Haftung für Links & Shares

Sobald auf Social-Media Plattformen erst einmal ein „Shitstorm“ gestartet ist, bekommen man diesen kaum unter Kontrolle. Zahlreiche Nutzer:innen schließen sich dem Ursprungspost an und teilen und kommentieren. Was aber kann passieren, wenn dieser Post schlecht recherchiert war und Persönlichkeitsrechte verletzt? Haften Sie selbst, auch wenn Sie diesen Post nur verlinkt haben?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Verdachtsberichtserstattung

Bei Artikeln, die sich mit einem bisher nicht bestätigten Vorwurf auseinandersetzen, gelten hohe Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht. Eine ausführliche Darstellung der Sorgfaltspflichten bei einer Verdachtsberichtserstattung inkl. Checkliste finden Sie auf unserem Blog. Dies gilt nicht nur für traditionelle Printmedien, sondern natürlich auch für Online-Magazine und alle Arten der journalistischen Berichterstattung. Auch Blogbetreiber:innen von kleineren Blogs dürfen nicht einfach unwahre Tatsachenbehauptungen über Andere ohne eigene Recherche und Stellungnahmemöglichkeit aufstellen. Und auch private Blogs können zu einer Gegendarstellung verpflichtet sein.

Haftung für Links & Shares

Grundsätzlich haftet man nicht nur für Inhalte, die man selbst auf Social-Media Plattformen hochlädt, sondern auch für fremde Inhalte, sofern man sich diese „zu Eigen macht“. Das bedeutet, dass man sich durch eine positive Bewertung des Inhaltes mit einem Kommentar oder einem Retweet mit Kommentar seine Zustimmung zum Ausdruck bringt. Zum Beispiel durch „Das sehe ich genauso!“.

Ein „Like“ oder „Gefällt mir“ reicht allerdings nicht unbedingt aus. Denn auch wenn die Bezeichnung auf den ersten Blick suggeriert, man stehe hinter dem Inhalt, hat die Rechtsprechung dies teilweise anders gesehen: So hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass ein Klick auf den „Like“-Button lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck bringe, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinde (LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2013 – 327 O 438/11). Welche Motive hinter dem Klick stehen, könne nur durch zusätzliche Umstände wie die Nutzung der Kommentarfunktion ermittelt werden. Dies ist allerdings nicht ganz unumstritten, das OLG Dresden misst dem „Like“ nämlich einen anderen Gehalt zu als dem bloßen Teilen (OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, AZ: 4 U 1419/16).

Das bloße kommentarlose Teilen oder Retweeten eines Beitrages stellt kein zu Eigen machen dar. Deswegen nennt der Kollege Thomas Schwenke es auch das „Teilen und Schweigen“-Prinzip, mit dem man eine Haftung vermeiden kann.

Wann mache ich mir etwas Zu-Eigen?

Ein Zu-Eigen machen setzt voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen
Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint, wobei die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände maßgeblich ist.

Einzelpersonen können sich auf Medien verlassen

Anders ist die Rechtslage, wenn Sie als Einzelperson einen Artikel eines journalistischen Mediums oder einer anderen öffentlich zugänglichen Quelle teilen. Hier können Sie sich als Person, die mit dem Sachverhalt nicht befasst ist und nicht über genaue Informationen verfügt, grundsätzlich darauf verlassen, dass die journalistischen Sorgfaltspflichten bei der Erstellung des Beitrages eingehalten wurden.

Kontakt aufnehmen
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Schreiben Sie uns und wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Hier klicken oder Dateien in diesen Bereich ziehen

Bis zu 10 Dateien sind möglich

Symbol Papirflieger
Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir prüfen Ihren Fall umgehend und melden uns bei Ihnen.

Unerwarteter Fehler

Leider konnte die Nachricht nicht versendet werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Der Hintergrund ist, dass ohne diese Einschränkung der Haftung die Meinungsfreiheit zu stark beschränkt würde. Denn es liegt auf der Hand, dass an Einzelpersonen geringere Anforderungen an die bei einer Veröffentlichung zu beachtende Sorgfalt zu stellen sind. Umgekehrt müssen journalistische Medien selbst recherchieren, ob die von ihnen verbreiteten Tatsachen wahr sind. Verletzen sie ihre Sorgfaltspflicht, haften sie auf Unterlassung unwahrerer Äußerungen.

Haben Sie daher keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung, müssen Sie für den Wahrheitsgehalt auch dann nicht einstehen, wenn sich später herausstellt, dass die verbreiteten Informationen rechtswidrig waren. Nicht erlaubt sind bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, denn an ihrer Verbreitung besteht kein schützenswertes Interesse. Zudem müssen Medienberichte, auf die Sie sich beziehen, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unwidersprochen sein.

Wird in dem Artikel bereits darauf hingewiesen, dass die betroffenen Personen den Vorwürfen widersprochen haben, sollten Sie zudem stets darauf achten, dass Sie die Vorwürfe nicht selbst als feststehende Tatsachen darstellen und sich davon distanzieren.

War dieser Beitrag hilfreich für Sie?

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Über den Autor
Rechtsanwalt 


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert