Basics für Journalisten: Verdachtsberichterstattung

Journalisten und Blogger dürfen über öffentlich bedeutsame Themen berichten, auch wenn diese für die Betroffenen nachteilig sind. Um die Rechte der Betroffenen zu schützen und zugleich die Pressefreiheit zu gewährleisten, müssen Veröffentlichungen über Straftaten den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung genügen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Stellt sich im Nachhinein nämlich heraus, dass an dem öffentlich geäußerten Verdacht nichts dran ist, hat der Betroffene trotzdem den Schaden. Wer von einer Veröffentlichung betroffen ist, kann daher rechtlich gegen den Verlag oder den verantwortlichen Journalisten vorgehen, wenn er sich in seinen Rechten verletzt sieht.

Journalisten sind daher gut beraten, wenn sie sich immer wieder bewusst machen, welchen rechtlichen Standards ihre Veröffentlichungen genügen müssen.

Öffentliches Interesse an der Berichterstattung

Eine Berichterstattung über Umstände, deren Wahrheitsgehalt noch nicht abschließend geklärt ist, erfordert ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss es sich um „eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit“ handeln. Die Presse kann in diesem Fall nach § 193 StGB ein „berechtigtes Interesse“ für die Berichterstattung anführen, das gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegen kann.

Dieses öffentliche Interesse, über einen Verdacht informiert zu werden, kann sich ergeben aus der Person des Betroffenen (z.B. bei Politikern, Prominenten, hochrangigen Beamten, Unternehmensfunktionären, …) oder der Schwere des Falles (z.B. bei Verbrechen, hohem Schaden, Vielzahl von Geschädigten, …).

Sorgfältige Recherche

Vor einer öffentlichen Äußerung eines Verdachts steht eine sorgfältige Recherche. Es braucht einen Mindestbestand an Beweistatsachen.

  • Welche Anhaltspunkte begründen den Verdacht?
    Zeugenaussagen, Dokumente, …?
  • Was spricht dagegen, dass diese Anhaltspunkte zutreffen?
    Sind Angaben plausibel? Können sie durch eine weitere Quelle oder auf andere Weise verifiziert werden? Gibt es Belastungstendenzen oder andere Gründe für unzutreffende Angaben?
  • Sind alle Angaben sachlich richtig dargestellt?
    Überprüfen Sie, ob im fertigen Beitrag die Angaben ihrem Wortlaut nach wie auch im Kontext richtig wiedergegeben und ggf. als Zitate gekennzeichnet sind.

Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten und sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. Je schwerwiegender der Verdacht ist, desto höhere Anforderungen sind an die Sorgfaltspflicht zu stellen.

Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt für die Annahme einer Beweistatsache nicht. Es muss (erst recht bei einer identifizierenden Berichterstattung) erkennbar sein, worauf ein Tatverdacht gestützt wird.

Anhörung vor der Veröffentlichung

Der Betroffene muss die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Damit er seine Version schildern kann, muss eine Frist für eine Rückmeldung angegeben werden, die ausreichend bemessen ist. Unternehmen werden in der Regel binnen weniger Stunden reagieren können, bei Privatpersonen sind eher 1-2 Tage anzusetzen.

Der Vorwurf, über den berichtet werden soll, ist so detailliert zu benennen, dass der Betroffene weiß, worum es geht. Dabei sollten Journalisten in Form von Fragen vorgehen und nicht den Inhalt der geplanten Veröffentlichung bekannt geben. Die Recherche soll die Stellungnahme des Betroffenen einbeziehen, daher sollte unbedingt der Eindruck vermieden werden, die Recherche sei bereits abgeschlossen. Zu vermeiden sind daher Formulierungen wie: „Wir werden berichten, dass…“. Besser: „Wir recherchieren derzeit zu…“.

Nach der Anhörung ist eine Stellungnahme in die Berichterstattung aufzunehmen. Ist eine Stellungnahme nicht eingegangen oder wurde sie abgelehnt, sollte dies so Erwähnung finden.

Inhaltliche Anforderungen

Ein Beitrag über einen Verdacht darf den Betroffenen nicht vorverurteilen. Vor allem Überschrift und Anreißer müssen erkennen lassen, dass nicht über sicheres Wissen berichtet wird.

Beispiel für eine Vorverurteilung: „Brutaler U-Bahn-Schläger ist sich keiner Schuld bewusst“

Neben belastenden Angaben sind auch entlastende Tatsachen in der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Der Leser soll sich selbst ein Bild machen können, was an den Vorwürfen dran ist.

Nicht zwingend erforderlich, aber sicherlich empfehlenswert ist es vor allem bei Strafverfahren, nochmal explizit darauf hinzuweisen, dass es sich (nur) um einen Verdacht handelt und die Unschuldsvermutung gilt.

An eine identifizierende Berichterstattung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich nur, wenn es um Fälle erheblicher Kriminalität geht oder der Betroffene selbst im Licht der Öffentlichkeit steht. Im Zweifelsfall sollte auf eine Nennung des Namens oder die Nutzung eines nicht anonymisierten Bildes verzichtet werden. Bei Jugendlichen hat eine identifizierende Berichterstattung stets zu unterbleiben.

Checkliste

  • Liegt ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung vor?
  • Ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorhanden?
  • Wurden Quellen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft?
  • Werden die Verdachtsmomente inhaltlich korrekt und im richtigen Kontext dargestellt?
  • Wurde der Betroffene vor der Veröffentlichung angehört und hatte er eine Gelegenheit zur Stellungnahme?
  • Enthält der Artikel eine Angabe dazu, wie der Betroffene auf die Anhörung reagiert hat?
  • Wird die Unschuldsvermutung des Betroffenen gewahrt und ist der Artikel nicht vorverurteilend?
  • Welche entlastenden Tatsachen sind belastenden Angaben entgegenzustellen?
  • Ist der Betroffene nicht identifizierbar bzw. liegen die Voraussetzungen für eine identifizierende Berichterstattung vor?

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Eine Antwort

  1. Avatar von Grenzen bei Berichten auf Verdacht – M – Menschen Machen Medien (ver.di)
    Grenzen bei Berichten auf Verdacht – M – Menschen Machen Medien (ver.di)

    […] Rechtsprechung hat vier Kriterien (Checkliste) entwickelt, an denen eine Verdachtsberichterstattung zu messen […]