Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
Wenn Sie Logos, Markennamen oder Figuren aus Serien, Büchern oder Filmen für Ihr Design nutzen wollen, ist die Wahrscheinlichkeit ziemlich groß, dass Sie dadurch fremde Rechte verletzten. Diese Problematik stellt sich auch für den Verkauf von Fan-Art über etsy. Die Verletzungen werden von den Rechteinhaber:innen auch mit Nachdruck verfolgt, Sie sollten sich also nicht darauf verlassen, dass niemand Ihr Design bemerkt.
So berichtet der Kollege Rechtsanwalt Rieck von einer Abmahnung wegen einer Nutzung von Teilen der Marke „VfB Stuttgart“ auf Spreadshirt. Über die Problematik der Nutzung von Namen von Fußballvereinen hatten wir ebenfalls einen Beitrag veröffentlicht.
Aber Spreadshirt hat doch gesagt, es ist geprüft?
Bei Spreadshirt müssen neue Motive zunächst freigeschaltet werden, bevor Sie zum Verkauf angeboten werden können. Dazu gibt es bei Spreadshirt eine Übersicht zu Motiven, die nicht freigeschaltet werden können, weil sie zum Beispiel gegen Markenrechte verstoßen. Aber glauben Sie jetzt bitte nicht, dass Sie fein raus sind, sobald Ihr Design geprüft und freigegeben wurde.
Vorab-Prüfung schließt Haftung nicht aus
So sehen zum Beispiel die Spreadshirt AGB für Partner unter Punkt 3 vor, dass man gewährleistet, dass „Deine sonstige Nutzung unserer Dienste nicht gegen Gesetze und Rechte Dritter (insb. Urheber-, Persönlichkeits-, Marken- und sonstige Leistungsschutzrechte) verstoßen.“ An keiner Stelle der AGB findet sich ein Haftungsausschluss durch die Vorabprüfung durch Spreadshirt, es wäre auch unwahrscheinlich, dass Spreadshirt hier die Haftung übernehmen wollen würde. Im Gegenteil, Spreadshirt erklärt sogar, Rechteinhaber:innen auf die Partner:innen zu verweisen und diese in Regress zu nehmen. Inwiefern diese Klausel wirksam ist, ist fraglich. Da Spreadshirt durch die Vorabprüfung auch Kenntnis des Rechtsverstoßes hat, liegt hier auf jeden Fall eine eigene Verantwortlichkeit vor.
All das hilft Ihnen aber nicht, da Sie als Anbieter:in der Waren auf jeden Fall für die Verletzung fremder Schutzrechte einstehen müssen.
Ausnahmen: Kunst- und Meinungsfreiheit
Relativ bekannt ist die AOL Entscheidung, bei der ein Unternehmen das AOL Logo im Hintergrund eines Designs in Verbindung mit einem witzigen Spruch und einer Jahreszahl nutzte. Hier verneinte das Gericht eine Markenverletzung.
Die angegriffene Gestaltung verknüpft in humorvoll-satirischer Weise die Werbung der Antragstellerin dafür, dass man auf äußerst simple Weise in das Internet gelangen kann, mit der Erlangung eines Abschlusses, der die allgemeine Hochschulreife bescheinigen soll, mithin Anspruch auf ein gewisses Bildungsniveau erhebt. Man mag darin auch eine Anspielung auf die Qualität des heutigen Abiturabschlusses sehen, die von Kritikern des Bildungssystems häufig als zu gering beklagt wird. Das als Kennzeichen geschützte AOL-Symbol verstärkt die Bezugnahme auf die Antragstellerin, ist jedoch – wie ausgeführt – in der Gesamtdarstellung von eher untergeordneter Bedeutung. Die Kunstfreiheit setzt sich daher hier in Abwägung zu den von Art.14 GG geschützten Kennzeichenrechten der Antragstellerin durch (wtrp,vgl. BGH „Lila Postkarte“ a.a.O. S.585). Insbesondere wird das Kennzeichen der Antragstellerin nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt.
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006 – 5 W 1/06
Wann eine Gestaltung noch von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt ist und wann sie eine Verletzung der Marke darstellt, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Jedenfalls muss eine kreative Eigenleistung vorhanden sein, der Abdruck von Logos und anderen geschützten Zeichen ohne Zusätze ist jedenfalls nicht gedeckt.
Ein Onlineshop ist kein Privatvergnügen
Auch wenn Sie ihnvielleicht nur als Hobby betrachten, handeln Sie „im geschäftlichen Verkehr“ wenn Sie einen Online-Shop betreiben, so dass eine Vielzahl von Pflichten und Regelungen für Sie gelten. Abgesehen vom Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht müssen Sie auch steuerrechtlich aufpassen. Grundsätzlich setzt das Betreiben eines Onlineshops die Anmeldung eines Gewerbes voraus und Sie müssen Ihre Gewinne natürlich auch versteuern. Tun Sie dies nicht, können Sie sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Im Zweifel sollten Sie sich also vor dem Verkauf von Produkten über einen Onlineshop, egal ob über Spreadshirt & Co. oder auf Ihrer eigenen Webseite rechtlich beraten lassen.
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