Die Pflicht zur Genehmigung soll einen Wildwuchs von Werbeanlagen verhindern, der Gefahren für den Straßenverkehr mit sich bringen (z.B. wenn Autofahrer durch besonders auffällige Werbung abgelenkt werden) und zudem die Städte verunstalten würde.
Wird eine bereits genehmigte Werbeanlage geändert, ist diese Änderung neu zu genehmigen. Daher sollte vorab die Zulässigkeit der beabsichtigten Änderungen geprüft werden.
Wann benötigen Werbeanlagen eine Genehmigung?
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Die Landesbauordnungen zählen hierunter unter anderem
- Schilder,
- Beschriftungen,
- Bemalungen,
- Lichtwerbungen,
- Schaukästen.
Baurechtlich relevant sind Anlagen, die aus Bauprodukten hergestellt sind oder mit baulichen Anlagen nicht nur vorübergehend verbunden sind. Bereits das Bekleben eines Schaufensters mit einer Folie wird hiernach in der Regel genehmigungspflichtig sein, nicht hingegen Auslagen und Dekorationen.
Das Aufstellen eines Schildes im öffentlichen Straßenraum, ohne dieses mit dem Boden zu verankern, bedarf keiner Baugenehmigung.
Als Sondernutzung muss ein solches Werbeschild dennoch bei der Ordnungsbehörde genehmigt werden.
Nicht ortsfest und daher nicht baurechtlich zu genehmigen sind beispielsweise Werbeaufschriften auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern. Sie können genehmigungsfrei sein. Die Rechtsprechung ist in Einzelfällen allerdings von einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung ausgegangen, wenn das Fahrzeug wegen besonderer Konstruktionen oder dem Aufstellort wie eine Werbeanlage wirkt („mobile Werbeanlage“, siehe OVG NRW, Urteil vom 11.08.2017 – 11 A 432/17).
Unerheblich ist, ob die Werbung zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht. Auch politische Parteien oder gemeinnützige Organisationen dürfen ortsfest nur werben, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Die Landesbauordnungen kennen zahlreiche Ausnahmen, die zumeist für kleinere Werbeanlagen von bis zu 1 m² gelten. Genehmigungsfrei sind beispielsweise Werbeanlagen und Hinweise an Verkehrsstraßen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe aufmerksam machen.
Gleiches gilt z.B. nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen für Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten oder zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung.
Anforderungen an Werbeanlagen
Werbeanlagen müssen, um genehmigungsfähig zu sein, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dabei bilden das BauGB als auch die Bauordnungen der Länder den rechtlichen Rahmen.
Vor allem dürfen von Werbeanlagen keine Gefährdungen ausgehen, beispielsweise durch weil sie den Straßenverkehr behindern oder Verkehrsteilnehmer ablenken. Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist gesetzlich unzulässig. Sind an einem Ort bereits mehrere Werbeanlagen genehmigt, kann also eine Grenze erreicht sein, bei der eine an sich zulässige neue Anlage nicht mehr errichtet werden darf.
Von den Behörden häufig angeführt wird das „Verunstaltungsverbot“. Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie weder das Gebäude, an denen sie angebracht sind, noch das Straßenbild verunstalten. Auch wenn sich über Geschmack trefflich streiten lässt, ist bei der Frage, ob eine Verunstaltung vorliegt, nicht auf das ästhetische Empfinden der Behördenmitarbeiter abzustellen. Oder wie es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrückt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2012 – 5 K 2137/11):
Eine Verunstaltung ist dabei nicht schon bei bloßer Unschönheit zu bejahen, sondern erfordert vielmehr einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Umstand. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.
Vor allem muss berücksichtigt werden, dass Werbeanlagen gerade zu dem Zweck errichtet werden, aufzufallen.
Gestaltungssatzungen der Gemeinden
Die Gemeinden regeln vor allem für die Innenstädte detailliert, wie Werbeanlagen zu gestalten sind. Die Stadt Aachen fasst ihre Gestaltungsregelungen beispielsweise in diesem Leitfaden zusammen. Nur wenn die Vorgaben eingehalten sind, kann eine Baugenehmigung erteilt werden.
Neben allgemeinen gestalterischen Vorgaben können die Gemeinden dabei auch Vorschriften zu Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen machen. Zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern können zudem besondere Anforderungen festgelegt werden, wie z.B. der Ausschluss bestimmter Werbeanlagen.
Frühzeitig die baurechtliche Zulässigkeit prüfen
Werbeanlagen kosten Geld, vor allem wenn sie nicht genehmigt werden (können), die Baubehörde einen Abriss verlangt und ein Bußgeld festsetzt. Deshalb sollte bereits bei der Planung eines Vorhabens rechtlicher Rat eingeholt werden, auch wenn eine Werbeanlage lediglich neu gestaltet wird.
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