Negative Bewertung von Kunden löschen lassen?
Um es vorwegzunehmen: Nicht immer ist es sinnvoll, negative Bewertungen löschen zu lassen. Unternehmen stehen schnell im Verdacht, ihr Profil „aufzuhübschen“, indem sie kritische Stimmen zum Schweigen bringen. Manchmal kann es sinnvoller sein, mit einem Kommentar zu reagieren. Wer sich mit Fehlern ernsthaft auseinandersetzt, kann zeigen, dass er Kundinnen und Kunden ernst nimmt.
Fake-Bewertungen sind aber etwas anderes. Sie können gelöscht werden, denn niemand muss dulden, dass Unwahrheiten über das eigene Unternehmen verbreitet werden.
Eine Löschung von Bewertungen ist in folgenden Fällen möglich:
- Die bewertende Person vergibt nur einen Stern, hatte aber nie einen Kontakt zum Angebot des Unternehmens.
- Der Text der Bewertung enthält eine unwahre Behauptungen, die überprüfbar ist (z.B. „Wir haben eine Stunde auf unser Essen gewartet“).
- Die Bewertung dient nicht der sachlichen Kritik, sondern ausschließlich der Herabsetzung des Unternehmens (sog. Schmähkritik).
Die Erfolgsaussichten sind in den vorgenannten Fällen durchaus gut. Nicht gelöscht werden müssen negative Bewertungen, wenn es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Wenn also ein Kunde, der ein Produkt tatsächlich gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen hat, nicht zufrieden ist, dann darf er dies veröffentlichen.
Sie wollen gegen Fake-Bewertungen vorgehen? Schreiben Sie uns und wir schicken Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Fake-Bewertungen löschen lassen – So geht’s!
Es gibt mehrere Wege, um eine Löschung von Fake-Bewertungen zu erreichen.
Sollte die Aufforderung gegenüber der Plattform oder der bewertenden Person nicht fruchten, können Sie eine Löschung gerichtlich durchsetzen. Wichtig ist, dass Sie schnell handeln.
Einstweilige Verfügung gegen Fake-Bewertungen
Eine Klage kann lange dauern. Wenn es um Bewertungen geht, bietet sich daher an, ein Eilverfahren einzuleiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sehr zeitnah tätig werden, nachdem Sie erstmals von der Bewertung erfahren haben. In der Regel beträgt die Frist einen Monat. Daher sollten Sie keine Zeit verlieren.
Was tun gegen Fake-Bewertungen der Konkurrenz?
Dass es nicht erlaubt ist, Bewertungen zu kaufen, sollte sich von selbst verstehen. Rechtlich handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Denn es wird der Eindruck erweckt, dass echte Kundinnen und Kunden die Leistungen des Unternehmens beurteilen können.
Aber auch wenn Unternehmen durch Geschenke wie Gutscheine, Rabatte oder andere Anreize wie die Teilnahme an einem Gewinnspiel gute Bewertungen erhält, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Bewertungen müssen freiwillig und unbeeinflusst abgegeben werden. Es liegt auf der Hand, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dazu neigen, gute Bewertungen zu hinterlassen, wenn sie ein Geschenk erhalten.
Dies gilt sogar dann, wenn das Unternehmen ausdrücklich darum bittet, die Kundinnen und Kunden mögen ihre ehrliche Meinung hinterlassen.
Verboten ist zudem, durch AGB die Meinungsfreiheit zu beschränken. Erfahren musste dies ein Coaching-Anbieter, der in seinen Bedingungen schrieb, dass Bewertungen „nur im gegenseitigen Einvernehmen“ abgegeben werden sollten. Zudem behielt sich das Unternehmen vor, die Löschung von abgegebenen Bewertungen zu verlangen. Das Landgericht Koblenz untersagte die Verwendung der entsprechenden Klausel (LG Koblenz, Urteil vom 26.1.2021 – 3 HK O 19/20).
So gehen Sie gegen Fake-Bewertungen der Konkurrenz vor
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Außergerichtlich verlangen Sie, dass die Gegenseite ihre rechtswidrigen Praktiken einstellt. Will diese ein gerichtliches Verfahren vermeiden, wird sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Mit einem gerichtlichen Eilverfahren können Sie der Gegenseite kurzfristig untersagen, mit ihren Wettbewerbsverstößen fortzufahren. Bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder sogar Ordnungshaft.
- Unterlassungsklage
Ist die Gegenseite weiter unbelehrbar, können Sie eine endgültige Regelung durch eine Unterlassungsklage herbeiführen. Mit dieser können Sie auch eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einklagen.
Im Vorfeld einer Abmahnung ist es natürlich wichtig, die Faktenlage zu klären. Haben Sie Nachweise, dass z. B. Gutscheine gegen Bewertungen verteilt werden, ist die Sache eindeutig. Besteht nur ein Verdacht, können statistische Auswertungen ein klareres Bild liefern. Als Kanzlei haben wir Erfahrungswerte, wenn es um Fake-Bewertungen geht und wie man sie entlarven kann.
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