VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.09.2019 – 16 K 12621/19 – Politische Druckschriften bei Sonderveranstaltungen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Avatar von Dr. Jasper Prigge, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Az.: 16 K 12621/17

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des
Rechtsanwalts Jasper Prigge, Kasernenstraße 23, 40213 Düsseldorf,

gegen

die
Stadt Essen, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Essen,
45121 Essen, Gz.: 32-2-2 OBV,

wegen
Ordnungsrechts

hat
die 16. Kammer. des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufgrund der
mündlichen Verhandlung

vom 12. September 2019

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht B., die Richterin am Verwaltungsgericht G., den Richter S., den ehrenamtlichen Richter H. und die ehrenamtliche Richterin S. für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass es dem Kläger nicht auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen vom 28. Februar 2017 untersagt ist, für die Dauer der nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW genehmigten, in den Fußgängerzonen bzw. verkehrsberuhigten Bereichen der Stadt Essen stattfindenden Markt- oder Festveranstaltungen auf den durch die Veranstaltungen belegten und sichtbar gekennzeichneten Flächen politische Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte erließ für ihr Stadtgebiet gemäß Ratsbeschluss vom 15. Februar 2017 eine „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen vom 28. Februar 2017“ — im Folgenden: OBV -, in deren § 12 es heißt:

„§ 12 Sonderveranstaltungen

(1) Für die Dauer einer nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW genehmigten, in den Fußgängerzonen bzw. verkehrsberuhigten Bereichen stattfindenden Markt- oder Festveranstaltung hat jede Person ihr Verhalten so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist auf den durch die Veranstaltung belegten und sichtbar gekennzeichneten Flächen untersagt:

a) jede Art des Bettelns und des Lagerns

b) das den Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigende Niederlassen zum Genuss.von Alkohol außerhalb der genehmigten Außenausschankflächen

c) Waren, Werbematerial aller Art, Flugschriften, Druckerzeugnisse aller Art oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung zu verteilen oder anzupreisen oder Anschläge, Bekanntmachungen und Plakate anzubringen.

Die übrigen Regelungen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung bleiben unberührt.

(2) Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.“

In
der Begründung der diesbezüglichen Beschlussvorlage 1855/2016/3 war
ausgeführt worden:

„Im Stadtgebiet Essen, insbesondere im Innenstadtbereich werden diverse Großveranstaltungen wie Essen.Original, Ostermarkt, Herbstmarkt, Weihnachtsmarkt, etc. durchgeführt, um den Bürgerinnen und Bürgern sowie auswärtigen Besucherinnen und Besuchern ein attraktives, vielseitiges, ausgewogenes und qualitativ hochwertiges und kundenorientiertes Gesamtangebot zu bieten. Leider wird dem einen oder anderen Besucher dieses Erlebnis durch Bettler oder alkoholisierte Personen verleidet. Durch den neuen Paragraphen soll sichergestellt werden, dass niemand geschädigt oder unnötig belästigt oder behindert wird.“

In einer Ergänzungsvorlage 1855E1/2016/3 hieß es:

„In der Vergangenheit sind vielfach Verschmutzungen durch die Verteilung von Werbematerial in der nächsten Umgebung der jeweiligen Verteilstellen festzustellen gewesen. Hier sollte der Kreis der Werbematerialien so weit wie denkbar gefasst werden. Daher sollten hier auch Druckerzeugnisse aller Art mit aufgenommen werden. Bei Sonderveranstaltungen ist das grundsätzliche Verbot der Verteilung solcher Werbematerialien ebenfalls um die Druckerzeugnisse jeglicher Art zu erweitern.“

Am 21. Dezember 2017 hat der Kläger, der Mitglied der Partei DIE LINKE und für diese schwerpunktmäßig im Bereich der Stadt Essen politisch tätig ist, die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor: Er habe als parteipolitisch aktiver Mensch in der Vergangenheit bei Aktionen der örtlichen Gliederungen seiner Partei verschiedentlich auch politische Druckschriften verteilt. Er beabsichtige, dies auch in Zukunft zu tun, und zwar auch bei Sonderveranstaltungen wie Essen.Original oder dem Essener Weihnachtsmarkt. Er begehre mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass er dies auch weiterhin tun dürfe. Seine Klage sei zulässig. Das in § 12 Abs. 1 OBV normierte Verbot wirke unmittelbar aus sich heraus. Es bedürfe diesbezüglich keiner weiteren Verwaltungsmaßnahmen, gegen die er sich dann verwaltungsgerichtlich wenden könnte. Es sei ihm auch nicht zumutbar, zunächst einen Verstoß gegen die OBV zu begehen und hierdurch ein Bußgeldverfahren gegen sich auszulösen, um sodann im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Gültigkeit der OBV prüfen zu lassen. Seine Klage sei auch begründet. § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c OBV sei rechtswidrig, soweit er auch das Verteilen politischer Flugblätter auf den dort genannten Veranstaltungen verbiete. § 27 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) erlaube den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen nur zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei durch das von ihm beabsichtigte Verteilen von politischen Druckschriften jedoch nicht tangiert. Das Verteilen solcher Schriften sowie das damit verbundene Ansprechen von Passanten sei Teil des Gemeingebrauchs auf öffentlichen Straßen und halte sich deswegen im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Aus diesem Grunde sei es auch nicht straßenrechtlich erlaubnispflichtig. Die hier von der Beklagten als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angeführte Sauberkeit der Straßen habe jedenfalls nicht annähernd das gleiche Gewicht wie die ungehinderte Ausübung der Meinungsfreiheit. Erst recht stelle das Verteilen politischer Druckschriften keine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Eine abstrakte Gefahr sei nach der allgemein anerkannten Definition erst dann gegeben, wenn bei einer bestimmten Art von Verhaltensweisen oder Zuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in Einzelfall einzutreten pflege. Die Beklagte habe zu dieser Frage keinerlei Prognose angestellt. Es sei im Übrigen auch nicht im Ansatz erkennbar, dass bei der Verteilung politischer Druckschriften ein im Vergleich zu anderen Teilen der Stadt erhöhter Verschmutzungsgrad auftrete. Jedenfalls sei das hier in Rede stehende Verbot unverhältnismäßig. Das Recht, seine Meinung in Wort und Schrift frei zu äußern und zu verbreiten, gehöre zu den vornehmsten Menschenrechten. Ihm komme in der modernen freiheitlichen Demokratie insbesondere zur Bildung der politischen Meinung eine große Bedeutung zu. Sofern man die Sauberkeit in der Innenstadt überhaupt als legitimen Regelungszweck ansehe, stehe zu diesem Zweck das Verbot, politische Druckschriften zu verbreiten, erkennbar außer Verhältnis.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass es ihm nicht untersagt ist, für die Dauer einer nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW genehmigten, in den Fußgängerzonen bzw. verkehrsberuhigten Bereichen stattfindenden Markt- oder Festveranstaltung auf den durch die Veranstaltung belegten und sichtbar gekennzeichneten Flächen politische Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Die in Rede stehende Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehöre auch das Interesse der Veranstaltungsbesucher, von Nötigungen und Belästigungen verschont zu bleiben. In der Vergangenheit habe es Beschwerden von Besuchern der in Rede stehenden Veranstaltungen über Belästigungen durch Bettelei, alkoholisierte Personen und Verteiler von Druckerzeugnissen aller Art gegeben. Oftmals werde nur vorgegeben, Druckerzeugnisse zu verteilen. Im Zuge der dann stattfindenden Kontaktaufnahme würden die Besucher jedoch häufig angebettelt oder körperlich bedrängt. Das Verbot, auf diesen Veranstaltungen Druckerzeugnisse aller Art zu verteilen, beschränke den Kläger auch nicht unzumutbar in seinem Recht auf Meinungsäußerung. Es beziehe sich nur auf nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW genehmigte, zeitlich und räumlich begrenzte Markt- oder Festveranstaltungen. § 12 OBV verbiete das Verteilen von Druckerzeugnisse im Übrigen auch nicht ausnahmslos, sondern enthalte einen Genehmigungsvorbehalt.

Der Kläger repliziert hierauf: Die von der Beklagten in der Klageerwiderung behauptete Gefahr einer Belästigung der Veranstaltungsbesucher sei jedenfalls bei der Verteilung politischer Druckerzeugnisse nicht nachvollziehbar. Der pauschale, gänzlich unsubstantiiert gebliebene Hinweis der Beklagten auf „Beschwerden“ sei insoweit nicht hinreichend. Eine abstrakte Gefahr, die den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung rechtfertige, liege nach alledem auch unter dem

Gesichtspunkt der angeblichen Gefahr einer Belästigung von Veranstaltungsbesuchern nicht vor. Im Übrigen sei es unzutreffend, wenn die Beklagte vortrage, dass er durch die in Rede stehende Regelung nur geringfügig in seinem Recht auf Meinungsäußerung beeinträchtigt werde. Sonderveranstaltungen, die unter § 12 OBV fielen, fänden in der Innenstadt regelmäßig statt. Allein durch den Weihnachtsmarkt werde beinahe die gesamte Innenstadt für.einen Monat zu einer Verbotszone für politische Druckerzeugnisse. Gerade wegen des hohen Publikumsverkehrs könne hier jedoch eine große Zahl von Menschen erreicht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug ge­nommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Mit einer derartigen Klage kann nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Es muss ein streitiges Rechtsverhältnis sein, d.h. eine Seite muss sich aus dem Meinungsstreit heraus berühmen, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Aus dem Rechtsverhältnis müssen sich für den jeweiligen Kläger zudem unmittelbar bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt werden; auch bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Vgl. zu alledem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Januar 2010 -8 C 19.09-, BVerwGE 136, 54, m.w.N.

Die vorliegende Klage bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne. Es geht dem Kläger konkret darum zu erfahren, ob er im Stadtgebiet von Essen auf den in § 12 OBV genannten Veranstaltungen politische.Druckerzeugnisse ohne vorherige Genehmigung verteilen darf. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um einen von ihm nur erdachten oder ungewissen künftigen Sachverhalt. Denn der Kläger hat vorgetragen, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre, dass er schon in der Vergangenheit in Essen auf derartigen Veranstaltungen politische Druckerzeugnisse verteilt habe und dies auch weiterhin tun wolle. Die Frage, ob er diese Tätigkeit ausüben darf, entscheidet sich nach öffentlich-rechtlichen Normen, nämlich insbesondere nach §12 OBV und dem OBG NRW. Ob und ggf. welche Rechtswirkungen aus diesen Vorschriften folgen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Beantwortung dieser Frage hat unmittelbare rechtliche Bedeutung für den Kläger. Denn § 12 OBV wirkt unmittelbar — er ist „self-executing“; es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Verwaltungsmaßnahme. Von daher kann der Kläger nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO auf die Erhebung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden. Es wäre dem Kläger auch unzumutbar, zunächst einen Verstoß gegen § 12 OBV zu begehen und hierdurch ein Bußgeldverfahren gegen sich auslösen zu müssen, um dann im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Gültigkeit de Vorschrift überprüfen lassen zu können.

Es fehlt dem Kläger auch nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse und auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger durch das in § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c OBV enthaltene Verbot der Verteilung von Druckschriften in seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 des Grundgesetzes — GG -) und in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen ist.

Die Klage ist auch begründet.

Es ist dem Kläger nicht auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c OBV untersagt, für die Dauer der nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW genehmigten, in den Fußgängerzonen bzw. verkehrsberuhigten Bereichen der Stadt Essen stattfindenden Markt- oder Festveranstaltungen auf den durch die Veranstaltungen belegten und sichtbar gekennzeichneten Flächen politische Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen.

Denn das in dieser Regelung enthaltene Verbot erweist sich, jedenfalls soweit es um das Verteilen politischer Druckerzeugnisse geht, als rechtswidrig. Es lässt sich insoweit nicht auf § 27 Abs. 1 OBG NRW stützen.

Nach § 27 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.

Tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass einer solchen ordnungsbehördlichen Verordnung ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

Die Beklagte zielt mit der in Rede stehenden Regelung ausweislich der Begründung der Ratsvorlage und der Klageerwiderung darauf, die Veranstaltungsbesucher vor Belästigungen und den öffentlichen Straßenraum vor Verschmutzung zu schützen. Sowohl das Interesse der Veranstaltungsbesucher daran, keinen Belästigungen ausgesetzt zu sein, als auch die Sauberkeit der öffentlichen Straßen stellen schützenswerte Güter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

Für diese Schutzgüter muss — wie ausgeführt – eine abstrakte Gefahr vorliegen. Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Dabei unterscheidet sich die abstrakte Gefahr von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern (nur) durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Vor diesem Hintergrund verlangt auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Insoweit müssen — bei abstrakt-genereller Betrachtung — hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Mit Blick auf die Betroffenheit des jeweiligen Schutzguts muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso größer sein je geringer der möglicherweise eintretende Schaden wiegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 —6 CN 8. 01 ,-, VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2018— 18 K 8955/17 -, jeweils juris.

Im vorliegenden Fall entsteht jedenfalls durch das Verteilen politischer Druckschriften bei nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW genehmigten, in den Fußgängerzonen bzw. verkehrsberuhigten Bereichen in Essen stattfinden Markt­oder Festveranstaltungen keine hinreichende abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher vor Belästigungen und für die Sauberkeit des öffentlichen Straßenraums.

Jedenfalls bei der Verteilung politischer Druckschriften im öffentlichen Straßenraum spricht schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht viel dafür, dass die Passanten nennenswerten Belästigungen ausgesetzt werden. Dies gilt auch für größere Veranstaltungen in Fußgängerzonen bzw. verkehrsberuhigten Bereichen. Anderes hat auch die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Ihr Hinweis auf diesbezügliche Beschwerden von Besuchern ist pauschal und nicht näher dokumentiert. Möglicherweise haben sich diese Beschwerden auf die Verteilung anderer Druckerzeugnisse, etwa Werbeschriften, bezogen. Auch das von der Beklagten aufgezeigte Szenario, das Verteilen von Druckerzeugnissen könnte in körperliche Bedrängung oder Bettelei münden oder in sonstiger Weise eskalieren, insbesondere wenn Alkohol oder ‚Drogen im Spiel seien, ist jedenfalls für das Verteilen politischer Druckschriften nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch die in der mündlichen Verhandlung von den Beklagtenvertretern überreichten Stellungnahmen des Kommunalen Ordnungsdienstes der Beklagten und der EMG — Essen Marketing GmbH ergeben keinen Anhalt dafür, dass die Verteiler von politischen Druckschriften Veranstaltungsbesucher in einer Weise belästigen könnten, dass das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung berührt wäre. Die Verteiler von Druckschriften, die laut der Stellungnahme des kommunalen Ordnungsdienstes der Beklagten in der Vergangenheit Veranstaltungsbesucher belästigt hatten, waren offensichtlich nicht Verteiler politischer Druckschriften, sondern Bettler.

Dass bei der Verteilung von Druckschriften eine gewisse Gefahr der Verschmutzung des öffentlichen Straßenraums besteht, kann nicht in Abrede gestellt werden, auch nicht bei der Verteilung politischer Druckschriften. Wie bereits ausgeführt, muss mit‘ Blick auf die Betroffenheit des jeweiligen Schutzguts die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts jedoch umso größer sein je geringer der möglicherweise eintretende Schaden wiegt. Wie schwer der durch weggeworfene Druckschriften eintretende Schaden für die Sauberkeit der öffentlichen Straßen wiegt, bemisst sich auch danach, welches (Gegen-)Gewicht das Interesse des Verteilers an der Verbreitung seiner Druckschriften hat. Jedenfalls bei politischen Druckschriften steht dem Verteiler dieser Schriften das Grundrecht des Art. 5 GG zur Seite. Das Schutzgut des Art. 5 GG — das Recht der freien Meinungsäußerung — hat erhebliches Gewicht. Dieses Schutzgut überwiegt in seiner Bedeutung regelmäßig das Schutzgut der Sauberhaltung öffentlicher Straßen.

Zu
dieser ordnungsrechtlichen Dimension ausdrücklich

BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 — VII C 45.74-, juris, Rn. 18

Auch straßenrechtlich ist anerkannt, dass das Verteilen politischer Druckschriften im öffentlichen Straßenraum wegen der hohen Bedeutung des Art. 5 GG regelmäßig vom Gemeingebrauch gedeckt ist und es insoweit keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf.

Vgl. bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 25. August 1976 — IV A 190/75 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2011 — 18 K 3554/11 -, OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Juli 1995 — 1 Ss 218/95-, jeweils juris.

Der Einwand der Beklagten, dass das Verbot im vorliegenden Fall nur bestimmte größere Veranstaltungen an bestimmten Orten betreffe, mindert das Gewicht des Schutzgutes des Rechts der freien Meinungsäußerung im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Der Kläger führt zu Recht aus, dass gerade größere Veranstaltungen wie die hier in Rede stehenden für die politische Meinungsbildung wesentlich seien, weil hier viele unterschiedliche Menschen anzutreffen seien.

Nach alledem sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorliegend hohe Anforderungen zu stellen. Die Gefahr, dass beim Verteilen von politischen Schriften anlässlich der hier in Rede stehenden Veranstaltungen der öffentliche Straßenraum spürbar über das hinaus verunreinigt wird, was bei derartigen Veranstaltungen ohnehin an Verschmutzungen zu erwarten ist, wird von der Kammer nicht als hoch“ wahrscheinlich angesehen, zumal die Beklagte auch hierzu nicht substantiiert vorgetragen hat. Auch aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Stellungnahmen ergibt sich nicht, welche Verunreinigungen in der Vergangenheit bei den hier in Rede stehenden Veranstaltungen gerade durch Druckschriften, insbesondere politische Druckschriften, eingetreten sind.

Jedenfalls verstößt das in § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c OBV statuierte Verbot, bei den in Rede stehenden Veranstaltungen Druckschriften aller Art zu verteilen, hinsichtlich politischer Druckschriften gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, das auch den Spielraum der Beklagten („kann“) beim Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen nach § 27 OBG NRW begrenzt. Es erweist sich angesichts der Bedeutung des Art. 5 GG als unverhältnismäßig, (nur) zum Schutz der Sauberkeit des öffentlichen Straßenraums und zum Schutz der Veranstaltungsbesucher vor (lediglich unsubstantiiert behaupteten) Belästigungen auch das Verteilen politischer Druckschriften bei den in Rede stehenden Veranstaltungen zu verbieten.

Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend angeführte Umstand, dass das Verteilen von Druckschriften zu einem Blockieren der Wege, insbesondere auch der Rettungswege, führen könne und auch unter diesem Gesichtspunkt das Verbot in § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c OBV nicht unverhältnismäßig sei, greift nicht durch. Derart im Einzelfall eintretenden konkreten Blockaden kann ordnungsbehördlich durch konkrete Maßnahmen begegnet werden. Eine abstrakt-generelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann aufgrund der im Einzelfall bestehenden Möglichkeit solcher Blockaden nicht angenommen werden.

Auch der von der Beklagten angeführte Umstand, dass das Verteilen von Druckschriften nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c OBV im Einzelfall genehmigt werden könne, es also nicht stets bei einem Verbot bleiben müsse, führt zu keiner anderen Einschätzung der Verhältnismäßigkeit der Regelung. Die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu beantragen, ändert nichts daran, dass das Verteilen auch politischer Druckschriften nach § 12 OBV zunächst generell verboten ist (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Bereits die Notwendigkeit, vor dem Verteilen politischer Druckschriften ein ordnungsrechtliches Erlaubnisverfahren zu durchlaufen, stellt im vorliegenden Fall einen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 5 GG dar.

Vgl auch hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 — VII C 45.74 -, juris, Rn. 16.

Dies gilt umso mehr, als sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c OBV nicht ergibt, von welchen Voraussetzungen die Erteilung der Erlaubnis abhängt oder aus welchen Gründen die Erlaubnis versagt werden darf.

Vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Oktober 1991 — 1 BvR 1377/91 -, juris.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

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