Gegenstand des Verfahrens
Die Antragstellerin nannte sich in der Vergangenheit „ABC“ (zusammengesetzt aus den Nachnamen der Partner), heute firmiert sie unter anderem Namen. Sie war Inhaberin der Domain „abc-law.de“ und ist ferner Inhaberin der angemeldeten Marke „ABC“. Seit März 2018 war der Antragsgegner dann Inhaber der Domain „abc-law.de“. Er bietet einen Webseitenservice für Rechtsanwälte an.
Die Antragstellerin machte die Gefahr einer Markenrechtsverletzung geltend und verlangte von dem Antragsgegner, die Registrierung im Zusammenhang mit dem Webseitenservice für Rechtsanwälte aufrecht zu erhalten. Vor dem Landgericht hatte dies keinen Erfolg.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Registrierung einer Domain als solche stelle in der Regel keine Markenrechtsverletzung dar. Anders als bei Ansprüchen wegen einer Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB könne auf dieser Grundlage wegen der Registrierung einer Domain nicht die Löschung dieser Domain oder deren Freigabe verlangt werden.
Grund hierfür ist insbesondere, dass nicht jede Benutzung der Domain für eine aktive Webseite eine Markenrechtsverletzung begründet. Es ist vielmehr im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Nutzung zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt sind, ob die Domain also im geschäftlichen Verkehr im Inland verwendet wird, ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt und ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet wird, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich sind.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2018 – 2-03 O 175/18
Zu der bloßen Registrierung müssen also weitere Umstände hinzutreten. Ein solcher notwendiger Bezug könne, so das Landgericht, zwar grundsätzlich vorliegen, wenn feststeht, dass die Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde. Dann aber könne nur verlangt werden, dass die Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, nicht aber eine Löschung der Registrierung.
Bewertung
Die Entscheidung stellt klar, dass es auf eine mögliche Verletzung von Markenrechten ankommt. Dies ist zu begrüßen, die bloße Registrierung beeinträchtigt das Recht an einer bestehenden Marke noch nicht.
Zu beachten ist allerdings, dass auch nach der Auffassung der Frankfurter Richter ein Anspruch auf Unterlassung durchaus in Betracht kommen kann. Darauf hatte das Gericht im Verfahren explizit hingewiesen, die Antragstellerin hatte dennoch eine Löschung der Domain verlangt und ihren Antrag nicht auf Unterlassung umgestellt.
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