Erstattung von Rechtsanwaltskosten mit oder ohne Umsatzsteuer?
Bislang wurde bei Abmahnungen in der Regel, wenn der Abmahnende einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, von dem Abgemahnten nicht die auf die Rechtsanwaltskosten entfallende Mehrwertsteuer verlangt. Bei einem Gegenstandswert von 10.000 € war die Abmahnung damit um immerhin 141,63 € günstiger.
Der Ablauf in der Praxis: Wegen einer Urheberrechtsverletzung beauftragt der Abmahnende einen Rechtsanwalt. Dieser macht außergerichtlich verschiedene Ansprüche geltend, unter anderem einen Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten, allerdings ohne Umsatzsteuer. Die Zahlung des Abgemahnten verrechnete der Rechtsanwalt mit seinem Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten und stellte diesem nur noch die Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Abmahnende konnte sodann die an der Rechtsanwalt gezahlte Vorsteuer ziehen.
BFH: Abmahnungen sind im Interesse des Rechtsverletzers
In dem vom BFH entschiedenen Fall verfuhr der Urheber genau so. Er beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung und verlangte von dem Verletzer die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Zahlungen für die Abmahnungen nicht umsatzsteuerbar sein. Allerdings sei im Gegenzug der Vorsteuerabzug aus den Leistungen der beauftragten Kanzlei zu versagen.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Abmahnungen seien steuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Die Abmahnung erfolge, so der BFH, zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers (Anmerkung: auch wenn dieser das in der Regel nicht so sehen wird). Dieser erhalte die Möglichkeit, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Bereits zuvor hatten die Finanzrichter entschieden, dass Abmahnungen im Wettbewerbsrecht umsatzsteuerpflichtig sind (BFH, Urteil vom 21.12.2016 – XI R 27/14). Diese Rechtsprechung haben die höchsten Finanzrichter nun auf das Urheberrecht ausgedehnt.
Auswirkungen für die Praxis
Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nun geklärt, dass für Abmahnungen im Urheberrecht die Umsatzsteuer mit eingefordert werden muss. Andernfalls droht im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt eine nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer.
In der Folge könnten Urheber möglicherweise die zu wenig gezahlte Umsatzsteuer nachträglich von dem Urheberrechtsverletzer verlangen. Es ist also möglich, dass künftig Aufforderungsschreiben wegen früherer Abmahnungen verschickt werden, nach denen die Abgemahnten nunmehr auch die auf die Rechtsanwaltskosten entfallende Umsatzsteuer zu zahlen haben.
Im Falle solcher Aufforderungen sollte allerdings genau geprüft werden, ob eine Zahlungspflicht (noch) besteht. Auch wenn grundsätzlich nichts dagegen spricht, die zu wenig gezahlte Umsatzsteuer nachzufordern, kann im Einzelfall – beispielsweise nach Abschluss eines Vergleichs oder wegen Verjährung der Forderung – eine Zahlungspflicht entfallen sein.
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