1. Keine klaren Regelungen für Mitarbeitende
Natürlich gibt es kaum bessere (und günstigere!) Werbung für ein Unternehmen als zufriedene Mitarbeitende. Sind diese von ihrem Arbeitgeber und seinen Produkten und/oder Dienstleistungen überzeugt, empfehlen sie diesen sicherlich auch im Freundes- und Bekanntenkreis gerne weiter. Vielleicht wird sich dadurch auch eine nette Provision oder eine Gehaltserhöhung versprochen.
In jedem Fall sollten Sie aber Social-Media Richtlinien für Ihre Mitarbeitenden aufstellen. Ansonsten kann es schnell ziemlich teuer werden.
Auch bei Werbung durch Mitarbeitende gelten Informationspflichten
In einem Fall, den das Landgericht Freiburg zu entscheiden hatte, hatte ein Autoverkäufer auf seiner Facebookseite mit dem Bild eines Neuwagens für Sonderangebote in dem Autohaus geworben, bei dem er angestellt war. Das Unternehmen haftet nach Ansicht des LG gem. § 8 Abs. 2 UWG für den Mitarbeiter, der durch seinen Post die gesetzlichen Informationspflichten (Kraftstoffverbrauch/CO2 Emissionen) verletzt hat.
2. Keine Kennzeichnungen bei Werbung durch Influencer
Zugegeben, die Regelungen, ob und wie eine Kennzeichnung als „Werbung“ durch Influencerinnen und Influencer durchgeführt werden musst, sind wenig einheitlich auf den ersten Blick verwirrend. Abhilfe schaffen soll nun das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Der Referentenentwurf sieht vor, dass künftig nur noch gekennzeichnet werden muss, wenn Influencerinnen und Influencer ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung (Rabatt, Provision, Produkte, Reisen etc.) erhalten haben.
Sie sollten, schon in Ihrem eigenen Interesse, Influencer immer auffordern, Beiträge (dazu zählt alles, von Blogbeiträgen über Instagramposts bis zu Youtube-Videos) für die Sie ein Entgelt oder andere Gegenleistungen vergeben haben, eindeutig als Werbung zu kennzeichnen. Der Vorwurf, Schleichwerbung zu betreiben, schadet nämlich nicht nur dem Ansehen von Influencerinnen und Influencern, sondern auch dem Ihres Unternehmens. Zudem droht auch hier eine kostspielige Abmahnung.
3. Kundinnen und Kunden ungefragt zu Testimonials machen
Jedes Unternehmen profitiert von positiven Bewertungen, egal ob auf Google my Business, Facebook oder anderen sozialen Netzwerken. Posten Kundinnen und Kunden Bilder Ihrer Produkte oder Ergebnisse Ihrer Dienstleistungen und schreiben dazu ein paar nette Worte, eignet sich dieser Post auch perfekt zur Bewerbungen Ihres Unternehmens. Wenn Sie solche Posts aber teilen wollen, sollten Sie vorher die Erlaubnis zur Nutzung einholen, insbesondere wenn Sie den Namen nennen wollen. Einschränkungen können sich hier sowohl aus § 22 KunstUrhG (wenn Sie ein Bild, auf dem Kundinnen und Kunden abgebildet sind) nutzen wollen, oder aus dem Urheberrecht (wenn Sie ein von Kundinnen und Kunden angefertigtes Bild nutzen wollen.
Aufpassen müssen Sie, falls die Bewertungen unzulässige Werbeaussagen enthalten, dann müssen Sie gegebenenfalls auch rechtlich dafür einstehen, da Sie sich die Aussagen Zu-Eigen gemacht haben, um damit für Ihr Unternehmen zu werben.
Achtung! Kundinnen und Kunden nicht einfach anschreiben
Wenn Sie die entsprechende Erlaubnis einholen wollen, dürfen Sie Kundinnen und Kunden nicht einfach mittels DM (direct message) oder E-Mail anschreiben. Sie müssen zunächst die Einwilligung zur Zusendung von Werbung (denn so werden diese Nachrichten rechtlich eingestuft) einholen.
Praxistipp: Bei Facebook oder Instagram können Sie zum Beispiel den Post von Kundinnen und Kunden direkt kommentieren und um Erlaubnis fragen, so gehen Sie auf Nummer sicher.
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