Was Sie bei der Namenswahl Ihres Unternehmens beachten sollten
Wichtig ist, dass der Name Ihres Unternehmens nicht irreführend ist. Sie dürfen also nicht mit Titeln oder Zusätzen werben, die eine besondere Qualität oder Qualifikation vorspiegeln, die in Wahrheit gar nicht vorhanden ist. Dies gilt insbesondere in gesundheitsbezogenen Bereichen, da dort strenge Anforderungen gelten. Selbst wenn Sie promoviert haben, dürfen Sie zum Beispiel nicht für medizinische Dienstleistungen damit werben, wenn Sie Ihren Doktor eigentlich in Skandinavistik gemacht haben. In diesem Fall müssen Sie die Fakultät mit angeben, um eine Irreführung zu vermeiden. Die 3 häufigsten Fehler bei der Wahl des Unternehmensnamens finden Sie in diesem Artikel.
Wo kein Doktor drin ist, darf auch kein Doktor draufstehen
So hat der BGH im Jahr 2021 entschieden, dass ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum sich nicht „Dr. Z“ nennen darf, wenn dort kein promovierter Zahnarzt bzw. keine promovierte Zahnärztin arbeitet.
Das unberechtigte Führen eines Doktortitels kann strafbar sein
Wenn Sie überlegen, zwecks besserer Außenwirkung mit einem nicht existenten Titel zu werben, sollten Sie sich das nicht nur aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zweimal überlegen. In diesem Fall machen Sie sich nämlich auch noch wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132a StGB strafbar und müssen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren rechnen.
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Irreführende Werbung mit dem Doktortitel
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Sie sehr genau prüfen müssen, ob sie einen entsprechenden Titel als Firmenbezeichnung oder in der Werbung führen wollen. Lassen Sie sich im Zweifel am besten von einem Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz / einer Anwältin für gewerblichen Rechtsschutz beraten.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß §5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über – nachfolgend aufgezählte – Umstände enthält; hierzu rechnen gemäß Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Unter die Eigenschaften in diesem Sinne fällt auch der Doktortitel des Unternehmers.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19
Übrigens: Dr. August Oetker war promovierter Botaniker und bei Dr. James Best handelt es sich um einen promovierten amerikanischen Zahnarzt.
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