Verbeamtung trotz Adipositas: Wie viele Kilos sind zu viel?

Eine Verbeamtung setzt voraus, dass der Bewerber gesundheitlich geeignet ist. Starkes Übergewicht kann einen Eignungsmangel begründen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Dienstherr muss im Einzelfall eine Prognose anstellen, ob eine längerfristige Dienstfähigkeit gegeben ist, auch ein Bewerber mit Adipositas (Fettleibigkeit) darf nicht automatisch wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgelehnt werden.

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Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern

Das Grundgesetz eröffnet einen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. Wer sich auf eine freie Beamtenstelle bewirbt, muss gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung berücksichtigt werden.

Ein Bewerber kann allerdings unabhängig von seiner fachlichen Eignung dann nicht mehr zum Beamten ernannt werden, wenn er körperlich nicht geeignet ist. Die gesundheitliche Eignung ist eine persönliche Ernennungsvoraussetzung.

Wie läuft die Feststellung der gesundheitlichen Eignung ab?

Der Dienstherr muss prognostisch beurteilen, ob ein Bewerber die erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist. Er muss klären, ob der Bewerber voraussichtlich vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig oder bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird. Dazu wird er ein amtsärztliches Gutachten einholen, das aus medizinischer Sicht zum Gesundheitszustand des Bewerbers Stellung nimmt. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen.

Bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. Kommt er zu dem Ergebnis, dass eine Eignung nicht vorliegt, ist dies gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

Fehlt es bei Adipositas an der gesundheitlichen Eignung?

Eine gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber kann der Dienstherr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten oder der Bewerber bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird.

Die Aussagekraft des Body-Mass-Index (BMI) wird von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten bezweifelt (OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 – 6 A 1459/12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2012 – 5 LC 216/10). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor, zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich zwei Aussagen treffen:

  • Ein BMI von über 35 (Adipositas II. und III. Grades) stellt weiterhin einen Indikator für eine fehlende gesundheitliche Eignung dar.
  • Liegt der BMI zwischen 30,0 und 34,9 (Adipositas I. Grades), kann die gesundheitliche Eignung nicht schematisch verneint werden.
  • Ist der BMI geringer als 30,0, hat er keine Relevanz.

Liegt eine Adipositas I. Grades vor, bedarf es mehr als nur den BMI, um eine gesundheitliche Eignung zu verneinen. Es müssen weitere individuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Risikofaktoren des Bewerbers hinzutreten.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung sollten Bewerber selbstredend darauf achten, dass alle Messungen (z.B. des Körperfetts) korrekt durchgeführt werden. Gleiches gilt, wenn gegen einen Ablehnungsbescheid vorgegangen wird und Sachverständigengutachten eingeholt werden.

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