Lockangebote auf dem rechtlichen Prüfstand

Wenn der Preis besonders günstig oder die Ware höchst exklusiv ist, haben Händler:innen eventuell nur eine begrenzte Menge der Ware auf Lager. Aber wie viel muss wie lange vorrätig sein und wann handelt es sich um rechtswidrige Lockangebote?

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Vorgaben für Werbung mit begrenztem Angebot

Irreführungen sind Unternehmen generell und vor allem in der Werbung verboten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) nennt in seinem Anhang zu § 3 Abs. 3 verschiedene Handlungen, die immer wettbewerbswidrig sind. Dieser Anhang wird daher auch als „schwarze Liste“ bezeichnet:

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen.

Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Begrenztes Angebot: Aufklärung muss sein

Grundsätzlich sollte das Unternehmen also nachweisen können, dass die vorgehaltene Menge bei in der Vergangenheit bereits stattgefundenen Aktionsverkäufen stets ausreichend kalkuliert war. Insbesondere, wenn solche Erfahrungswerte (noch) nicht vorhanden sind oder der Artikel bereits nach wenigen Minuten ausverkauft ist, wird es für das Unternehmen schwierig, sich zu entlasten.

Es ist daher immer ratsam, entsprechende Angebote im Vorhinein genau zu kalkulieren. Kund:innen sollten eindeutig darüber aufgeklärt werden, dass von Anfang an nur ein sehr begrenzter Warenvorrat zur Verfügung steht. Dies kann zum Beispiel durch die Angabe der genauen Menge erfolgen oder

Trotzdem kann hier eine irreführende geschäftliche Handlung vorliegen, wenn die beworbenen Artikel innerhalb weniger Minuten nach dem Verkaufsstart ausverkauft sind. Es muss daher möglichst genau angegeben werden, wann mit dem Ende des Vorrates zu rechnen ist.

Problematisches Beispiel:

„Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein.“

Auch unter Berücksichtigung des Sternchenhinweises kann selbst der verständige Verbraucher nicht davon ausgehen, dass der beworbene Speicherstick bereits eine Stunde und zehn Minuten nach Geschäftsöffnung ausverkauft sein wird. Die Formulierung „am ersten Angebotstag“ wird der Verbraucher vielmehr dahin verstehen, dass das beworbene Produkt unter Umständen im Verlaufe des Tages nicht mehr vorrätig sein wird, nicht aber bereits kurze Zeit nach Öffnung des Geschäftes am frühen Morgen (Landgericht Köln, Urteil vom 30.09.2009 – 84 O 68/09).

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Keine Werbung mit nicht vorrätigen Artikeln!

Wenn Händler:innen bestimmte Angebotsprodukte nicht (mehr) vorrätig haben, muss dies für Kund:innen beim Besuch der entsprechenden Angebotsseite auf den ersten Blick erkennbar sein.

Es genügt nicht, den jeweiligen „Jetzt zahlungspflichtig kaufen“ Button des ausverkauften Artikels auszublenden, so dass Kund:innen keine Bestellungen mehr tätigen können. Händler:innen müssen auf jeden Fall einen aufklärenden Hinweis auf der Seite hinzufügen.

Allgemeiner Hinweis auf begrenzte Ware genügt nicht

So hat das OLG Hamm den Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“ als nicht ausreichend angesehen, wenn das Produkt tatsächlich schon nicht mehr vorrätig ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015 – 4 U 69/15).

Stattdessen sollten Händlerinnen und Händler im Online-Handel einen gut sichtbaren Hinweis auf der Artikelseite anbringen, dass die Ware momentan nicht vorrätig ist. Wie im obigen Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, tätigen Wettbewerber:innen und Wettbewerbszentralen oft Testkäufe, um die tatsächliche Verfügbarkeit zu überprüfen.

Aber auch für Kund:innen gibt es kaum etwas Frustrierenderes, als den Eindruck zu haben, man habe ein tolles Schnäppchen gemacht und dann ein paar Minuten später eine E-Mail zu bekommen, in der steht, dass das Angebot trotz bereits verschickter Rechnung doch bereits ausverkauft sei. Insbesondere Händler:innen ohne Warenwirtschaftssystem müssen Ihren Bestand daher gerade bei Sonderangeboten genau überwachen.

Sollten Sie trotzdem einmal eine Abmahnung erhalten haben, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag, was Sie beachten müssen.

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