Welchen Zweck hat eine Markenanmeldung?
Mit einer eingetragenen Marke erlangen Sie das alleinige Recht, dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen zu nutzen.
Sie alle kennen bekannte Marken wie „Coca-Cola“ oder „Subway“. Aber auch für kleinere Unternehmen kann es sich lohnen, eine Marke anzumelden. Eine Marke hilft, Ihre Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Oftmals beeinflusst sie direkt die Kaufentscheidung, entweder nach dem Motto „bekannt und bewährt“ oder „neu und interessant“.
Vorteile
- Werbefunktion – Sie können das Image Ihrer Marke individuell festlegen und über Ihre Werbung nach außen transportieren.
- Exklusivität – nur Sie dürfen unter diesem Zeichen die angemeldeten Waren und Dienstleistungen anbieten!
- Schutz – gegen die Nutzung Ihrer Marke können Sie sich rechtlich zur Wehr setzen! Mittels Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage können Sie Ihre Ansprüche effektiv durchsetzen.
- Vertrauen – durch Ihre Marke werden Ihre Produkte und Dienstleistungen mit einer gewissen Qualitätserwartung verbunden, Verbraucher:innen vertrauen auf gleichbleibende Qualität
- Wertsteigerung – Marken können lizenziert und sogar gekauft und verkauft werden. Ihnen kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert zu.
- Sicherheit – auch aus sogenannten nicht eingetragenen Kennzeichen (zum Beispiel Unternehmenskennzeichen) können Sie Rechte herleiten, hier sind aber oft aufwändige Beweismittelbeschaffungen nötig. Mit einer eingetragenen Marke sind Ihre Rechte am Zeichen im Register festgeschrieben.
Nachteile
- Kosten – kein wirklicher Nachteil, eher eine logische Konsequenz. Die Markenanmeldung kostet Geld – Geld, das Sie aber sehr wahrscheinlich gut investiert haben.
- Abmahnrisiko steigt – Mit der Anmeldung einer Marke steigt auch das Risiko einer markenrechtlichen Abmahnung – etwa weil Mitbewerber:innen erst jetzt auf Sie aufmerksam werden. Mittels einer anwaltlichen Markeneinschätzung lässt sich das Risiko für Abmahnungen und Widersprüche aber von vorneherein minimieren.
Wann sich eine Markenanmeldung nicht lohnt
Wollen Sie lediglich unter Ihrer geschäftlichen Bezeichnung tätig werden, ist eine Markenanmeldung nicht immer sinnvoll. In Deutschland sind geschäftliche Bezeichnungen schon gem. § 5 Abs. 2 S.1 MarkenG geschützt. Der Schutz besteht bundesweit, soweit das Unternehmen bundesweite Bedeutung hat. Etwas anderes gilt zum Beispiel bei rein lokalen Unternehmen, wie zum Beispiel Restaurants oder Friseursalons.
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gibt es aber wiederum hier hohe Hürden was den Nachweis der Berechtigung am Namen betrifft.
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. […]
§ 5 MarkenG – Geschäftliche Bezeichnungen
Unter Firma versteht man dabei den Namen, unter dem Kaufleute im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben (§ 17 HGB). Sie wird im Handelsregister eingetragen. Eine Geschäftsbezeichnung hingegen dient dazu, ein Geschäft von einem anderen zu unterscheiden und auf das Geschäft des Benutzers hinzuweisen, ohne zugleich den Inhaber kenntlich zu machen (zum Beispiel: Pfannkuchenhaus X-Stadt).
Der Schutz der Firmenbezeichnung beginnt dabei durch den Gebrauch im Geschäftsverkehr. Bei Namen, Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnungen entsteht er zum selben Zeitpunkt, soweit er über Unterscheidungskraft verfügt. Keine Unterscheidungskraft kommt dabei Bezeichnungen wie „Textilreinigung“ zu, da diese beschreibenden Begriffe nicht zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können. Mittels eines individualisierenden Zusatzes lässt sich aber oftmals trotzdem Schutz erreichen.
Grundsätzlich lässt sich aber auch hier sagen, dass eine eingetragene Marke im Verfahren eine größere Sicherheit bietet. Der Bestand von geschäftlichen Kennzeichen ist meist aufwändig nachzuweisen.
Kosten
Wie teuer eine Markenanmeldung ist, richtet sich vor allem danach, wie viele Waren- und Dienstleistungsklassen Sie anmelden wollen und ob es eine deutsche Marke, eine Unionsmarke oder sogar eine internationale Registrierung sein soll.
- Deutsche Marke
Die Kosten betragen 290 € bei elektronischer Abmeldung für bis zu 3 Klassen und 300 € bei Anmeldung in Papierform. Bei mehr als 3 Klassen kostet die Anmeldung noch einmal 100 € je zusätzlicher Klasse. - Unionsmarke
Eine Unionsmarke kostet für eine Klasse 850 €, 50 € für die zweite Klasse und 150 € ab der dritten Klasse für jede weitere Klasse bei elektronischer Anmeldung und 1.000 € bei Anmeldung in Papierform. - Internationale Registrierung
Die Kosten betragen 180 € für das DPMA sowie variable Gebühren je nach Marke und den gewünschten Ländern (einen Gebührenrechner finden Sie hier). Voraussetzung für die IR-Marke ist eine bereits angemeldete deutsche oder EU-Marke als Basismarke!
Bis zu 75 % Erstattung der Anmeldekosten für KMU
Durch die Finanzhilfeprogramme zur Unterstützung der Rechte des geistigen Eigentums von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) können Sie sich bis zu 75 % der Anmeldekosten erstatten lassen.
Wichtig ist, dass Sie den Antrag vor der Markenanmeldung stellen. Vor allem bei erweiterten Markenanmeldungen (Prüfung von relativen Schutzhindernissen, v.a. ältere ähnliche Marken durch Anwält:innen) kann die Zwischenzeit für die Markeneinschätzung sinnvoll genutzt werden.
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