Wie das Gericht ausführt, darf nicht vorschnell angenommen werden, es liege eine Tatsachenbehauptung vor:
Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte, den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälsche. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden“.
Wenn es sich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines anderen handelt, ist die Einordnung besonders schwierig. Es kann sich um eine „innere Tatsache“ handeln. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handelt es sich, so das BVerfG, bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter allerdings „eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben müsse“ (vgl. EGMR./. Axel Springer AG, Urteil vom 10. Juli 2014 – Nr. 48311/10).
In dem der Entscheidung des BVerfG zugrundeliegenden Verfahren hatte das Kammergericht Berlin die Beschwerdeführerin, Verlegerin einer Fernsehzeitschrift, wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung einer Geldentschädigung von 20.000 € verurteilt. Das BVerfG hob das Urteil auf, weil bereits die unzutreffende Einordnung der Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletze. Das Kammergericht sei davon ausgegangen, dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht betroffen sei und habe deshalb auf die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung verzichtet.
Mit seinem Beschluss hat das BVerfG die Rechtsprechung des EGMR aufgenommen. Bei gemischten Aussagen über die Beweggründe oder etwaigen Absichten von Dritten handelt es sich hiernach eher um Werturteile, so dass die Gerichte die Meinungsfreiheit des Äußernden gegenüber den Interessen der von der Äußerung betroffenen Person abzuwägen haben.
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