Riskanter Alkoholkonsum ist ein Risiko für die Verbeamtung
Wird Alkohol außerhalb der Dienstzeit getrunken, ist dies zunächst Privatsache. Eingeschränkt gilt dies für Beamte auf Widerruf oder auf Probe, weil auch Erkenntnisse aus dem privaten Bereich für die Beurteilung, ob der Betroffene für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist, berücksichtigt werden. Vermutet die Behörde, dass hinter einer Auffälligkeit ein charakterlicher Mangel oder ein handfestes Alkoholproblem steht, ist eine Auseinandersetzung vorprogrammiert.
Dies gilt besonders für den Polizeidienst. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hier besonders streng. Wer Polizist werden möchte, muss daher einen kontrollierten Umgang mit Alkohol an den Tag legen.
Alkoholbedingte Straftaten im Straßenverkehr, beispielsweise einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, können gegebenenfalls einen charakterlichen Mangel begründen, der einer Einstellung bzw. Verbeamtung entgegensteht.
Alkohol im Dienst ist zu vermeiden
Wie in jedem Arbeitsverhältnis, ist Alkohol im Dienst strikt zu vermeiden. Dies gilt vor allem, wenn der Dienstherr ein Alkoholverbot ausgesprochen hat. Auch bei feierlichen Anlässen ist anzuraten, keinen Alkohol während der Dienstzeit zu konsumieren.
Ein Disziplinarverfahren riskiert in jedem Falle, wer angetrunken in der Dienststelle erscheint oder sogar ein KFZ unter Alkoholeinfluss führt. Dies gilt vor allem für Polizeibeamte, deren pflichtgemäßes Verhalten im Straßenverkehr im Besonderen erwartet wird. Sofern der Beamte hingegen dienstlich nicht mit dem Führen eines Kfz betraut ist, zieht eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nicht zwingend ein Disziplinarverfahren nach sich. Bei wiederholten Taten liegt hingegen ein Dienstvergehen vor (Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.02.16 – 16a DZ 13.177).
Ein Alkoholtest zur Überprüfung der Dienstfähigkeit ist möglich, wenn Hinweise darauf bestehen, dass ein Beamter alkoholisiert seinen Dienst angetreten hat (VG Regensburg, Urteil vom 20.11.2014 – RN 10A DB 13.1255).
Der Dienstherr hat eine Fürsorgepflicht
Ein problematisches Trinkverhalten kann sich auf den Dienst auswirken, beispielsweise wenn der Beamte aufgrund seines Konsums erkrankt oder nicht mehr vollständig in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Die verminderte Leistungsfähigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend disziplinarrechtlich zu ahnden. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nämlich nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten ausgegangen werden.
Der Dienstherr ist wegen seiner Fürsorgepflicht gehalten, bei Hinweisen auf eine Alkoholerkrankung tätig zu werden. Bei einem verbotswidrigen Alkoholgenuss im Dienst, einer alkoholbedingten Verspätung zum Dienst, einem vorzeitigen Abbruch des Dienstes oder Arbeitsfehlern, darf er nicht einfach wegsehen. Er muss gegebenenfalls Maßnahmen veranlassen, um die Dienstfähigkeit des Beamten festzustellen.
Therapieangebote des Dienstherrn wahrnehmen
Für Beamte gilt im Falle einer Alkoholerkrankung die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz. Die Verpflichtung, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten, umfasst die bestmögliche Wiederherstellung einer beschränkten oder verlorenen Arbeitskraft. Kann einem alkoholkranken Beamten die Entstehung seiner Krankheit disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden, bedeutet dies, dass er alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen muss, um jedenfalls zu versuchen, sich von seiner Sucht zu lösen bzw. nach erfolgter Entziehungstherapie nicht wieder rückfällig zu werden.
Gegebenenfalls kann der Dienstherr verlangen, dass sich Betroffene einer Therapie unterziehen. Die Weigerung, eine solche Therapie anzutreten, ist gegebenenfalls ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht und kann disziplinarische Folgen haben.
Rückfall nach Therapie gefährdet das Beamtenverhältnis
Hat ein Beamter erfolgreich eine Therapie absolviert, was mangels Heilbarkeit einer solchen Erkrankung nur die Fähigkeit bedeutet, ohne Alkohol leben zu können, hat er die weitere Pflicht, einen Rückfall in die Alkoholsucht nach besten Kräften zu vermeiden. Nach einer Alkoholentziehungstherapie ist der Griff zum „ersten Glas Alkohol“ zu unterlassen, weil jeglicher Genuss von Alkohol das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 – 1 D 64.00).
Das OVG Rheinland-Pfalz hat hier mit Urteil vom 07.03.2018 (3 A 11721/17.OVG) einen strengen Maßstab angelegt:
Der Beklagte hätte sich dem Verlangen nach Alkohol bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens widersetzen müssen. Ein solches Bemühen ist jedem Beamten zuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Struktur nach labil ist. Wenn er dann festgestellt hätte, dass er dem Drang in der gegebenen Situation nicht zu widerstehen vermochte, so hätte er sich seinem Dienstherrn offenbaren und sich erneut in eine Therapie begeben müssen. Dies hat der Beklagte versäumt.
Wird ein Beamter rückfällig, wird dies ein Dienstvergehen darstellen, das zu ahnden ist, wenn ein Verschulden des Beamten vorliegt. Fehlt es an anerkannten Milderungsgründen ist auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlich.
Beratung und Verteidigung in Disziplinarsachen
Als Rechtsanwalt berate ich Beamtinnen und Beamte bei Fragen zu Disziplinarverfahren. Wenn Sie mit einem disziplinarrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine Erstberatung.
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