Ermittlungsverfahren = Eintrag in Polizeidatenbank
Wenn die Polizei den Verdacht hat, dass eine Straftat begangen wurde, darf sie die Daten von Verdächtigen in Polizeisystemen speichern.
Die Polizeigesetze von Bund und Ländern erlauben es den Behörden, die Speicherung in Datenbanken auch dann fortzuführen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Die Beamt:innen sollen die Möglichkeit haben, Informationen aus alten Verfahren zu nutzen, um künftige Straftaten zu vermeiden bzw. leichter aufklären zu können. Man spricht hier auch von einer Speicherung zu kriminalpräventiven Zwecken.
Einträge in Polizeidatenbanken sind (grob gesagt) in folgenden Fällen zu löschen:
- Die verdächtige Person wurde durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen
- Im Zuge der Ermittlungen konnte der Verdacht restlos aufgeklärt werden
- Die Daten sind zur Prävention nicht mehr erforderlich, weil die betroffene Person sich lange nichts mehr zuschulden hat kommen lassen
Im Fall von Cannabis konnte der Besitz von wenigen Gramm also dazu führen, dass Daten über mehrere Jahre in Polizeidatenbanken für Beamt:innen abrufbar waren – und auch heute noch sind.
Sie wollen wissen, welche Daten die Polizei über Sie speichert? Wir unterstützen Sie bei einem Antrag auf Auskunft.
Was bedeutet die Legalisierung für die Datenspeicherung?
Das Cannabisgesetz erlaubt den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen. Jede erwachsene Person darf, so auch das Bundeskriminalamt in seinen FAQ zur Legalisierung, bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen.
Damit ergibt sich, dass der Besitz von Cannabis heute kein Grund mehr ist, um Daten zu speichern. Das dürfte auch für Altfälle gelten, bei denen Ermittlungen wegen des Besitzes geringer Mengen geführt wurden. Denn diese können für die Zukunft keine Erkenntnisse liefern, um Straftaten zu verhüten oder aufzuklären.
Welche Daten werden gespeichert?
Gespeichert werden alle Informationen, die mit den Ermittlungen in Zusammenhang stehen. In der Datenbank suchfähig sind unter anderem Name, Adresse, Rolle (Beschuldigte:r, Zeug:in etc.) und die Delikte, wegen derer ermittelt wurde.
Grundlegend zu unterscheiden ist der Zweck der Speicherung:
- Vorgangsdaten dienen dazu, das Handeln der Polizei zu dokumentieren. Auch nach ein paar Jahren soll die Polizei noch wissen, welche Einsätze an einem bestimmten Tag stattgefunden haben, wer beteiligt war und was geschehen ist. Im Falle, dass später ein Gericht überprüfen muss, ob die Beamt:innen rechtmäßig gehandelt haben, können diese Daten ausgewertet werden.
- Daten zu Ermittlungszwecken sollen die Polizei in die Lage versetzen, Erkenntnisse aus früheren Ermittlungsverfahren für die Aufklärung und Verhütung von Straftaten zu verwenden. Dabei gibt es eine Vielzahl von Datenbanken mit jeweils eigenen Suchmöglichkeiten, z. B. allgemein Daten zu bereits früher verdächtigen Personen (Kriminalaktennachweis, kurz: KAN), zu erkennungsdienstlichen Unterlagen wie Fingerabdrücken oder zu DNA-Mustern.
Ausführlich: Was weiß die Polizei über mich?
Wenn Sie mehr über Speicherungspraxis der Polizei im Detail erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unseren ausführlichen Artikel.
Altfälle löschen lassen – wie geht das?
Das Löschen von Einträgen in Polizeidatenbanken sollte automatisch erfolgen, aber die Erfahrung zeigt, dass in den Behörden oftmals Daten nicht zeitnah gelöscht werden. Besser ist es daher, die Löschung selbst zu beantragen.
Zuständig ist die Behörde, die damals die Ermittlungen geführt hat, also Bundes- oder Landespolizei. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Polizei genau tätig war, können Sie sich auch an das Landeskriminalamt des jeweiligen Bundeslandes wenden. Dieses hat als Zentralstelle einen Überblick über alle Datenspeicherungen im landesweiten Informationssystem und leitet den Antrag ggf. an die zuständige Stelle weiter.
Wenn Sie uns für einen Antrag auf Auskunft und Löschung beauftragen, kümmern wir uns um die Kommunikation mit den Behörden, überwachen laufende Fristen und geben Ihnen für den Fall, dass die Löschung abgelehnt wird, eine Einschätzung, ob ein rechtliches Vorgehen anzuraten ist.
Schreiben Sie einen Kommentar