Muss der Kunde AGB „akzeptieren“?
Wenn der Händler seine AGB nutzen will, braucht er keine explizite Zustimmung des Kunden. Er kann sie einseitig in den Vertrag einbringen, indem er bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist. Der Kunde muss nach § 305 Abs. 2 BGB zwar mit der Geltung der AGB „einverstanden“ sein, dies setzt aber keine aktive Bestätigungshandlung z.B. durch ein Kontrollkästchen voraus. Einverstanden ist der Kunde auch dann, wenn er den Vertrag in Kenntnis der Geltung von AGB abschließt.
Ein Kontrollkästchen kann sogar kontraproduktiv sein: Wenn der Kunde eine Bestellung tätigt, er das Kästchen, mit der er die Geltung der AGB akzeptieren soll, aber nicht ankreuzt, ist davon auszugehen, dass er mit ihrer Geltung nicht einverstanden ist. Wenn ein Kästchen verwendet wird, sollte daher sichergestellt werden, dass eine Bestellung nur getätigt werden kann, wenn der Kunde dieses ankreuzt.
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Zudem ist bei der Formulierung für ein Kontrollkästchen besondere Vorsicht geboten. Nach § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB ist es unzulässig, den Kunden durch AGB bestimmte Tatsachen bestätigen zu lassen. Der BGH hat entschieden, dass die Formulierung, der Kunde habe die AGB „gelesen und verstanden“ unzulässig ist.
Freilich müsste es sich dann bei dem Kontrollkästchen selbst um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, wofür zumindest einiges spricht. Denn der BGH hat es in Bezug auf Einverständniserklärungen als entscheidend angesehen, dass der Kunde nur entscheiden kann, ob er eine Erklärung abgeben will. Auf den Inhalt hat er aber keinen Einfluss. Bei Kontrollkästchen ist die Situation vergleichbar (siehe BGH Urteil vom 27.01.02000 – I ZR 241/97).
Sollte der Kunde die AGB trotzdem akzeptieren müssen?
Auch wenn eine aktive Zustimmung des Kunden daher nicht erforderlich ist, kann sie durchaus sinnvoll sein. Wird der Klick auf das Kästchen protokolliert, kann der Händler nachweisen, dass der Kunde ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde. Wie gesagt, sollte der Kunde es dann verpflichtend setzen müssen.
Beide Lösungen haben also Vor- und Nachteile. Ich persönlich favorisiere den Hinweis auf die AGB ohne Kontrollkästchen.
Gestaltung und Formulierung des Hinweises für AGB
Verzichtet der Händler auf eine aktive Zustimmung, dann muss er den Hinweis auf die AGB deutlich gestalten. Das bedeutet: nicht versteckt, ausreichend große Schrift, ausreichender Kontrast. Denn wenn der Kunde den Hinweis auf die AGB leicht überlesen kann, werden die Bedingungen des Händlers nicht Bestandteil des Vertrags.
Zudem darf der Händler die AGB nicht an einer Stelle anbringen, die für den Kunden überraschend ist. Zu empfehlen ist, ihn direkt vor dem Bestellbutton zu platzieren. Unterhalb des Bestellbuttons ist der Hinweis auf die AGB hingegen nicht deutlich genug.
Eine kurze und präzise Formulierung für den Hinweis auf AGB ist:
Formulierungshilfe
Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Onlinehändler können aber auch eine andere eindeutige Formulierung wählen.
Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Verlinkung
Neben dem Hinweis auf die AGB muss der Händler dem Kunden die Möglichkeit geben, diese aufzurufen. Dies erfolgt üblicherweise über eine Verlinkung. Eine Box zum Scrollen ist eher ungünstig, besser die AGB auf einer eigenen Seite darstellen und verlinken.
Ein ausreichender Hinweis auf die AGB sieht folgendermaßen aus:
Fazit
Die Einbeziehung von AGB in einem Onlineshop ist kein Hexenwerk. Dennoch ist es wichtig, dass die Formulierung für den Hinweis auf AGB eindeutig gewählt und der Hinweis selbst richtig platziert wird. Wer dies beachtet, kann diesbezüglich beruhigt sein und sich auf den Verkauf konzentrieren.
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