Domain einklagen: So gehen Sie Schritt für Schritt vor!

Wenn Sie eine Domain nutzen wollen, diese aber bereits vergeben ist, müssen Sie sich nicht unbedingt damit abfinden. Vor allem bei ungenutzten Domains sollten Sie prüfen, ob Sie rechtlich vorgehen können. In welchen Fällen Sie eine Domain einklagen können und wie Sie am besten vorgehen, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Wer hat die Rechte an einer Domain?

Domains werden von Registrierungsstellen verwaltet. Registrierungsstelle für .de-Domains ist die DENIC, eine Genossenschaft mit Sitz in Frankfurt am Main.

Der Inhaber einer Domain ist bei der Registrierungsstelle als Berechtigter eingetragen. Diese Person hält also die Rechte an der Domain. Die Inhaberschaft wird grundsätzlich nur dann auf eine andere Person umgetragen, wenn der Inhaber dies verlangt.

Wenn die Domain rechtswidrig registriert wurde, kann die DENIC die Inhaberschaft an einer Domain beenden, unter anderem wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, wonach der Inhaber der Domain dazu verpflichtet ist, einer Löschung zuzustimmen. In diesem Fall kündigt die DENIC den Registrierungsvertrag mit dem Inhaber (§ 7 der DENIC-Domainbedingungen) und die Domain ist wieder frei. Sie kann dann wieder neu registriert werden.

Wann ist eine Domainklage möglich?

Eine Domain können Sie nur für sich beanspruchen, wenn die derzeitige Nutzung eine Rechtsverletzung darstellt. Das ist der Fall, wenn Sie sich auf ein Recht berufen können, das bereits vor der Registrierung bestand.

Vorgehen können Sie unter anderem aus

  • Namensrechten
  • Markenrechten
  • Geschäftsbezeichnungen

Eine Klage kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Domain mit dem Namen Ihres Unternehmens oder Produkts identisch ist und Sie dadurch in Ihren Rechten verletzt.

Weiterhin gibt es eine Vielzahl weiterer Konstellationen, in denen eine Domainregistrierung rechtswidrig sein kann. So kann es eine Wettbewerbsverletzung darstellen, wenn ein Unternehmen die Nutzung von Domains blockiert, um Konkurrent:innen gezielt zu behindern (OLG Jena, Urteil vom 23.3.2005 – 2 U 1019/04 – deutsche-anwalthotline.de).

Auch Tippfehlerdomains, die Nutzer:innen auf die Seite eines Konkurrenzunternehmens weiterleiten, können als Behinderungswettbewerb nach § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig sein (OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 – 6 U 36/13).

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Wie ist der Ablauf einer Domainklage?

Eine Domainklage erfolgt in drei Stufen:

  1. Vorbereitung
    Informationen über den Inhaber der Domain werden gesammelt, falls erforderlich, wird verhindert, dass dieser die Domain auf einen Dritten überträgt.
  2. Außergerichtliche Abmahnung
    Der Inhaber wird außergerichtlich aufgefordert, die Rechtsverletzung zu unterlassen und die Domain zu löschen. Zugleich wird eine Frist gesetzt, bis zu der eine Löschung erfolgt sein muss.
  3. Klageverfahren
    Die Klage wird eingereicht, dem Domaininhaber zugestellt, das Gericht entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung.

Dabei gilt: Auch wenn der Inhaber einer Domain im Ausland sitzt, sind die deutschen Gerichte für eine Entscheidung zuständig. Allerdings kann die Zustellung der Klage etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Welche Vorbereitungen sind erforderlich?

In der Regel ist eine unmittelbare Klage auf Übertragung einer Domain nicht möglich. Damit eine Domain am Ende durch Sie genutzt werden kann, müssen Sie verhindern, dass sie im Falle einer Löschung durch einen Dritten registriert und Ihnen damit gewissermaßen „vor der Nase weggeschnappt“ wird.

Was ist Domaingrabbing?

Domains sind eine lukrative Einnahmequelle. Es gibt Personen, die Domains registrieren, um sie später mit Gewinn zu verkaufen. Diese Domaingrabber sichern sich besonders gerne Adressen, die bereits früher einmal genutzt wurden, denn bei diesen besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass sie werthaltig sind.

Um zu verhindern, dass die Domain von einem anderen registriert wird, können Sie im Falle einer deutschen Länderdomain (.de) einen DISPUTE-Eintrag beantragen. Mit diesem Eintrag kann der Inhaber die Domain zwar weiter nutzen, aber nicht auf einen Dritten übertragen. Wird die Domain gelöscht, werden Sie zudem automatisch Inhaber der Domain.

Hinter einer „geparkten“ Domain stehen nicht selten Domaingrabber. Dies kann mit einem DISPUTE-Eintrag verhindert werden.

Damit der Eintrag eingerichtet werden kann, müssen Sie gegenüber der DENIC, die als Registrierungsstelle für die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags zuständig ist, ausführlich darlegen, warum die Nutzung der Domain eine Rechtsverletzung darstellt.

Ihre Angaben müssen Sie durch geeignete Nachweise belegen. Stützen Sie eine Rechtsverletzung auf ein Namensrecht, können z. B. ein Auszug aus dem Handelsregister oder der geschäftlich genutzte Briefkopf ausreichen. Bei eingetragenen Marken können Sie die Markenurkunde oder einen Auszug aus dem Markenregister einreichen.

Unberechtigter DISPUTE-Eintrag

Die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags führt dazu, dass der Inhaber der Domain nicht mehr frei über sie verfügen kann. Gegen einen unberechtigten Eintrag kann er gerichtlich vorgehen und die Löschung verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 – 20 U 202/11).

Was kostet eine Domainklage?

Welche Kosten für eine Domainklage entstehen, ist von vielen Faktoren abhängig. Es kommt beispielsweise darauf an, ob die Rechtsverletzung im gewerblichen Bereich erfolgt ist und ob die Klageschrift übersetzt werden muss.

Welche Kosten in Ihrem Fall voraussichtlich entstehen, sollten Sie vorab mit einem Fachanwalt für IT-Recht besprechen.

Finanzierungsmöglichkeiten für eine Domainklage

  • Rechtsschutzversicherung
    Viele Versicherungen übernehmen die Kosten einer Domainklage. Sprechen Sie hierfür am besten Ihren Berater an.
  • Prozesskostenhilfe
    Sollten Sie als junges Unternehmen noch über wenig Kapital verfügen, kann eine Domainklage durch den Staat finanziert werden. Voraussetzung ist, dass Sie die Bedürftigkeit des Unternehmens darlegen.
  • Eigenfinanzierung
    Generell gilt, dass der unterliegenden Partei die Prozesskosten auferlegt werden. Gerichtsgebühren und Anwaltskosten müssen Sie aber vorfinanzieren.

Welche Alternativen zu einer Domainklage gibt es?

Eine Klage ist nur eine Möglichkeit, um eine registrierte Domain zu erlangen. Alternativ können Sie auf die Inhaber:innen zugehen und ihnen anbieten, dass Sie ihnen die Rechte zur Nutzung der Domain abkaufen.

Oftmals sichern sich Domain-Grabber eine große Zahl von Domains, die bereits früher registriert waren, in der Hoffnung auf einen Weiterverkauf. Wenn der Preis stimmt, kann ein Kauf eine schnelle Lösung sein, allerdings unterstützt man damit auch dieses Vorgehen.

Weiterhin sehen die Registrierungsstellen für bestimmte Domainendungen sogenannte UDRP-Verfahren vor.

UDRP-Verfahren

Die Abkürzung UDRP steht für „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“. Es handelt sich um von der ICANN entwickeltes Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domain-Streitigkeiten.

Ein Schlichtungsverfahren ist insbesondere möglich bei folgenden Domains:

  • .com
  • .info
  • .net
  • .org

Gegenüber einer Domainklage hat ein UDRP-Verfahren den Vorteil, dass es vergleichsweise günstig ist. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Domainrecht ist nicht vorgeschrieben, wegen der komplizierten Verfahrensordnungen aber sinnvoll. Zudem ist es möglich, mittels eines UDRP-Verfahrens auch dann vorzugehen, wenn nicht bekannt ist, wer Inhaber:in der Domain ist. Nachteil von UDRP-Verfahren ist, dass die antragstellende Seite auch dann keine Kostenerstattung erhält, wenn das Schiedsgericht zu ihren Gunsten entscheidet.

Wie finde ich heraus, wer eine Domain registriert hat?

Ansprüche können Sie natürlich nur geltend machen, wenn Sie wissen, gegen wen Sie vorgehen müssen. Daher kommt es zumeist darauf an, den Inhaber einer Domain zu ermitteln. Vor Geltung der DSGVO war es möglich, die Inhaber einer deutschen Domain bei der DENIC abzurufen. Heute braucht es einen begründeten Antrag auf Mitteilung der Inhaberdaten.

Auskunft über den Domaininhaber (Whois)
Die DENIC erteilt eine Auskunft, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Sie sollten mit Ihrem Antrag auch Nachweise übersenden, um Ihre Angaben plausibel zu machen.

Gründe für eine Auskunft über den Domaininhaber

  • Verletzung von Namensrechten oder Kennzeichenrechten
  • Beabsichtigte Pfändung der Domain
  • Anderweitige Rechtsverletzungen, z. B. von Persönlichkeitsrechten

Bei anderen Domains als mit der Endung .de kann es schwieriger sein, an die Inhaberdaten zu kommen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Inhaber seine Daten anonymisiert hat. Dies geschieht, indem ein Treuhänder als Inhaber und Admin-C eingetragen wird. Diesen Service bieten viele Registrare gegen einen Aufpreis an.

Aber auch bei einer Anonymisierung ist es möglich, die Domain zu erlangen. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens bei der Registrierungsstelle reicht es aus, die online über eine Whois-Abfrage erlangten Angaben in der Antragsschrift aufzuführen.

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Fragen zur Domainklage?

Schreiben Sie uns, wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot für eine Domainklage. Wir schätzen ein, welche Erfolgsaussichten für ein rechtliches Vorgehen bestehen, treffen Sicherungsmaßnahmen, um eine Übertragung der Domain zu verhindern und schreiben die Gegenseite an.

Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, beraten wir Sie zum weiteren Vorgehen und leiten ggf. ein Verfahren ein.

FAQ: Domain einklagen – Das müssen Sie wissen

Wann kann eine Domain eingeklagt werden?
Wie ist der Ablauf einer Domainklage?
Wie lange dauert es in der Regel, eine Domain einzuklagen?
Wie hoch sind die Kosten, um eine Domain einzuklagen?
Welche Alternativen zum Gerichtsverfahren gibt es in Domain-Streitigkeiten?
Wie stelle ich sicher, dass meine Domain keine Rechte verletzt?

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