Wann kann eine Domain eine Markenrechtsverletzung darstellen?
Eine Marke schützt davor, dass Dritte ihre Waren und Dienstleistungen mit Zeichen bewerben, die eine Verwechslungsgefahr begründen. Bei Domains greift der Markenschutz aber nur ein, wenn der Domaininhaber im geschäftlichen Verkehr handelt. Darüber hinaus muss eine markenmäßige Benutzung vorliegen, die Domain muss also dazu genutzt werden, Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen.
Keine markenmäßige Benutzung ist die bloße Registrierung einer Domain. Voraussetzung für ein markenrechtliches Vorgehen ist daher, dass die Domain mit einer Webseite verbunden wird, auf der sich Inhalte befinden, die das Markenrecht verletzen. In diesem Fall stehen dem Markenrechtsinhaber verschiedene Ansprüche zu (siehe unten).
Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt allerdings in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Denn diesem Fall wird die Domain nicht nur als Adressbezeichnung genutzt, sondern gerade als Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen.
Beispiel
Unzulässig ist die Nennung der Marke „Vorwerk“ durch einen Wiederverkäufer in der Domain „keinevorwerkvertretung.de“. Unter diesem Internetauftritt betrieb der Domaininhaber einen Onlineshop für gebrauchte Vorwerk-Staubsauger und verkaufte Ersatzteile und Zubehör für Vorwerkprodukte, auch solche von Drittherstellern. Hier lag eine markenmäßige Benutzung vor, weil durch die Nennung der Marke in der Domain eine gedankliche Verknüpfung zu dieser hergestellt wurde (BGH, Urteil vom 28.06.2018 – I ZR 236/16).
Kein Recht auf Übertragung, Löschung nur in besonderen Fällen
Allgemein gibt es kein Recht auf Übertragung einer Domain. Dafür fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99 – shell.de). Aber auch eine Löschung oder ein Verzicht, kann nur in besonderen Fällen verlangt werden.
Ein Anspruch auf Löschung einer Domain kann sich aus dem Namensrecht ergeben. § 12 BGB schützt Privatpersonen und Unternehmen davor, dass ihr Name von Dritten genutzt und dadurch ein berechtigtes Interesse des Namensträgers beeinträchtigt wird.
Das Wettbewerbsrecht bietet gegenüber Mitbewerbern einen gewissen zusätzlichen Schutz. Liegt eine gezielte Behinderung durch einen Mitbewerber vor, kann dieser nach § 4 Nr. 4 UWG zur Löschung verpflichtet sein.
Ein Kaufangebot spricht für sich genommen noch nicht dafür, dass der Domaininhaber den Mitbewerber gezielt behindert. Nimmt er die Registrierung aber bereits in der Absicht vor, den Domainnamen nicht selbst zu benutzen, sondern um ihn sich abkaufen zu lassen, kann dies eine gezielte Behinderung darstellen. Auch die systematische Blockade eines Themas mit Domainnamen, wodurch die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für die eigene Webseite abgeschnitten wird, kann wettbewerbswidrig sein. Diese besonderen Umstände muss allerdings der Betroffene darlegen und beweisen.
Fragen zu Domains und Markenrecht? Wir beantworten sie gerne.
Können Domains als Marke geschützt werden?
Eine Marke dient dazu, Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Webseiten selbst sind aber weder eine Ware noch eine Dienstleistung. Ein Markenschutz muss sich also auf die geschäftlich angebotene Leistung beziehen.
Zudem muss die Marke in der Regel in das Markenregister eingetragen sein. Nur ganz bekannte Marken sind auch ohne Eintragung markenrechtlich geschützt. Für nationale Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Europaweit geltende Marken werden hingegen durch das Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) verwaltet.
Registrierung einer Domain vermittelt keinen Schutz
Aus der Registrierung eines Domainnamens lassen sich noch keine Rechte herleiten. Es besteht sogar die Gefahr, dass ein anderer eine gleichlautende Marke registriert und dann die Löschung der Domain verlangt!
Der Gebrauch der Domain für den konkreten Geschäftsbetrieb kann aber dazu führen, dass die Domain nach § 5 MarkenG als Unternehmenskennzeichen geschützt ist. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs eines Unternehmens benutzt werden.
Voraussetzung für den Schutz als Unternehmenskennzeichen ist, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig ist. Nicht unterscheidungskräftig sind Domains, die nur den Inhalt der Webseite beschreiben.
Beispiele für fehlende Unterscheidungskraft
Die Domain handyshop.de für einen Onlineshop, in dem Handys verkauft werden, wäre lediglich beschreibend und damit nicht geschützt.
Das Unternehmen hinter fluege.de konnte sich wegen fehlender Unterscheidungskraft auch nicht dagegen wehren, dass ein anderer die Domain flüge.de registriert hatte (OLG Dresden, Urteil vom 25.3.2014 – 14 U 1364/13).
Mehr zur Unterscheidungskraft von Marken lesen Sie in unserem grundlegenden Artikel „Wann sind Marken unterscheidungskräftig?“
Weitere Voraussetzung für einen Schutz ist, dass das Unternehmen allgemein unter der Bezeichnung der Domain auftritt. So konnte sich eine Apotheke, die als „Schloss-Apotheke“ stationär tätig war, für ihren Onlineauftritt unter apo.de nicht darauf berufen, es handele sich bei der Domain um ein Unternehmenskennzeichen.
Welche Rolle spielt die DENIC?
Registrierungsstelle für Top-Level-Domains mit deutschem Länderkürzel ist die DENIC in Frankfurt. Sie prüft grundsätzlich nicht, ob eine Registrierung den Interessen eines Markeninhabers entgegenstehen könnte. Ein rechtliches Vorgehen gegen die DENIC ist in der Regel nicht möglich, schon weil die Vergabe und Verwaltung von Domainnamen keine Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Registrierungsstelle bei offenkundigen Rechtsverstößen gegen das Namensrecht haften, wenn sie auf diese hingewiesen wurde. So konnte der Freistaat Bayern von der DENIC erfolgreich gerichtlich die Aufhebung der Registrierung von Domains wie z.B. „regierung-oberfranken.de“ verlangen (BGH, Urteil vom 27.10.2011 − I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de).
Ansprüche bei Markenverletzungen
Im Falle einer Verletzung des Markenrechts kann der Inhaber einer Marke vor allem die folgenden Ansprüche geltend machen:
Unterlassung
Von dem Rechtsverletzer kann verlangt werden, dass er zukünftige Rechtsverletzungen unterlässt, zudem muss er bestehende Störungszustände beseitigen. Außergerichtlich kann er die Wiederholungsgefahr in der Regel nur beseitigen, indem er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Auskunft
Wer eine Markenrechtsverletzung begeht, ist zur Auskunft verpflichtet, damit der Inhaber des Markenrechts seinen Schaden beziffern kann. Inhaltlich bezieht sich der Anspruch auf den Umfang der Verletzungshandlungen, also beispielsweise die Anzahl der Zugriffe auf die registrierte Domain.
Schadensersatz
Der Verletzer ist verpflichtet, dem Inhaber des Markenrechts alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Rechtsverletzung entstehen. Dabei kann das Gericht auf Antrag auch feststellen, dass der Verletzer für zukünftige Schäden aufkommen muss.
In der Regel ist es erforderlich, den Verletzer außergerichtlich abzumahnen. Empfehlenswert ist die Vertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind.
Vorgehen bei registrierten Domains
Ist eine deutsche Top-Level-Domain bereits registriert, ist zu prüfen, ob Ansprüche gegen den Domaininhaber bestehen. Sobald Sie geklärt haben, ob die Löschung der Domain verlangt werden kann, können Sie wie folgt vorgehen:
Zunächst sollten Sie bei der DENIC ein Antrag auf Auskunft über den Domaininhaber stellen (sog. Whois-Abfrage). Dazu müssen Sie der Registrierungsstelle darlegen, inwiefern die Registrierung oder Nutzung der Domain in Ihre Rechte eingreift .
Um zu verhindern, dass Ihnen ein Anderer im Falle der Löschung zuvorkommt und die Domain auf sich registriert, sollten Sie zusätzlich einen Dispute-Eintrag bei der DENIC beantragen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Vielmehr wird der Inhaber des Dispute-Eintrags neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht wird.
Sodann sollten Sie den Inhaber außergerichtlich dazu auffordern, auf die Domain zu verzichten. Ist er hierzu nicht bereit, müssen Sie gerichtlich vorgehen.
Alternativ oder zusätzlich können Sie versuchen, dem Domaininhaber ein Kaufangebot zu unterbreiten.
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