Lebensmittelinformationsverordnung

Ein oft belächelter Grundsatz im deutschen Recht ist, dass es für jedes Produkt und jeden Sachverhalt eine Verordnung oder ein Gesetz gibt. Das ist wohl auch nicht ganz unzutreffend. Unternehmen, die Lebensmittel anbieten, sollten daher die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) kennen. Sie regelt, welche Informationen vor und beim Kauf von Lebensmitteln vorhanden sein müssen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Diese Informationen sollen Verbraucher:innen helfen, eine fundierte Wahl in Bezug auf den Lebensmittelkauf zu treffen und dabei auch gesundheitliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Was regelt die LMIV?

Die LMIV regelt vor allem die Kennzeichnung von vorverpackten Waren, also Waren in Fertigverpackungen. Hier müssen zahlreiche Informationen (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) bereits vor dem Kauf zugänglich sein.

Dabei sind vorverpackte Lebensmittel jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel verpackt worden ist. Nicht erfasst werden Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. Vgl. Artikel 2 e EU-Verordnung Nr. 1169/2011.

Für lose, unverpackte Waren gilt, dass für Allergien & Unverträglichkeiten relevante Informationen schon vor Abschluss des Kaufvertrages bereitgestellt werden müssen, die restlichen Informationen dann zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Kennzeichnung möglicher Allergene ist dabei zwingend vorgeschrieben, die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können aber auch weitergehende Regelungen treffen. Deutschland hat dazu die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung erlassen.

Dabei sind alle Unternehmen, die Lebensmittel anbieten, von der LMIV betroffen, also auch Restaurants, Gerichtskantinen oder Krankenhäuser. Eine Ausnahme gibt es für den nicht regelmäßigen Umgang mit Lebensmitteln durch Private, zum Beispiel bei Vereinsfesten.

Eine gute Kurzeinführung in die Thematik bietet auch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung an.

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Was passiert, wenn ich die LMIV nicht beachte?

Deutschland hat mit der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung auch Straf- und Bußgeldvorschriften eingeführt. Hier sind nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie Geldbußen bis zu hunderttausend Euro möglich.

Außerdem können Sie auch von Mitbewerber:innen oder Verbänden für fehlerhafte Kennzeichnungen wegen Verstößen gegen das UWG abgemahnt werden, denn die Vorschriften der LMIV sind Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 3a UWG.

Welche Informationspflichten für Lebensmittel gibt es?

Bezeichnung des Lebensmittels, Art. 17 LMIV

Mit der Bezeichnung soll deutlich gemacht werden, um welches Lebensmittel es sich handelt. Für bestimmte Lebensmittel (etwa Käse oder Schokolade) sind dazu spezielle Vorgaben in den entsprechenden Verordnungen geregelt. Darüber hinaus finden Sie weitere Bezeichnungen im Deutschen Lebensmittelbuch.

Vegane / vegetarische Ersatzprodukte

Für vegane und vegetarische Ersatzprodukte gilt, dass der Ersatzstoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden muss.

Weiterhin ist streitig, inwiefern für tierische Produkte übliche Bezeichnungen (Milch, Fleischsalat, Schnitzel etc.) auch für Ersatzprodukte genutzt werden dürfen. So hat der EuGH 2017 entschieden, dass die Bezeichnungen „Molke“, „Rahm“, „Butter“, „Buttermilch“, „Käse“ und „Joghurt“ – grundsätzlich nicht rechtmäßig verwendet werden können, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen. Das solle selbst dann gelten, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen (EuGH, Urt. v. 14.6.2017 – C-422/16).

Das OLG Celle sah in der Bezeichnung als „Käse-Alternative“ kein Problem (OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 6.8.2019 – 13 U 35/19.) In einer Linie mit dem EuGH hat das LG Konstanz entschieden, dass ein veganes Produkt nicht als „wie Frischkäse“ beworben werden darf, da es sich nicht um ein Milcherzeugnis handelt (LG Konstanz, Urteil vom 22.06.2017 – 7 O 25/16 KfH).

Hier ist aufgrund der innerhalb der letzten Jahre stark geänderten Verbrauchererwartung wünschenswert, dass der Verordnungsgeber auch eine entspreche Änderung der Gesetzeslage herbeiführt.

Verzeichnis der Zutaten, Art. 18, 19 LMIV

Sämtliche Zutaten sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Wenn eine Zutat besonders hervorgehoben und beworben wird, muss auch der prozentuale Gewichtsanteil dieser Zutat angegeben werden. Auch Aromen und Lebensmittelzusatzstoffe müssen hier aufgeführt werden.

Eine Zutatenliste braucht es allerdings nicht, wenn ein Lebensmittel nur aus einer einzigen Zutat besteht und diese mit der Bezeichnung des Lebensmittels identisch ist oder man von dieser eindeutig auf die Art der Zutat schließen lassen kann.

Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, Art. 21 LMIV

Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen in der Liste besonders hervorgehoben werden, oftmals geschieht das durch Fettdruck. Hier müssen auf jeden Fall die 14 häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten angegeben werden. Dazu gehören Krebstiere, Eier, Erdnüsse, Sojaprodukte, Milchprodukte u. A. Eine detaillierte Liste finden Sie auch auf der Seite des BMEL.

Die Nettofüllmenge des Lebensmittels, Art. 23 LMIV

Gemäß Art. 23 LMIV ist die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm oder Stückzahl anzugeben. Die Maßeinheit bestimmt sich nach dem Produkt (etwa Kilogramm für Obst und Liter für Getränke). 

Die Haltbarkeit des Lebensmittels, Art. 24 LMIV

Grundsätzlich muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Dies gilt allerdings nicht bei frischem Obst und Gemüse und Getränken mit 10 Volumenprozent Alkohol oder mehr. Leicht verderbliche Lebensmittel haben stattdessen ein Verbrauchsdatum.

Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, Art. 26 LMIV

Hier ist die Angabe insbesondere dann verpflichtend, wenn Verbraucher:innen ansonsten über das tatsächliche Herkunftsland oder den -ort in die Irre geführt werden können (insbesondere wenn die Verpackungsgestaltung auf einen anderen Herkunftsort schließen lässt).

Achtung bei geschützten Ursprungsbezeichnungen!

So wurde der Hersteller von „Culatello di Parma“ zur Unterlassung verurteilt, da der Namen des Produkts unzulässig auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ anspielt (BGH, Urt. v. 12.12.2019 – I ZR 21/19).

Ebenso muss frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen und Geflügelfleisch immer mit der Herkunft gekennzeichnet werden.

Stammt die Primärzutat aus einem anderen als dem angegebenen Ursprungsland oder -ort, muss dies seit 2020 ebenfalls kenntlich gemacht werden.

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Der Alkoholgehalt, Art. 28 LMIV

Bei mehr als 1,2 Volumenprozent ist der tatsächliche Alkoholgehalt in Volumenprozent (% Vol.) anzugeben.

Die Nährwertdeklaration, Art. 29–35 LMIV

Seit 2016 müssen vorverpackte Lebensmittel mit einer Nährwertdeklaration gekennzeichnet werden.

Die Nährwerte müssen in tabellarischer Form dargestellt werden, wobei die Nährwerttabelle Angaben zum Brennwert (Energiegehalt) und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. „Big 7“) enthalten muss. Dabei müssen sich die Nährstoffe immer auch auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden, damit sie besser verglichen werden können.

Knuspermüsli II – Angaben bei zubereiteten Lebensmittel

Im Rahmen von freiwillig wiederholenden Angaben auf der Vorderseite der Verpackung, muss zusätzlich die Angabe des Brennwerts und der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz auf der Vorderseite der Verpackung je 100 Gramm des Lebensmittels zum Zeitpunkt seines Verkaufs angegeben werden. Die Angabe pro Portion des zubereitenden Lebensmittels (hier 40g Müsli und 60ml Milch) ist nicht ausreichend (BGH, Urt. v. 07.07.2022 – I ZR 143/19).

Auch hier gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für Nahrungsergänzungsmittel oder natürliche Mineralwasser.

Hersteller, Art. 9 Abs. 1h LMIV

Auf der Verpackung müssen Name, Firma und Anschrift des Unternehmens genannt werden, das für das Produkt verantwortlich ist.

Gebrauchsanweisung, Art. 27 LMIV

Für den Fall, dass die Verwendung des Lebensmittels ohne Anleitung kompliziert wäre (zum Beispiel bei Backmischungen), ist eine entsprechende Gebrauchsanleitung bereitzustellen.

Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln

Weiterhin sieht die Lebensmittelinformationsverordnung noch einige weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vor. So müssen unter anderem Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein, mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden. Auch bei zusammengefügten Fleisch-/Fischstücken, aufgetauten Lebensmitteln oder Lebensmittel-Imitaten gelten besondere Hinweispflichten.

Wie sind die Informationen nach der LMIV zu platzieren?

Die Informationen müssen grundsätzlicher in deutscher Sprache und gut lesbar auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett angebracht werden. Art. 13 LMIV legt darüber hinaus noch eine Mindestschriftgröße fest.

Im Internet-Handel müssen diese Informationen entweder auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden.

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