) gesetzt werden.

In Sachen des beschwerdefreudigen Mannes dürfte auf die Behörde noch Arbeit zukommen. Denn auch wen der Betroffene das Bußgeld bereits gezahlt hat, hat er seinen Mailversand nicht eingestellt. Das nächste Bußgeld dürfte noch etwas höher ausfallen.

Ob es helfen wird? Bose ist skeptisch: „Es stellt sich die Frage, wie wirksam bei dem Herrn ein solches Bußgeld ist.“

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Eine Antwort

  1. Avatar von Neeltje Forkenbrock
    Neeltje Forkenbrock

    Dass man für einen Email-Verteiler so ein saftiges Bußgeld bekommen kann, gibt schon zu denken. Etwas Ähnliches ist auch meinem Onkel passiert. Er hat mehrere Schreiben vom Anwalt bekommen mit der Androhung eines Bußgeldes. Zum Glück konnten die angeblichen Datenschutz-Verstöße mithilfe von Mediation wieder aus der Welt geschafft werden.