Verdachtsberichtserstattung
Bei Artikeln, die sich mit einem bisher nicht bestätigten Vorwurf auseinandersetzen, gelten hohe Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht. Eine ausführliche Darstellung der Sorgfaltspflichten bei einer Verdachtsberichtserstattung inkl. Checkliste finden Sie auf unserem Blog. Dies gilt nicht nur für traditionelle Printmedien, sondern natürlich auch für Online-Magazine und alle Arten der journalistischen Berichterstattung. Auch Blogbetreiber:innen von kleineren Blogs dürfen nicht einfach unwahre Tatsachenbehauptungen über Andere ohne eigene Recherche und Stellungnahmemöglichkeit aufstellen. Und auch private Blogs können zu einer Gegendarstellung verpflichtet sein.
Grundsätzlich haftet man nicht nur für Inhalte, die man selbst auf Social-Media Plattformen hochlädt, sondern auch für fremde Inhalte, sofern man sich diese „zu Eigen macht“. Das bedeutet, dass man sich durch eine positive Bewertung des Inhaltes mit einem Kommentar oder einem Retweet mit Kommentar seine Zustimmung zum Ausdruck bringt. Zum Beispiel durch „Das sehe ich genauso!“.
Ein „Like“ oder „Gefällt mir“ reicht allerdings nicht unbedingt aus. Denn auch wenn die Bezeichnung auf den ersten Blick suggeriert, man stehe hinter dem Inhalt, hat die Rechtsprechung dies teilweise anders gesehen: So hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass ein Klick auf den „Like“-Button lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck bringe, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinde (LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2013 – 327 O 438/11). Welche Motive hinter dem Klick stehen, könne nur durch zusätzliche Umstände wie die Nutzung der Kommentarfunktion ermittelt werden. Dies ist allerdings nicht ganz unumstritten, das OLG Dresden misst dem „Like“ nämlich einen anderen Gehalt zu als dem bloßen Teilen (OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, AZ: 4 U 1419/16).
Das bloße kommentarlose Teilen oder Retweeten eines Beitrages stellt kein zu Eigen machen dar. Deswegen nennt der Kollege Thomas Schwenke es auch das „Teilen und Schweigen“-Prinzip, mit dem man eine Haftung vermeiden kann.
Wann mache ich mir etwas Zu-Eigen?
Ein Zu-Eigen machen setzt voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen
Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint, wobei die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände maßgeblich ist.
Einzelpersonen können sich auf Medien verlassen
Anders ist die Rechtslage, wenn Sie als Einzelperson einen Artikel eines journalistischen Mediums oder einer anderen öffentlich zugänglichen Quelle teilen. Hier können Sie sich als Person, die mit dem Sachverhalt nicht befasst ist und nicht über genaue Informationen verfügt, grundsätzlich darauf verlassen, dass die journalistischen Sorgfaltspflichten bei der Erstellung des Beitrages eingehalten wurden.
Der Hintergrund ist, dass ohne diese Einschränkung der Haftung die Meinungsfreiheit zu stark beschränkt würde. Denn es liegt auf der Hand, dass an Einzelpersonen geringere Anforderungen an die bei einer Veröffentlichung zu beachtende Sorgfalt zu stellen sind. Umgekehrt müssen journalistische Medien selbst recherchieren, ob die von ihnen verbreiteten Tatsachen wahr sind. Verletzen sie ihre Sorgfaltspflicht, haften sie auf Unterlassung unwahrerer Äußerungen.
Haben Sie daher keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung, müssen Sie für den Wahrheitsgehalt auch dann nicht einstehen, wenn sich später herausstellt, dass die verbreiteten Informationen rechtswidrig waren. Nicht erlaubt sind bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, denn an ihrer Verbreitung besteht kein schützenswertes Interesse. Zudem müssen Medienberichte, auf die Sie sich beziehen, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unwidersprochen sein.
Wird in dem Artikel bereits darauf hingewiesen, dass die betroffenen Personen den Vorwürfen widersprochen haben, sollten Sie zudem stets darauf achten, dass Sie die Vorwürfe nicht selbst als feststehende Tatsachen darstellen und sich davon distanzieren.
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