Bild.de: Pflichtangaben verschwinden hinter Adblock-Sperre

Axel Springer hadert mit Adblockern. Erst kürzlich scheiterte der Verlag vor dem BGH mit einer Klage gegen den „Adblock Plus“-Anbieter Eyeo. Die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers liege letztlich beim Nutzer und nicht bei dem beklagten Unternehmen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter könne Springer sich einer Adblock-Sperre bedienen, quasi einem „Adblocker-Blocker“.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Adblock-Sperre: Kein Zugriff auf Impressum und Datenschutzhinweise

Mit eingeschaltetem Adblocker erscheint bei einem Besuch von bild.de nun schon seit einiger Zeit der Hinweis:

Mit aktiviertem Adblocker können Sie BILD.de nicht mehr besuchen.

Wer die Seite ohne nervige Werbung lesen anschauen will, benötigt einen „BILDsmart“-Account. Ich selbst besuche diese Webseite nicht häufig (ehrlich!), heute habe ich sie mir aber (aus rein rechtlichem Interesse!) einmal näher angeschaut.

Versuchen Sie mal, mit einem eingeschalteten Adblocker das Impressum oder die Datenschutzhinweise aufzurufen. Es erscheint der Hinweis:

Mit aktiviertem Adblocker können Sie BILD.de nicht mehr besuchen.

Im Klartext: Rechtlich zwingende Pflichtangaben können nur angezeigt werden, wenn Werbung zugelassen wird.

Das bedeutet, dass sich der Nutzer nur dann über die Seitenverantwortlichen und die Datenschutzbestimmungen informieren kann, wenn er zuvor – schaltet er den Adblocker komplett aus – acht(!) Werbetrackern und im Zweifel weiteren wie FacebookConnect einen Zugriff auf sein Gerät gestattet.

Screenshot: www.bild.de
Hinter dem Adbock-Blocker verschwunden: Das Impressum | Screenshot: www.bild.de

Es ist nicht möglich, sich erst zu informieren und dann – in Kenntnis der relevanten Informationen – zu entscheiden, ob ein Besuch der Seite es wert ist, die zahlreichen Tracker Daten sammeln zu lassen. So rational nachvollziehbar die Entscheidung des Verlags auch ist, dass ein Zugriff auf Inhalte mit einem Adblocker nicht möglich sein soll, ist die aktuelle Umsetzung aus meiner Sicht rechtlich kaum zulässig.

Bestimmte Nutzer werden von Pflichtangaben „ausgesperrt“

Pflichtangaben sind auf Webseiten so zu veröffentlichen, dass sie für den Nutzer „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Dies bestimmt § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) für das Impressum. Ständig verfügbar bedeutet, dass der Nutzer jederzeit auf die Angaben zugreifen können muss, es bedarf insoweit einer dauerhaft funktionstüchtigen Verlinkung.

Werden nun einzelne Nutzergruppen aufgrund ihrer Browserkonfiguration (= Adblocker) von einer Betrachtung der Pflichtangaben ausgeschlossen, obwohl ein technischer Zugriff auf Webseiten grundsätzlich möglich ist, spricht dies aus meiner Sicht gegen eine ständige Verfügbarkeit der Anbieterkennzeichnung. Der Nutzer wird nicht von der Webseite insgesamt ausgesperrt, schließlich erhält er unter anderem die Information, dass er zahlen soll, wenn er den Adblocker eingeschaltet lassen möchte. Dass der Nutzer selbst entscheidet, einen Adblocker einzuschalten, vermag dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Es wäre technisch ohne Probleme möglich, einen funktionsfähigen Link zum Impressum zu platzieren.

Als weiteres Argument für die Rechtswidrigkeit der derzeitigen Darstellung ist heranzuziehen, dass § 5 Abs. 1 TMG es dem Nutzer vor einem Vertragsschluss ermöglichen soll, die Seriosität eines Angebots prüfen zu können. Ein Anbieter darf keine Kosten für den Aufruf des Impressums verlangen (vgl. Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2007, 263).

Verletzung der Datenschutzgrundverordnung?

Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) streitet dafür, dass die Pflichtangaben mit eingeschaltetem Adblocker erreichbar sein müssen. Der Zwang, den Adblocker auszuschalten, hat eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter und Dritte zur Folge. Diese bedarf nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO einer Rechtfertigung.

Eine wirksame Einwilligung des Nutzers würde voraussetzen, dass diese freiwillig erteilt wurde. Der Ausschluss von den Pflichtangaben ist absolut, wenn nicht das Tracking zugelassen wird. Will der Nutzer auf das Impressum und die Datenschutzerklärung zugreifen, wird er aber zum Ausschalten seines Adblockers gezwungen, kann er sich gerade nicht mehr frei entscheiden, zumal das Tracking bzw. Anbieten von Werbung für die Funktion der Webseite technisch nicht zwingend ist. Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen der DSGVO, in denen es heißt, die Freiwilligkeit sei ausgeschlossen, wenn

die Erfüllung eines Vertrags […] von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.

Das Verbot, eine nicht erforderliche Einwilligung zu einer Verarbeitung von Daten mit der Erfüllung des Vertrags zu verknüpfen, kann hier entsprechend herangezogen werden. Warum sollte es zulässig sein, eine Einwilligung einzuholen, sprich den Nutzer seinen Adblocker ausschalten zu lassen, wenn dieser doch bloß einen Blick auf das Impressum werfen will? Auf berechtigte Interessen wird sich der Anbieter ebenfalls nicht berufen können, weil er mit der Anbieterkennzeichnung eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt und ich nicht erkennen kann, aus welchen Gründen er berechtigt sein sollte, Werbung o.ä. entgegen der Browserkonfiguration des Nutzers einzublenden, um seiner Pflicht genüge zu tun.

Pflichtangaben sind transparent darzustellen

Im Ergebnis meine ich, dass die derzeitige Ausgestaltung der Adblock-Sperre bei bild.de nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Pflichtangaben sind nicht transparent auf der Webseite dargestellt, weil Nutzer mit Adblock-Software gänzlich ausgeschlossen sind, diese zur Kenntnis zu nehmen. Für ein solches Vorgehen besteht kein Grund, weil es technisch möglich ist, allen Nutzern einen Zugriff auf die Pflichtangaben zu ermöglichen. Es wäre spannend zu erfahren, wie ein Gericht diese Frage bewerten würde.

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2 Antworten

  1. Avatar von Timo Ollech
    Timo Ollech

    Und, schon abgemahnt?

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Wenn Sie mich beauftragen wollen, gerne ;-)