In der Nacht vom 15.02.2011 auf den 16.02.2011 sollten mit der Bahn fünf Spezialbehältern mit in sog. „High Active Waste (HAW) – Glaskokillen“ befindlichem radioaktivem Material – sog. Castoren – vom Gelände des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) in Eggenstein-Leopoldshafen in das atomare Zwischenlager Nord bei Lubmin transportiert werden. Für den Streckenbereich erließ die zuständige Behörde ein Versammlungsverbot. Der Angeklagte begab sich gleichwohl in den frühen Morgenstunden des 15.02.2011 mit weiteren 37 Personen auf das Gelände des KIT vor die nur 15 bis 20 Meter auseinander liegenden dortigen Tore 3 und 4, um an einer Greenpeace-Aktion teilzunehmen. Das Tor 3 diente als Zugang für die Mitarbeiter des KIT. Um auf den Castortransport möglichst öffentlichkeits- und medienwirksam aufmerksam zu machen, kettete sich der Angeklagte mit acht weiteren Personen gegen 5:00 Uhr mittels eines Fahrradbügelschlosses mit dem Hals so am Tor 3 fest, dass ein Öffnen des Tores nicht mehr möglich war. Um 6:05 Uhr durchtrennten Polizeikräfte in Zusammenarbeit mit der Werksfeuerwehr des KIT das Fahrradschloss des Angeklagten mittels einer Hydraulikschere, sodass nach Durchtrennen auch der übrigen Schlösser Tor 3 wieder passierbar wurde.
Das OLG ist ohne viele Worte mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Angeklagte den Tatbestand der gemeinschaftlichen versuchten Nötigung erfüllt hat. Dabei hätte es nahe gelegen, die Voraussetzungen einer Nötigung genauer zu prüfen. Denn der Angeklagte hätte mit dem Anketten einen anderen mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen müssen.
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Es ist zweifelhaft, dass bereits das Anketten Gewalt darstellen soll. Die frühere Rechtsprechung hat zwar diesen Begriff zwar weit ausgelegt und auch psychischen Zwang ausreichen lassen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Sitzblockade III-Entscheidung eine Absage erteilt (BVerfGE 92, 1). Eine Auslegung des Merkmals Gewalt, die auf eine physische Kraftentfaltung verzichte, sei verfassungswidrig:
Da die Ausübung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im Begriff der Nötigung enthalten ist und die Benennung bestimmter Nötigungsmittel in § 240 Abs. 2 StGB die Funktion hat, innerhalb der Gesamtheit denkbarer Nötigungen die strafwürdigen einzugrenzen, kann die Gewalt nicht mit dem Zwang zusammenfallen, sondern muß über diesen hinausgehen. Deswegen verband sich mit dem Mittel der Gewalt im Unterschied zur Drohung von Anfang an die Vorstellung einer körperlichen Kraftentfaltung auf seiten des Täters. Zwangseinwirkungen, die nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig- seelischem Einfluß beruhen, erfüllen unter Umständen die Tatbestandsalternative der Drohung, nicht jedoch die der Gewaltanwendung. An der Körperlichkeit als Gewaltmerkmal hat die Rechtsprechung seitdem zwar festgehalten, auf die Kraftentfaltung jedoch so weitgehend verzichtet, daß nunmehr bereits die körperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren möchte, zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt genügt, falls der andere durch die Anwesenheit des Täters psychisch gehemmt wird, seinen Willen durchzusetzen.
Die nur körperliche Anwesenheit bei einer „einfachen“ Sitzblockade ist damit – jedenfalls wenn man den Gewaltbegriff in diesem Sinne versteht – nicht schon deshalb strafbar, weil sie andere behindert. Später entschied das BVerfG aber, dass die Auslegung der Strafgerichte, die im Anketten eine physische Kraftentfaltung erblickten, nicht verfassungswidrig sein soll (BVerfGE 104, 92). Die Entscheidung ist in diesem Punkt allerdings sehr knapp gehalten und nicht wirklich stimmig, wie auch die Verfassungsrichter Jaeger und Bryde in einem Sondervotum zu der Entscheidung kritisierten:
Es leuchtet nicht ein, bereits die Selbstfesselung oder die Ankettung an eine andere Person nur deshalb als Gewalt im Sinne des § 240 StGB zu bezeichnen, weil die Handlung, die sich zunächst nur gegen die eigene Person oder gegen eine einverstandene andere Person richtet, Dritte zur Kraftentfaltung nötigt, wenn sie die Personen trennen oder einen Menschen vom Ort seiner Fixierung entfernen wollen. Auch in diesem Fall beruht die Zwangseinwirkung nicht auf dem Einsatz von körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss […] erst die hinzutretenden Dritten drücken einer bereits abgeschlossenen Handlung das dann strafrechtlich maßgebliche Gepräge auf, wohingegen die Gefesselten schlicht physisch anwesend sind. Die Grenze des Art. 103 Abs. 2 GG wird auf diese Weise nicht gewahrt.
Nachdem es den Tatbestand bejaht hat, prüft das OLG Karlsruhe weiter, ob das Anketten rechtswidrig war. Rechtswidrig ist eine Nötigung gem. § 240 Abs. 2 StGB, wenn sie verwerflich ist. Das Gericht weist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, nach der eine Verwerflichkeit vorliegt, wenn die Verbindung von Mittel und Zweck der Nötigung mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar, sie also „sozial unerträglich“ ist. Sodann führt es aus, dass das Bundesverfassungsgericht bei Blockadeaktionen zum Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit vor übermäßiger und unangemessener Sanktion besondere Anforderungen für die Anwendung und Auslegung des Verwerflichkeitsklausel formuliert hat:
Danach sind bei der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Mittel-Zweck-Relation insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen der Aktion auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand, wobei das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Aktion zu bestimmen ist. Stehen die äußere Gestaltung der Blockademaßnahme und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema und/oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und damit in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben.
Die Entscheidung des Landgerichts werde diesen Maßstäben nicht gerecht. Es habe verkannt, dass diese Auslegung trotz des verfügten Versammlungsverbots gelten müsse, weil es sich bei der Aktion um eine von der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG geschützte Versammlung gehandelt habe. Dadurch sei bereits die Abwägung der Zweck-Mittel-Relation fehlerhaft, so dass die Entscheidung aufzuheben sei.
Im Ergebnis eine erfreuliche Entscheidung, in der Begründung gäbe es eine Menge zu diskutieren. Zu hoffen ist, dass die Gerichte irgendwann endlich die weite Auslegung des Gewaltbegriffs weiter einschränken. Es ist kaum erträglich, dass politisches Handeln in Sonntagsreden als hohes Gut und schützenswert gepriesen, in der Praxis aber kriminalisiert wird.
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