Grundsatz: Nutzung nur mit Erlaubnis
Fernsehsendungen und Filme sind urheberrechtlich geschützt. Auch Screenshots von Webseiten können nicht einfach so genutzt werden. Denn auch wenn sie im Internet frei verfügbar sind, dürfen die auf ihnen abgebildeten Texte und Fotos nicht einfach auf dem eigenen Kanal veröffentlicht werden.
Der Hintergrund ist, dass die Nutzung von einer Erlaubnis der Berechtigten abhängt. Urheberrechtlich geschützte Werke als Teil eines Videos hochzuladen, greift in mehrfacher Hinsicht in die Rechte der Betroffenen ein. Denn zum einen werden sie durch die Einbindung vervielfältigt, zum anderem einem neuen Publikum öffentlich zugänglich gemacht.
Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.
§ 94 Abs. 1 UrhG
Wenn Sie fremde Videos oder Fotos bei YouTube nutzen möchten, müssen Sie also im Grundsatz eine Lizenz erwerben. Andernfalls riskieren Sie, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, die von den Berechtigten abgemahnt werden kann. Das kann teuer werden, denn nach § 97 UrhG müssen Rechtsverletzer:innen unter anderem entstandene Anwaltskosten erstatten und Schadensersatz zahlen.
Wir haben Erfahrung im Urheberrecht. Ihr Vorteil: Wo andere sich erst einarbeiten müssen, haben wir schon einen Plan für die Durchsetzung Ihrer Rechte.
Ausnahme: Gesetzliche Erlaubnis
Das Gesetz kennt allerdings mehrere Ausnahmen, die es erlauben, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Zustimmung der Berechtigten zu nutzen. Die wichtigsten sind:
Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
Wenn die Medien keine Fotos oder Videos benutzen dürften, um über einen Vorgang tagesaktuell zu berichten, würde die Meinungs- und Pressefreiheit empfindlich beschränkt. § 50 UrhG bestimmt daher, dass Medien, „die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen“, urheberrechtlich geschützte Werke nutzen dürfen. Voraussetzung ist, dass diese „im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden“. Das trifft beispielsweise auf Fotos und Videos von Augenzeug:innen eines Vorfalls zu, die diese in sozialen Netzwerken verbreitet haben. Schranke der Ausnahme nach § 50 UrhG ist, dass die Nutzung nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig ist.
Zitate (§ 51 UrhG)
Es ist erlaubt, ein Werk zum Zwecke eines Zitats zu nutzen. Das gilt auch für Zitate bei YouTube. Wichtig ist dabei, dass diese Ausnahme eng zu sehen ist. Wird ein Foto beispielsweise nur als dekoratives Element eingesetzt, fehlt es an einer gedanklichen Verbindung zwischen eigenen Äußerungen, die durch das zitierte Werk belegt werden sollen. Es ist also immer danach zu fragen, ob das genutzte Werk eine Belegfunktion hat.
Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG)
Eine kritische und humorvolle Auseinandersetzung mit urheberrechtlich geschützten Werken wäre kaum mehr möglich, wenn man sie nicht als Grundlage heranziehen könnte. Zulässig ist daher die Nutzung eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Karikatur wie auch die Parodie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sowohl an das Original erinnern als auch eine Distanz zu diesem einnehmen. Zugleich müssen sie, um nach § 51a UrhG geschützt zu sein, Ausdruck von Humor und Spott sein. Das Pastiche hingegen nimmt Bezug auf ein bekanntes Werk und imitiert dieses.
Die genannten Ausnahmen sollen die Meinungsfreiheit mit dem Interesse von Urheber:innen an ihren geistigen Schöpfungen in Ausgleich bringen. Greift die gesetzliche Erlaubnis, ist eine kostenfreie Nutzung möglich.
Wichtig ist, dass im Falle einer Berichterstattung über Tagesereignisse und bei Zitaten eine Quellenangabe verpflichtend ist. Diese sollte immer deutlich am Werk erfolgen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung jederzeit möglich ist.
Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
§ 63 Abs. 2 UrhG
Ausdrücklich bestimmt § 63 Abs. 2 UrhG in den Fällen, dass ein Werk zur Berichterstattung über Tagesereignisse wiedergegeben wird, die namentliche Nennung. Nur wenn diese nicht möglich ist, weil der Name nicht bekannt ist, kann es bei der allgemeinen Nennung der Quelle (z.B. einer Facebook-Seite) verbleiben.
Beispiel für Zitate bei YouTube
Auf die Ausnahmen nach den §§ 50 ff. UrhG können sich auch YouTube-Kanäle berufen. Gerade wenn Sie sich mit aktuellen Themen beschäftigen, ist es möglich, fremde Werke zu nutzen. Vor allem das Zitat ist dabei von großer Bedeutung.
Anhand eines unserer Videos schauen wir uns einmal an, wie Zitate konkret aussehen können. In dem folgenden Video setze ich mich mit der Werbung des Amazon-Unternehmens Ring auseinander und kritisiere, dass Datenschutz und Werbung nicht so wirklich zusammenpassen. Dies belege ich mit einem Ausschnitt, in dem ein Paketbote freundlich in die Kamera winkt:
Damit nutze ich den Screenshot aus der Werbung nicht nur als Bebilderung, sondern als Beleg dafür, dass die Möglichkeiten für Nutzer:innen, datenschutzfreundliche Einstellungen ihn ihrer App vorzunehmen, zwar vorhanden ist, die Werbung aber ein anderes Bild zeigt.
Die Quellenangabe ist deutlich in der unteren linken Ecke zu sehen. Verwendet habe ich die konkrete URL, auf der sich die Werbung abrufen lässt. Nicht ausreichend wäre es, die Quelle nur in der Videobeschreibung zu erwähnen. Zum einen muss die Beschreibung bei YouTube zunächst ausgeklappt werden, sodass die Angabe nicht ohne Weiteres aufzufinden ist. Zum anderen kann ein Video auch auf einer Webseite eingebunden werden. Die Beschreibung ist hier erst aufrufbar, wenn Nutzer:innen das Video auf der YouTube-Seite anschauen.
Darüber hinaus bewegt sich der Umfang der Nutzung im erforderlichen Rahmen. Ich habe nicht die ganze Seite abgebildet, auf der vielleicht andere Werbefotos zu sehen sind, sondern nur einen Ausschnitt und zeige den Screenshot auch nur kurz.
Nutzung fremder Videos und Bilder bei YouTube erlaubt, aber nur in Grenzen
Die Nutzung von Werken zu Zitatzwecken ist nicht immer ganz einfach. Aber das Urheberrecht kennt mehrere Ausnahmen, in denen Urheber:innen sie nicht untersagen können. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie immer kritisch prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Im Zweifel lohnt es sich, einen Fachanwalt für Urheberrecht um Rat zu fragen. Das ist in der Regel deutlich günstiger als eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung.
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