Was ist eine Berechtigungsanfrage?
Eine Berechtigungsanfrage dient dazu, herauszufinden, ob ein Werk rechtswidrig genutzt wird. Vor allem, wenn Werke unterlizenziert werden dürfen und/oder eine Vielzahl von Lizenzen vergeben werden, ist nicht immer klar, ob eine Lizenz vorliegt oder nicht.
Auf die Berechtigungsanfrage hin können Sie darlegen, warum Sie annehmen, zur Nutzung berechtigt zu sein. Die bloße Berechtigungsanfrage löst – anders als eine Abmahnung – keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten aus.
Aber auch hier sollten Sie vorsichtig sein: Haben Sie kein Recht zur Nutzung, können auf die Berechtigungsanfrage schnell eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung folgen.
Wenn Sie feststellen, dass Sie das Foto nicht hätten nutzen dürfe, können Sie aber reagieren. Beispielsweise können Sie eine vorbeugende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um einer Abmahnung zuvorzukommen.
Checkliste: Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage
- Fristen prüfen
Lesen Sie die Berechtigungsanfrage aufmerksam und prüfen Sie, welche Fristen gesetzt wurden. Diese sollten Sie unbedingt einhalten, auch wenn sie Ihnen kurz erscheinen.
- Kein Kontakt zum Absender
Ein voreiliger Kontakt zum Absender kann nachteilig sein, schlimmstenfalls geben Sie den Rechtsverstoß zu. Besser: Rechtslage prüfen und überlegt handeln.
- Rechtslage prüfen
Manchmal bietet es sich an, auf eine Berechtigungsanfrage gar nicht zu reagieren. Aber Sie müssen die Rechtslage einschätzen. Wenn eine Verletzung nicht vorliegt und auf die Berechtigungsanfrage eine Abmahnung folgt, hat der Abmahnende jetzt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen und macht sich schadensersatzpflichtig.
- Rechtsverstoß dauerhaft beenden
Wenn Sie einen Rechtsverstoß feststellen, sollten Sie gegebenenfalls überprüfen, welche Prozesse verändert werden müssen, um künftige Fehler zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann dabei helfen, Schwachstellen aufzudecken.
- Ggf. vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben
Stellt sich bei der Prüfung der Rechtslage heraus, dass ein leicht zu behebender Verstoß vorliegt, kann die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungsverpflichtungserklärung sinnvoll sein. So vermeiden Sie eine kostenpflichtige Abmahnung oder einstweilige Verfügung.
Nicht immer ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll, selbst wenn ein Verstoß vorliegt. Denn eine einstweilige Verfügung kann im Einzelfall gegenüber dem dauerhaften Risiko einer Vertragsstrafe vorteilhaft sein. Dies gilt vor allem, wenn ein Verstoß leicht auftreten kann und der Abmahnende ein Interesse daran hat, Vertragsstrafen einzutreiben.
Wie berechnen sich die Kosten?
Bei den Anfragen von Chromorange, die uns vorliegen, wurden für die Nutzung von Bildern auf Webseiten zwischen 1.000,00 € und 4.000,00 € verlangt.
Der Schadensersatz, der bei unberechtigter Nutzung urheberrechtlicher Werke zu zahlen ist, richtet sich in der Praxis zumeist nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Man fragt sich also, was vernünftige Vertragspartner für die Nutzung vereinbart hätten, wenn Sie vorher darüber gesprochen hätten. Dabei kommt es vorrangig auf die tatsächliche Lizenzpraxis an. Hier muss der Urheber darlegen und beweisen, dass die geforderten Summen tatsächlich auf dem Markt durchgesetzt werden können.
Werden bestimmte Werke nun über andere Agenturen oder auf anderen Plattformen von derselben Agentur zu einem wesentlich günstigeren Preis lizenziert, sind diese Preise ein gutes Indiz dafür, was dem Urheber sein Werk wert ist.
Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) sind jedenfalls nicht automatisch anwendbar. Grundsätzlich gilt: Bei einem professionellen Fotografen und einer guten Qualität des Bildes werden tendenziell höhere Lizenzgebühren zu zahlen sein. Unterschiede können sich im Hinblick auf eine besonders künstlerische Bildkomposition oder ein außergewöhnliches Motiv ergeben. Schnappschüsse von Alltagsgegenständen oder Laien lizenziert man demgegenüber eher zu einem niedrigeren Preis.
Hinzukommen noch ein 100%iger Zuschlag, falls die Nennung der Urheber:innen nicht erfolgt ist. Wurden die Bilder auf mehreren Unterseiten oder verschiedenen (Social-Media-)Plattformen genutzt, kann ebenfalls ein Zuschlag einberechnet werden.
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