Abmahnung wegen Nutzung der Marke FRIDA KAHLO – Streitwertbeschwerde erfolgreich

Die berühmte Malerin Frida Kahlo ist wohl fast allen ein Begriff. Den meisten Menschen ist aber unbekannt, dass sich die Frida Kahlo Corporation mit Sitz in Panama die Rechte an der Wortmarke „FRIDA KAHLO“ gesichert hat. Dies wusste auch unser Mandant nicht, der auf eBay ein T-Shirt mit dem Abbild der Malerin unter Nutzung der Wortmarke angeboten hatte.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wenig später erreichte ihn dann auch die Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung. Mit der Frida Kahlo Corporation konnten wir im Vergleichswege ein für den Mandanten positives Ergebnis erreichen. Vor dem Landgericht Stuttgart ging es im Nachgang nur noch um den Streitwert, den die Gegenseite in ihrer Abmahnung mit 150.000 € angegeben hatte.

Abhängig vom Streitwert werden Anwalts- und Gerichtsgebühren berechnet, so dass dem Mandanten natürlich daran gelegen war, einen niedrigeren und vor allem auch angemesseneren Streitwert durch das Gericht festlegen zu lassen. Daher haben wir für den Mandanten eine Streitwertbeschwerde eingereicht.

Beschluss des Landgerichts Stuttgart

Nun erreichte uns der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12.07.2021 – Az 17 0 1018/20 und damit eine gute Nachricht für den Mandanten. Er kann sich nämlich über eine teilweise Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühren freuen:

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Frida Kahlo Corporation, Av. Balboa, Galerlas Balboa, Local no 2, Bella Vista, Ciudad de Pa­nama, Republica de Panama, Panama

– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigter:

XXX

gegen

XXX

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte PRIGGE Recht, Kasernenstraße 23, 40213 Düsseldorf

wegen Markenrechtsverletzung

hat das Landgericht Stuttgart – 17. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rzymann, den Richter am Landgericht Dr. Kochendörfer und den Richter am Landgericht Duncker am 08.07.2021 beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss vom 03.11.2020 (BI. 8 d. A.) wird abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 75.000,00 EUR festge­setzt (3/4 des Hauptsachestreitwertes).
  2. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung vom 03.11..2020. Darin wurde ein Streitwert von 150.000 € bestimmt. Gegenstand des Verfahrens ist ein markenrechtlich begründeter Unterlas­sungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner (Unionswortmarke FRIDA KAHLO ).

Der Antragsgegner ist in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass der Streitwert i.H.v. 65.000 € festzusetzen sei (vgl. hierzu BI. 13 – 15 der Akte).

Die Kammer setzt den Streitwert auf 75.000 € fest, so dass die – zulässige – Beschwerde des Antragsgegners jedenfalls teilweise begründet ist. Im Übrigen wird die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt (§ 66 Abs. 3 S. 1 GKG).

Maßgeblich für die Höhe der Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklagen wegen Kenn­zeichenverletzungen nach den §§ 51 GKG, 3 ZPO sind zwei Faktoren, nämlich der wirt­schaftliche Wert des verletzten Kennzeichenrechts und das Ausmaß und die Gefährlich­keit der Verletzung, den sog. „Angriffsfaktor (vgl. Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 142 Rn. 6).

Streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist vorliegend der Umstand, dass das Verletzungs­zeichen über im Internet verwendet wurde. Streitwertmindernd wirkt jedoch die konkret streitgegenständliche Verwendung des Zeichens. Zum einen befindet sich auf der abgebil­deten Internetseite ein Bildnis der Malerin Frida Kahlo, so dass die Verwendung des Zei­chens FRIDA KAHLO durch den Antragsgegner jedenfalls beschreibende Anklänge hat. Ferner ist die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung gering. Nach den vom Antragsgeg­ner insoweit unwidersprochen mitgeteilten Angaben veräußerte dieser über die streitge­genständliche Webseite Ebay insgesamt ein T-Shirt mit der streitgegenständlichen Marke.

Der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin war daher teilweise abzuhelfen.

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