Grundsätzlich gilt, dass Sie für die Veröffentlichung von Bildnissen z.B. auf der Webseite eine Einwilligung benötigen. Diese sollten Sie unbedingt schriftlich einholen, wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Münster nochmals deutlich macht: 5.000,00 € musste eine Universität als Schmerzensgeld zahlen, weil die Einwilligung nicht schriftlich vorlag (ArbG Münster, Urteil vom 25.03.2021 – 3 Ca 391/20).
Was war geschehen?
Anfang Januar 2018 fertigte die beklagte Hochschule auf Initiative des Bereichs Marketing Fotos an, auch von der Klägerin. Eine Einwilligungserklärung, die ihr vorgelegt worden war, unterschrieb die Klägerin nicht. Vielmehr vermerkte sie handschriftlich „nicht für mein Aussehen“. Das Bild wurde dann in einer Broschüre verwendet, die auf 550 Partnerschaften mit Universitäten weltweit verweist.
Die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes stützte das Arbeitsgericht darauf, dass die Einwilligung der Klägerin fehlte. Die Beklagte habe unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Kunst- Urhebergesetz ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet.
ArbG: Schriftliche Einwilligung erforderlich
Dabei weist das Gericht darauf hin, dass im Arbeitsverhältnis stets die Schriftform erforderlich ist:
Die Beklagte hätte die Klägerin nach § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO eine schriftliche Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen. Im Arbeitsverhältnis ist § 22 KUG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einwilligung der Schiftform bedarf.
ArbG Münster, Urteil vom 25.03.2021 – 3 Ca 391/20
Sind Sie sich sicher, dass Sie für die Bilder Ihrer Mitarbeiter:innen die Einwilligungserklärung schriftlich eingeholt haben? Falls nicht, haben wir Ihnen einen Mustertext bereitgestellt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts macht nochmal deutlich, wie wichtig es ist, Einwilligungen schriftlich nachzuhalten.
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