(Fast) jeder Fußballverein ist eine Marke
Was selbst vielen Fußballfans nicht bekannt sein dürfte: Fast jeder größere Verein hat seinen Namen als Marke schützen lassen. Das gilt dann oft sowohl für den vollen Namen des Fußballvereins als auch für die Kurzfassung. So hat ist zum Beispiel sowohl „BVB“ als auch „Borussia Dortmund“ markenrechtlich geschützt und auch der DFB hat sich seinen Namen als Marke schützen lassen. Bei einer Wort-Bildmarke ist auch das Logo des Vereins geschützt.
Damit haben die Fußballvereine das ausschließliche Recht, Waren und Dienstleistungen unter der Marke in den Verkehr zu bringen, was natürlich auch in Form von Schals, Fahnen, Bettwäsche und allerlei erdenklichem Merchandise extensiv genutzt wird. Das gilt allerdings nicht nur für das Logo des Vereins, sondern auch schon für den Namen des Vereins an sich.
„Markenrecht? Dazu können wir Ihnen einiges erzählen. Wenn Sie Fragen haben, dann vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch.“
Plagiate und das Markenrecht
Bei dem Verkauf von Plagiaten drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern das Ganze kann auch schnell strafrechtlich bedenklich werden. Sie sollten also davon absehen, nachgemachte Fanartikel auf Ihrem Account anzubieten. Sie können die rechtlichen Konsequenzen auch nicht umgehen, indem Sie darauf hinweisen, dass es sich nicht um ein Originalprodukt handelt. Auch dann begehen Sie zumindest eine Markenrechtsverletzung. Dies gilt ebenfalls, wenn sie „neutrale“ Produkte (Medaillen, Anhänger, Pokale) anbieten und sie mit einem bekannten Fußballverein oder einer Organisation bewerben (z.B. : „Siegermedaille DFB Pokalfinale 2021“). Sofern die Medaillen einem Original nachgebildet sind, kann auch hier das Original geschützt sein. Auf die Nennung bekannter Fußballvereine zur Werbung für Produkte, die nicht vom Verein selbst in den Verkehr gebracht wurden, sollten Sie daher komplett verzichten.
„Echte“ Artikel können bedenkenlos verkauft werden
Ihre Oma hat Ihnen ausgerechnet einen Schal des Konkurrenzvereins vererbt und jetzt können Sie ihn nicht einmal mehr verkaufen? Keine Sorge. Waren, die mit Zustimmung der Markeninhaberin (hier dem entsprechenden Fußballverein) in den Verkehr gebracht wurden, können auch weiterverkauft werden. Dazu sollten Sie aber sicherstellen, dass es sich um ein Originalprodukt handelt. Wenn Sie als Privatverkäufer:in agieren, können darüber hinaus auch keine Ansprüche nach Marken- oder Wettbewerbsrecht gegen Sie geltend gemacht werden. Allerdings sind Sie schneller als Ihnen lieb ist gewerbliche:r Verkäufer:in. Anzeichen dafür können z.B. der Verkauf vieler ähnlicher und neuwertiger Artikel sein.
Wie reagieren bei einer Abmahnung?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall reagieren, die Streitwerte im Markenrecht sind hoch und daher drohen ebenso hohe Kosten. Je nach Fall können Sie zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten, Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet sein. Dabei ist es nicht unüblich, dass Sie auch den kompletten mit den Produkten erzielten Gewinn herausgeben müssen. Sie sollten sich daher am Besten von einer Anwältin / einem Anwalt für Markenrecht beraten lassen.
Aber auch, wenn Sie nur eine Berechtigungsanfrage erreicht, sollten Sie sich kurz Zeit nehmen, um über die beste Taktik nachzudenken. Nicht reagieren ist auch hier keine Alternative, da auf eine unbeantwortete Berechtigungsanfrage in fast allen Fällen dann eine Abmahnung folgt. Mit der Berechtigungsanfrage wollen Markeninhaber:innen vor einer Abmahnung erfragen, ob Sie womöglich doch eine Vereinbarung über die Lizenzierung der Marke getroffen haben und diese daher nutzen dürfen.
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