Das musste nun ein Mann aus Sachsen-Anhalt lernen. Ihm flatterte ein Bußgeldbescheid der zuständigen Datenschutzbehörde ins Haus. Kostenpunkt: 2.628,50 €.
Mehrfache Verstöße im Jahr 2018
Wie die Mitteldeutsche Zeitung berichtet, verschickte der Mann zwischen Juli und September 2018 mehrfach E-Mails mit Beschwerden mit einem offenen Verteiler an hunderte Personen. Der Betroffene berief sich gegenüber der Behörde auf die Meinungsfreiheit – ohne Erfolg. Denn auch die Meinungsfreiheit gestattet nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, ein solches Vorgehen nicht.
„Der Grund ist, dass dadurch ja Rechte Dritter berührt werden. Wir waren in dieser Sache sehr akribisch, haben jeden einzelnen Verstoß sehr genau aufgelistet, um das Ganze auch gerichtsfest zu machen, falls das nötig werden sollte“, so Bose gegenüber der Mitteldeutschen Zeitung.
E-Mail-Versand berührt den Datenschutz
Die Datenschutzgrundverordnung war vorliegend anwendbar, weil sich der Versand von E-Mails an große Verteiler nicht auf den persönlichen oder familiären Bereich beschränkt. Der gemeinsame Verteiler zwischen Familienangehörigen oder Freunden ist unproblematisch, bei einem größeren Empfängerkreis sollten die Adressen hingegen auf „BCC“ („blind carbon copy“) gesetzt werden.
In Sachen des beschwerdefreudigen Mannes dürfte auf die Behörde noch Arbeit zukommen. Denn auch wen der Betroffene das Bußgeld bereits gezahlt hat, hat er seinen Mailversand nicht eingestellt. Das nächste Bußgeld dürfte noch etwas höher ausfallen.
Ob es helfen wird? Bose ist skeptisch: „Es stellt sich die Frage, wie wirksam bei dem Herrn ein solches Bußgeld ist.“
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