Auflagen bei Versammlungen sind nur bei einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtmäßig. Dies ergibt sich aus dem Versammlungsgesetz:
Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
§ 15 Abs. 1 VersG
Das bedeutet, dass die Versammlungsbehörde konkrete Anhaltspunkte vorbringen können muss, wenn sie eine Auflage verfügen will.
Es ist bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die Auflage Nr. 8 nicht von § 15 Abs. 1 VersG gedeckt ist. Der insofern darlegungs- und materiell beweispflichtige Antragsgegner hat nicht hinreichend konkret dargetan, dass das Mitführen von Behältnissen aus Glas und Metall (z. B. Aluminium und Weißblech) während der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade Teilnehmer der Versammlung der Antragsteller Flaschen und Metallbehältnisse als Wurfgeschosse einsetzen könnten. Etwaige Referenzfälle für eine derartige Gefahrenlage benennt der Antragsgegner nicht. Daher ist die vom Antragsgegner angesprochene Gefahr, dass Behältnisse aus Glas und Metall bei Versammlungen als Schlagwerkzeug oder Wurfgeschoss missbraucht werden könnten, im vorliegenden Fall lediglich eine abstrakte Gefahr, welche die streitgegenständliche Auflage Nr. 8 nicht trägt. Sollte es während der angemeldeten Versammlung zur gewalttätigen Zweckentfremdung von mitgeführten Behältnissen aus Glas und Metall kommen, könnte der Antragsgegner im Übrigen auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 VersG einschreiten und die Versammlung ggf. auflösen.
OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2017 – 15 B 491/17
Das bedeutet für Veranstalterinnen und Veranstalter, dass sie auch Auflagen, die von der Versammlungsbehörde bei jeder Versammlung verfügt werden, rechtlich prüfen lassen sollten. Dies gilt vor allem mit Blick auf die strafbewehrte Pflicht des Leiters einer Versammlung, Auflagen nachzukommen.
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