Bilder und Webseiten bei Google entfernen – Eine Anleitung

Egal ob Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht – wenn Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreiben, verpflichten Sie sich auch, die Folgen der Verletzung zu entfernen. Bei Verstößen im Internet heißt das auch: Die Inhalte müssen sowohl aus der normalen Suche als auch aus der Google-Bildersuche entfernt werden.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Inhalte einfach nur löschen reicht nicht aus

Dabei reicht es allerdings nicht, dass Sie die Inhalte einfach nur von Ihrer Webseite löschen oder einzelne Beiträge entfernen. Sie müssen die Inhalte zusätzlich immer von Ihrem Server löschen und auch bei Google (und nach Ansicht mancher Gerichte auch bei Bing) die Löschung beantragen.

Google und andere Suchmaschinenbetreiber „crawlen“ Webseiten regelmäßig. Dabei prüft die Software Ihre Webseite auf Änderungen und veraltete Links und passt die eigene Datenbank dementsprechend an. Solange Ihre Webseite aber nicht neu „gecrawled“ wurde, sind die alten Inhalte über die Suche weiterhin auffindbar und Sie riskieren eine Vertragsstrafe, weil Sie durch Ihre Untätigkeit gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen haben.

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, bei Google eine Entfernung dieser Inhalte zu beantragen, für die beiden ersten brauchen Sie ein Google-Konto das mit Ihrer Webseite verknüpft ist, um auf die Webmastertools zugreifen zu können.

Entfernung von Inhalten Schritt für Schritt

Wenn Sie sich bei der Google Search Console für Ihre Webseite angemeldet haben, klicken Sie links im Menü auf „Index“ und dann auf „Entfernen“
Sie können nun wählen, ob Sie die Inhalte nur vorübergehend entfernen wollen oder ob Sie vorübergehend die im Cache gespeicherte Inhalte löschen wollen. Wenn Sie sich für die erste Variante entscheiden, wird die Seite nach 6 Monaten von Google neu gecrawled und erscheint dann (mit dem durch Sie zwischenzeitlich geändertem Inhalt) wieder in den Suchergebnissen.
Sie können auch nur den Google-Cache löschen lassen, hier wird die Seite allerdings nach ein paar Tagen (bzw. wenn diese turnusmäßig wieder gecrawled wird) gelistet. Auch hier müssen Sie zuvor die Inhalte von Ihrer Webseite gelöscht haben. Sie können wählen, ob sie nur die konkrete URL oder alle URLs mit diesem Präfix entfernen wollen.
Geben Sie nun die URL ein, die Sie entfernen wollen. Der sicherste Weg ist es, nicht die URL aus der Browserleiste anzugeben, sondern die URL aus der Google-Suche, damit Google bei der Zuordnung kein Probleme bekommt. Diese beginnt immer mit „https://www.google.com/“. Wenn Sie zum Beispiel ein Bild aus der Google-Bildersuche entfernen wollen, können Sie nach einem Rechtsklick die Link-Adresse kopieren und im Tool einfügen.
In Ihrer Console können Sie sich nun den aktuellen Stand Ihres Antrages anzeigen lassen.
Falls Sie irrtümlich eine falsche URL eingefügt haben, können Sie Ihren Antrag jederzeit stornieren. War Ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie die Meldung „Antrag genehmigt“ oder „Cache gelöscht“.

Entfernung ohne Search Console oder bei Inhalten auf fremden Seiten

Wollen Sie Inhalte von fremden Seiten entfernen lassen oder haben keinen Zugriff auf die Search Console, können Sie dazu das Tool „Veraltete Inhalte entfernen“ nutzen. Dies funktioniert nur, wenn die Inhalte auf den betreffenden Seiten bereits entfernt wurden.

Der Ablauf ist quasi identisch mit dem oben gezeigten, auch hier müssen Sie die genaue Google-Such-URL angeben, die entfernt werden soll. War Ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie die Meldung „Status: genehmigt“.

Um sicherzugehen, dass die Inhalte entfernt wurden, sollten Sie Ihren Browser-Cache löschen und die Seiten erneut aufrufen.

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Entfernung aus Google ohne Löschung von der Webseite

Wollen Sie die betreffenden Dateien nicht löschen, können Sie auch eine Änderung in der robots.txt vornehmen, die dazu führt, dass bestimmte Seiten von Suchmaschinen nicht mehr gecrawled werden.

Auch wenn die Rechtsprechung inzwischen wohl dazu tendiert, dass ein Foto, das lediglich unter einer komplizierten URL abrufbar ist, keine Vertragsstrafe rechtfertigt, sollten Sie lieber sichergehen und die Inhalte von Webseite und Server löschen und eine der oben beschriebenen Methoden zur Löschung der Inhalte aus Google nutzen.

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