Beamte sind ihrem Amt angemessen zu beschäftigen

Der Dienstherr kann Beamten nicht jede beliebige Aufgabe zuweisen. Aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) folgt, dass Beamte amtsangemessen zu beschäftigen sind. Sie können verlangen, dass ihnen ein Dienstposten übertragen wird, der ihrem Amt entspricht.

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Wann ist eine Beschäftigung „amtsangemessen“?

Ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt wird, ist anhand der konkret ausgeübten Tätigkeiten zu ermitteln. Der Dienstherr darf zwar den Inhalt des Amtes und des Dienstpostens festlegen, dies ist Ausdruck seines Organisationsermessens. Er ist aber gehalten, so das Bundesverwaltungsgericht, dem Beamten solche Aufgaben zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.

Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen […]. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben […]. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden […]. Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2006 – BVerwG 2 C 26.05

Aber nicht nur die unterwertige Beschäftigung, also die Zuweisung von Aufgaben mit einem geringeren Verantwortungsbereich, ist dem Dienstherrn verwehrt. Auch wenn ein Beamter mehr Verantwortung trägt, als er tragen müsste, kann er gegen diese überwertige Beschäftigung vorgehen (BVerwG, Urteil vom 19.05.16 – 2 C 14.15).

Grundlagen: Dienstpostenbewertung und tatsächliche Tätigkeit

Nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes (BbesG) hat der Dienstherr die Funktion von Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Diese Dienstpostenbewertung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob eine über- oder unterwertige Beschäftigung vorliegt.

Um feststellen zu können, wie sich das jeweilige Amt in seiner Wertigkeit von anderen unterscheidet, muss der Dienstherr das typische Aufgabenprofil eines Amtes ermitteln. Die Anforderungen, die hieraus ergeben, sind mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist.

Weicht die tatsächliche Tätigkeit von der Dienstpostenbeschreibung ab und entspricht sie nicht dem statusrechtlichen Amt, kann ebenfalls eine nicht mehr angemessene Beschäftigung vorliegen.

Warum eine nicht amtsangemessene Beschäftigung nachteilhaft ist

Eine nicht amtsangemessene Beschäftigung kann sich auf das berufliche Fortkommen auswirken. Wird ein Beamter unterwertig beschäftigt, hat dies Einfluss auf seine dienstlichen Beurteilungen, was zu Nachteilen bei Beförderungen führen kann. Aber auch eine überwertige Beschäftigung kann Schwierigkeiten bereiten, vor allem, wenn der Betroffene mit den ihm zugewiesenen Aufgaben überfordert ist.

Bei einer überwertigen Beschäftigung ist besonders ärgerlich, dass die geleistete Arbeit nicht finanziell honoriert wird. Denn die Besoldung von Beamten bemisst sich nach ihrem Amt. Anders als bei Arbeitnehmern, bei denen die Eingruppierung in Tarifverträgen von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abhängt, wirken sich die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht auf die Besoldung aus. Das gilt selbst dann, wenn diese erheblich über den Anforderungen liegen, die üblicherweise an das Amt zu stellen sind.

Aus diesen Gründen sollten Beamte sich nicht mit einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung abfinden.

Wie Sie gegen eine nicht amtsangemessene Beschäftigung vorgehen

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie nicht entsprechend Ihres Amtes beschäftigt werden, können Sie Ihrem Dienstherrn dies mitteilen und beanspruchen, Ihrem Amt entsprechend eingesetzt zu werden. Empfehlenswert ist allerdings, im Vorfeld eine Überprüfung Ihrer Beschäftigungssituation durch einen fachkundigen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Dieser kann Ihnen dabei helfen, Ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, zur Not vor dem Verwaltungsgericht, effektiv durchsetzen.

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2 Antworten

  1. Avatar von Herr N. Steffens
    Herr N. Steffens

    Sehr geehrter Herr RA Prigge,

    ich habe Ihren Artikel aufmerksam gelesen.
    In meinem Fall ist es so, dass ich als mittlerer Beamter eine Tätigkeit als Fachassistenten (FA) im Außendienst beim Jobcenter ausübe. Soweit so gut.
    Wegen Personalmangel sollen die vorhandenen FA auch minderwertige Tätigkeiten, welche einem Teamassistenten zugeordnet werden, ausüben.
    Unteranderem Widervorlagen bearbeiten, Briefe kuvertieren am Empfang aushelfen ect. Laut Teamleitung sei dieses eine Weisung der Geschäftsführung.
    Dieses betrifft nur die FA. Die „höheren“ Sachbearbeiten sind davon nicht betroffen.
    Ist dieses zulässig oder kann ich mich als Beamter dagegen „wehren“, ohne dass es eine Arbeitsverweigerung ist.
    Danke im Voraus.

    Mit freundlichem Gruß
    N. Steffens

  2. Avatar von Wolfgang Nolte
    Wolfgang Nolte

    Wenn das alles so einfach wäre
    als Beamter A9 habe ich für ca 30 Minuten Arbeit, den Rest des Tages gucke ich aus dem Fenster. Andere Mitarbeiter werden auf Arbeitsplätzen eingewiesen, ich bekomme keine Schulungen.