Grundsätzlich gilt, dass bloße Ideen nicht schutzfähig sind. Was Sie aber schützen lassen können, ist die konkrete Ausgestaltung dieser Idee.
Marken, Unternehmenskennzeichen und Namensschutz
Eingetragene Marken
Für Unternehmen ist besonders das Markenrecht wichtig. Durch Eintragung bei dem DPMA oder dem EUIPO entsteht Markenschutz für Deutschland oder die EU. Auch die Eintragung einer internationalen Marke ist möglich. Wichtig ist, dass der Markenschutz immer nur mit der Anmeldung & Eintragung entsteht und immer nur für die angemeldeten Bereiche (sog. Nizza-Klassifikation).
Wenn Sie Inhaber:in einer eingetragenen Marke sind, können Sie Anderen, die im selben Bereich (=angemeldete Klasse) wie Sie oder ähnlichen Bereichen tätig sind, die Nutzung der Marke untersagen. Dies gilt, sofern diese keine älteren Kennzeichenrechte geltend machen können. Eine Marke kann nur aus Wörtern (Wortmarke), Wörtern und Bildern (Wort-Bild-Marke), nur aus Bildern (Bildmarke) oder auch aus etwas ganz Anderem (Riech-, Tast- und Hörmarke) bestehen.
Unternehmenskennzeichen
Während Markenschutz nur durch Anmeldung und Eintragung entsteht, sind Unternehmenskennzeichen schon alleine durch ihre Benutzung geschützt. Teilweise dann aber nur in einem räumlich begrenzten Bereich. Wenn Sie zum Beispiel Ihr Unternehmen „Werbeheldinnen Marketingagentur“ nennen und im ganzen Bundesgebiet tätig sind, darf sich kein anderes Marketingunternehmen so nennen. Anders ist es bei lokalen oder regional begrenzt tätigen Unternehmen (zum Beispiel Restaurants, Apotheken, Friseur:innen, Fahrschulen etc.)., dort umfasst der Schutz nur diesen Bereich.
Dieser Schutz gilt aber nur für die Unternehmensbezeichnung und nicht für die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen.
Besondere Geschäftsbezeichnung
Während Unternehmenskennzeichen sich mehr auf Unternehmensträger:innen beziehen, bezieht sich die besondere Geschäftsbezeichnung eher auf Objekte. Beispiele sind „Lebkuchenhaus – Café und Restaurant“ oder „Herzogin-Apotheke“.
Namensrechte
Es gibt auch Unternehmenskennzeichen mit Namensfunktion (z.B. Lara Meier Cateringservice). Obwohl im Marken- und Kennzeichnungsrecht normalerweise „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt, gibt es hier eine Ausnahme, das „Recht der Gleichnamigen“. Hier entschied der BGH, dass niemand am „ehrlichen Gebrauch seines Namens im Wirtschaftsleben gehindert werden dürfe, sofern er das Erforderliche und Zumutbare tue, um eine Verwechslungsgefahr möglichst zu vermeiden“ (BGH, Urt. v. 01.04.1993, Az.: I ZR 85/91).
Urheberrechtlicher Schutz
Ob Bauwerke, Fotografien oder aufwändige Logos: Das Urheberrecht gewährt Urheber:innen von Werken aus Literatur, Wissenschaft und Kunst umfassenden Schutz. Ohne Zustimmung dürfen Andere diese Werke nicht verwenden.
Obwohl den meisten das Urheberrecht primär im Zusammenhang mit Fotografien bekannt ist, kann der Schutz auch Werbetexte, Software oder die Webseitengestaltung umfassen.
Für die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz ist keine Anmeldung o.Ä. erforderlich, das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes und gilt auch für noch unvollendete Werke.
Werden Ihre Werke ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht, verändert oder in sonstiger Weise rechtswidrig genutzt, können Sie mithilfe einer urheberrechtlichen Abmahnung Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen.
Designrechtlicher Schutz
In den Fällen, in denen ein markenrechtliche Schutz nicht in Betracht kommt, sollten Sie über die Eintragung eines Designs nachdenken. Durch das Designrecht lassen sich von der Innenausstattung eines Restaurants bis zur Erscheinungsform einer Handtasche eine Vielzahl von konkreten ästhetischen Konzepten schützen.
Um designrechtlichen Schutz zu erlangen, müssen Sie das Design bei dem Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Der Schutz besteht dann für 5 Jahre und kann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist aber, dass Ihr Design neu ist und Eigenart aufweist.
Bei der Anmeldung eines Designs prüft das DPMA diese Voraussetzungen allerdings nicht, sodass Sie auch gegen eingetragene Designs Ihrer Konkurrenz vorgehen können. Dies gilt vor allem, wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie zum Beispiel bereits vor der Anmeldung durch die Konkurrenz dieses Design im geschäftlichen Verkehr genutzt haben.
Wettbewerbsrechtlicher Schutz
Grundsätzlich besteht in Deutschland Nachahmungsfreiheit – jedenfalls dort, wo keine Sonderschutzrechte greifen. Grenzen ergeben sich insbesondere dort, wo Verbraucher:innen durch Nachahmungen über die Herkunft getäuscht werden oder eine Rufbeeinträchtigung erfolgt.
Dabei kommt es vor allem auf den Grad der Nachahmung, den Grad der wettbewerblichen Eigenart und die Intensität der besonderen wettbewerblichen Umstände an. Je größer diese ausfallen, desto geringer sind die Anforderungen an die Herkunftstäuschung und die Vermeidbarkeit.
Bei besonders bekannten Produkten wie zum Beispiel dem iPod von Apple stellt die Übernahme von wesentlichen Elementen ohne überzeugende technische Begründung eine Rufausnutzung dar (OLG Köln, Urteil vom 09.03.2007 – 6 U 169/06).
Bei nachgeahmten Produkten reicht es auch nicht aus, dass Unternehmen den eigenen Markennamen auf der Verpackung anbringen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden.
Unter diesen Umständen wird ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verbraucher die Produkte zwar wegen der unterschiedlichen Produktbezeichnungen „SNICKERS“ und „Winergy“ nicht unmittelbar miteinander verwechseln. Aufgrund der einander angenäherten Ausstattungen der Verpackungsgestaltungen sowie der enormen Bekanntheit der „SNICKERS“-Verpackung wird er jedoch wegen der vergleichbaren Gesamtaufmachung der „Winergy“-Verpackung einer Fehlvorstellung darüber erliegen, dass es sich bei letzterem Schokoladenriegel um eine Zweitmarke im Sinne einer Ausstattungsvariante der Klägerin handele, zumindest aber irrig annehmen, die Beklagte stehe mit dem Hersteller der „SNICKERS“-Produkte in lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen oder sonstigen organisatorischen Verbindungen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.12.2013 – 6 U 85/13
Wenn Mitbewerber:innen Ihren guten Ruf durch Nachahmung ausnutzen, können Sie dagegen mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorgehen.
Patent und Gebrauchsmuster
Patent
Mit einem Patent können Sie eine Erfindung für 20 Jahre schützen lassen. Dafür muss eine erfinderische Tätigkeit vorliegen und es darf sich nicht lediglich um den „Stand der Technik“ handeln. Die Erfindung muss auf einem Gebiet der Technik erfolgen und gewerblich anwendbar sein.
Da das deutsche Patent- und Markenamt diese Voraussetzungen prüft, kann bis zur Erteilung eines Patentes viel Zeit vergehen. Durchschnittlich müssen Sie hier mit zwei bis drei Jahren von der Anmeldung bis zur Erteilung rechnen.
Nicht vom Patentrecht umfasst sind zum Beispiel wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Programme für Datenverarbeitungsanlagen oder ästhetische Formschöpfungen (hier hilft aber das Designrecht).
Gebrauchsmuster
Da die Erteilung eines Patentes zeit- und kostenintensiv ist, bietet sich oft auch ein Gebrauchsmuster an. Dadurch kann der Schutz schneller und in der Regel kostengünstiger erlangt werden. Allerdings können durch ein Gebrauchsmuster nur Produkte und keine Verfahren geschützt werden.
Im Bereich des Patent- und Gebrauchsmusterrechts empfiehlt es sich, mit einem Patentrechtsanwalt / einer Patentrechtsanwältin zusammenzuarbeiten. Dabei handelt es sich grundsätzlich nicht um Volljuristen, sondern um Personen mit einem abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder technischem Hochschulstudium und einer juristischen Zusatzausbildung.
Welche Schutzrechte sind für Ihr geistiges Eigentum relevant?
Wie Sie sehen, gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, um geistiges Eigentum schützen zu lassen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Weg für Sie der Richtige ist, sollten Sie sich von einer Anwältin / einem Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten lassen.
In einem Beratungsgespräch können Chancen & Risiken der einzelnen Schutzrechte besprochen werden. Sie bekommen einen Überblick über die zu erwartenden Kosten und eine Strategie, die zu Ihnen und Ihrem Unternehmen passt.
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