Was ist ein Design und wie wird es geschützt?
Designs werden sowohl national durch das Designgesetz als auch auf EU-Ebene durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GVV) geschützt. Möglich ist auch ein urheberrechtlicher Schutz, aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Mit der Einführung des Designgesetzes in Deutschland wurde auch der Begriff des Geschmacksmusters durch den des Designs ersetzt, auf EU-Ebene ist er aber noch gebräuchlich. Die Definitionen stimmen hier weitestgehend überein, da beide Gesetze auf derselben EU-Richtlinie beruhen.
Design
Ein Design wird nach dem Designgesetz in ein nationales Register eingetragen. Die Eintragung ist Voraussetzung für den Schutz und nur möglich für „zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon“.
Geschmacksmuster
Das Geschmacksmuster ist der europäische Zwilling des Designs. Es wird beim EUIPO, dem Amt für geistiges Eigentum in der EU, in das Register eingetragen.
Urheberrecht
Für einen urheberrechtlichen Schutz muss eine Erscheinungsform anders als beim eingetragenen Design, eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellen. Der Schutz ist aber nicht von der Eintragung in ein Register abhängig.
Das Designrecht weist daher einen sehr umfassenden Schutzbereich auf. Von der Erscheinungsform einer Handtasche bis zu der eines PKW oder der Innenausstattung eines Restaurants sind Eintragungen möglich. Auf der Seite des EUIPO können Sie bereits angemeldete Design auch selbst recherchieren.
Wichtig ist, dass die bloße Idee nicht schutzfähig ist. Ein lediglich abstraktes Konzept, modische Trends oder allgemeine gestalterische Prinzipien fallen daher nicht in den Schutzbereich des DesignG. Sie müssen die Idee immer konkret ausgestalten, also zeichnen, modellieren, bauen, etc.
Wie im Markenrecht gibt es auch hier Schutzrechte, die entweder mit der Eintragung oder mit der Nutzung beziehungsweise Erstveröffentlichung entstehen.
Eingetragenes deutsches Design
Das deutsche Designrecht gewährt Schutz nur durch Anmeldung und Eintragung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt. Es gewährt Schutz gegen Nachahmungen und Parallelschöpfungen für maximal 25 Jahre ab der Anmeldung. Die Anmeldung müssen Sie dafür alle 5 Jahre durch die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr verlängern.
Im deutschen Recht gibt es keinen Schutz eines nicht eingetragenen Designs. Dies ist auch nicht erforderlich, da nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch in Deutschland durchgesetzt werden können. Die Eintragung eines Musters kostet beim DPMA 60 € bei elektronischer Anmeldung plus 12 € Bekanntmachungskosten. Die Aufrechterhaltungsgebühren sind gestaffelt und betragen für die erste Verlängerung 90 €, für die vierte bereits 180 €.
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Durch Anmeldung und Eintragung bei dem EUIPO gewährt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutz gegen Nachahmungen und Parallelschöpfungen ebenfalls für maximal 25 Jahre ab der Anmeldung. Auch hier müssen Sie die Anmeldung alle 5 Jahre verlängern. Anders als beim deutschen Design wirkt der Schutz bereits ab der Anmeldung und nicht erst mit der Eintragung im Register.
Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim EUIPO kostet 230 € Eintragungsgebühr plus 120€ Bekanntmachungskosten. Die Verlängerungsgebühren sind gestaffelt und betragen für die erste Verlängerung 90 €, für die vierte bereits 180 €.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Auch ohne Eintragung entsteht Designschutz durch die Veröffentlichung in der EU. Diese besteht allerdings nur für 3 Jahre ab der Erstveröffentlichung und schützt nur gegen Nachahmung.
Neuheit und Eigenart als Voraussetzungen
Schutz nach dem Designgesetz ist nur möglich, wenn die Erscheinungsform neu ist und Eigenart besitzt. Hier stellt das Designrecht höhere Anforderungen als das Markenrecht. Im Markenrecht darf ein Zeichen nicht rein beschreibend sein und muss Unterscheidungskraft aufweisen.
Neuheit
Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist.
Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
§ 2 Abs. 2 DesignG
Als neu gilt die Erscheinungsform also, wenn zuvor keine identische Erscheinungsform der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde. Hier kommt es – um einer Monopolisierung von bestimmten Formen entgegenzuwirken – darauf an, ob eine sehr naheliegende Form benutzt wurde. In diesem Fall reichen auch geringfügige Änderungen aus, um einen unterschiedlichen Gesamteindruck zu begründen.
Eigenart
Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.
Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
§ 2 Abs. 3 DesignG
Früher hat man das Geschmacksmusterrecht auch als „kleines Urheberrecht“ bezeichnet und es hat wie dieses ebenfalls eine gewisse Gestaltungshöhe vorausgesetzt. Dies ist mit der Einführung des DesignG nicht mehr der Fall. Gefordert ist nun eine gestalterische Leistung, die sich vom vorbekannten Formenschatz in marktrelevanter Weise unterscheidet.
Ganz oder gar nicht
Die Neuart und Eigenart kann nur für das Muster als Ganzes gelten, nicht für Einzelteile. Entwerfen Sie also zum Beispiel eine Lampe, die grundsätzlich eher bekannte Formen aufweist, aber dafür einen außergewöhnlichen Lampenschirm hat, wird die Neuart und Eigenart der Lampe als Ganzes dafür ausschlaggebend sein, ob andere Designs eine Verletzung Ihrer Rechte darstellen, die denselben Lampenschirm nutzen.
Hier wäre aber je nach Fall ein Schutz als Teil eines komplexen Erzeugnisses oder als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster möglich.
Keine Überprüfung bei der Anmeldung
Bei der Anmeldung prüft das DPMA nur Eintragungshindernisse und bestimmte Ausschlussgründe, nicht aber die Neuheit und Eigenart des Designs. Wenn Sie also wegen der unberechtigten Verwendung eines Designs abgemahnt werden, kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Nichtigkeit bezüglich des angreifenden Designs zu stellen, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Wenn Sie überlegen, ein Design schützen zu lassen, sollten Sie sich aufgrund Fülle an Voraussetzungen und Einzelfallentscheidungen von einem Anwalt oder einer Anwältin für Designrecht beraten lassen.
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