- 1. Wann sind Fotos und Videos erlaubt?
- 2. Dürfen Aufnahmen auch veröffentlicht werden?
- 3. Wann sind Aufnahmen unzulässig?
- 4. Darf die Polizei zur Löschung von Aufnahmen auffordern?
- 5. Ist eine Sicherstellung/Beschlagnahme des Handys/der Kamera zulässig?
- 6. Darf die Polizei die Personalien aufnehmen?
Wann sind Fotos und Videos erlaubt?
Fotos dürfen offen grundsätzlich angefertigt werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten kann einer Aufnahme aber entgegenstehen. Dies ist zum Beispiel anzunehmen, wenn die Person keinerlei Anlass gegeben hat, von anderen gefilmt zu werden.
Bei Polizeibeamten wird dies in der Regel aber nicht der Fall sein, wenn sie dienstlich handeln. Denn in diesem Fall sind sie nicht privat unterwegs, sondern üben eine hoheitliche Tätigkeit aus. In einer Demokratie ist die Kontrolle staatlicher Handlungen ein hohes Gut, daher sind Aufnahmen tendenziell erlaubt.
Oftmals versucht die Polizei, die Aufnahme von Einsatzhandlungen mit einem Verweis auf § 201 StGB zu unterbinden. Hiernach ist es nicht zulässig, das nicht öffentlich gesprochene Wort aufzuzeichnen. Da schon die Anfertigung der Aufzeichnung unter Strafe gestellt ist, argumentiert die Polizei dann vorschnell, es liege ein Anfangsverdacht für eine Straftat vor.
Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass ein „nicht öffentlich“ gesprochenes Wort dann nicht vorliegt, wenn die Beamten davon ausgehen müssen, von Dritten wahrgenommen zu werden. In diesem Fall liegt eine „faktische Öffentlichkeit“ vor. Daraus folgt, dass Aufnahmen auf öffentlichen Plätzen und Wegen, bei denen die Polizei davon ausgehen muss, nicht allein zu sein, nicht nach § 201 StGB strafbar ist. Problematisch ist es hingegen, wenn der Betroffene selbst filmt, während weit und breit niemand in der Nähe ist (z. B. bei einer Verkehrskontrolle auf einer menschenleeren Straße). Hier kommt eine Strafbarkeit von Tonaufnahmen in Betracht.
Faustformel
Wer nicht Betroffener einer Maßnahme ist, also die Polizei bei Maßnahmen beobachtet, darf diese grundsätzlich filmen. Denn in diesem Moment besteht eine faktische Öffentlichkeit. Achtung: Damit ist noch nichts über die Veröffentlichung des Materials gesagt!
Dürfen Aufnahmen auch veröffentlicht werden?
Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, auf denen Personen abgebildet sind, ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Im Grundsatz ist jede Veröffentlichung einer Aufnahme einwilligungsbedürftig, wenn der Betroffene erkennbar ist.
Das Gesetz kennt in § 23 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) allerdings mehrere Ausnahmen, die beim Filmen von Polizeimaßnahmen relevant sein können:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Wenn ein Bild Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse thematisiert, kann es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handeln. Erforderlich ist immer eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Veröffentlichung und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Zeitgeschichte ist dabei weit zu verstehen, sodass ein Polizeieinsatz in der Regel hierunter fallen wird. Nicht erlaubt ist es hingegen, einzelne Personen herauszugreifen, die sich nicht durch eine besondere Tätigkeit abheben. Zum Beispiel wird ein Polizist, der seinen Schlagstock gegen Versammlungsteilnehmer einsetzt, sich gegen eine Veröffentlichung nicht wehren können. Steht ein Beamter in der Reihe mit anderen, darf eine Porträtaufnahme hingegen nicht veröffentlicht werden. - Bilder, auf denen Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind.
Ein Foto von Polizeibeamten darf daher auch dann veröffentlicht werden, sofern andere Elemente im Vordergrund stehen und die abgebildeten Personen daher austauschbar sind. Eine Porträtaufnahme wäre hingegen nicht zulässig. - Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Auch hier gilt, dass der Charakter der Versammlung in dem Foto im Vordergrund stehen muss. Einzelne Personen stellvertretend herauszugreifen, ist hingegen nicht zulässig.
Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten kann es gegebenenfalls erfordern, die Bilder zu verpixeln oder die Identität auf andere Weise unkenntlich zu machen. Zumeist werden das Interesse an der Veröffentlichung und das Persönlichkeitsrecht gegeneinander abzuwägen sein.
Da es im Zweifel auf die Darstellung der Situation und nicht der Person der Beamten ankommt, ist eine Anonymisierung stets empfehlenswert. Wenn im Einzelfall doch erkennbar sein soll, welche Beamten handeln, sollte unbedingt vorab ein Anwalt für Medienrecht um Rat gefragt werden.
Wann sind Aufnahmen unzulässig?
Relevant im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen kann sein, dass hilflose Personen nicht unbefugt fotografiert werden dürfen, wenn ihre Hilflosigkeit zur Schau gestellt und dadurch ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird:
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB
Das kann zum Beispiel bei extrem betrunkenen Personen der Fall sein oder bei Unfällen. Schon die Anfertigung der Bildaufnahme ist untersagt und strafbar. Das gilt aber nicht unbedingt für Journalisten, sie dürfen derartige Aufnahmen herstellen.
Darf die Polizei zur Löschung von Aufnahmen auffordern?
Bei zulässig hergestellten Aufnahmen darf die Polizei nur in engen Grenzen eine Löschung verlangen. Es braucht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmen entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes unter Missachtung des Rechts der Polizeibeamten und/oder Dritter am eigenen Bild auch veröffentlicht werden. Es reicht nicht aus, dass generell solche Aufnahmen von Polizeibeamten häufig im Internet veröffentlicht sind (Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 13.03.2012 – 2 K 373/11 Me).
Setzt die Polizei die Löschung durch, obwohl die Aufnahmen zulässig waren, kann dies von den Verwaltungsgerichten festgestellt werden. Es ist zu empfehlen, hierfür einen Anwalt einzuschalten.
Ist eine Sicherstellung/Beschlagnahme des Handys/der Kamera zulässig?
Die Sicherstellung setzt voraus, dass die Polizei hiermit eine gegenwärtige Gefahr abwehren will. Wenn etwa eine polizeiliche Maßnahme durch das Filmen gestört wird, kann dies der Fall sein. Diese Voraussetzung ist aber nicht vorschnell anzunehmen. Denn wer einige Meter entfernt steht, wirkt auf eine polizeiliche Maßnahme nicht ein.
Beschlagnahmen darf die Polizei Handys oder Kameras nur nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände zu Beweiszwecken benötigt werden. Dabei sollte der Beschlagnahme ausdrücklich widersprochen werden, weil dann binnen drei Tagen ein Richter über die Zulässigkeit zu entscheiden hat.
Darf die Polizei die Personalien aufnehmen?
Wenn der Verdacht einer Straftat gegen die Person, die die Aufnahme gefertigt hat, vorliegt oder sie Zeuge einer Straftat ist, darf die Polizei nach der Strafprozessordnung die Personalien aufnehmen.
Ansonsten ist dies nur zulässig, wenn eine Gefahr besteht, zum Beispiel, weil konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Aufnahmen entgegen den Voraussetzungen des Kunsturhebergesetzes veröffentlicht werden. Im Rahmen von Versammlungen hat dies das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 nochmals klargestellt (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13).
Werden Personalien aufgenommen, obwohl die Polizei hierzu nicht befugt war, kann dies durch die Gerichte im Nachhinein festgestellt werden.
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