In diesem Beitrag lesen Sie alles, was Sie zur Untätigkeitsklage wissen müssen.
Wann kann eine Untätigkeitsklage eingereicht werden?
Eine Untätigkeitskläge setzt voraus, dass über einen Antrag oder einen Widerspruch „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden“ ist. Geregelt ist dies in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung, eine vergleichbare Regelung findet sich in § 88 der Sozialgerichtsordnung.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, trägt die Behörde in aller Regel die Kosten, selbst wenn sie Ihren Antrag nach erfolgreicher Untätigkeitsklage ablehnt.
Ohne zureichenden Grund bedeutet, dass die Behörde über den Antrag entscheiden könnte. Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung liegt vor, wenn erforderliche Unterlagen fehlen, die Sachlage besonders komplex ist oder Dritte beteiligt werden müssen. Die Behörde kann sich aber nicht auf Verzögerungen berufen, die in ihrer Verantwortlichkeit liegen. Personalmangel, Urlaub des zuständigen Sachbearbeiters und ähnliche Gründe können sie nicht entlasten. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus.
Angemessene Frist ist in Verwaltungsverfahren in aller Regel drei Monate. In sozialrechtlichen Verfahren sind es zunächst sechs Monate, geht es um einen Widerspruchsbescheid sind es wiederum drei Monate.
Es besteht keine Pflicht, die Behörde vorab zu einer Entscheidung aufzufordern und eine Untätigkeitsklage anzudrohen, auch wenn dies zweckdienlich sein kann.
Was muss ich beachten?
Auch bei Untätigkeitsklagen rate ich dazu, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kann Sie auch in Bezug auf Ihren Antrag, um den es geht, beraten. In sozialgerichtlichen Verfahren kann ein Eilverfahren erfolgversprechend sein, bspw. um einen Anspruch auf Sozialleistungen vorläufig durchzusetzen. Darüber hinaus trägt in der Regel die Behörde die Kosten einer Untätigkeitsklage.
Wenn Sie selbst Untätigkeitsklage erheben wollen, achten Sie auf die allgemeinen Formalia, unter anderem müssen Sie das für Sie zuständige Gericht herausfinden und die Klage schriftlich erheben.
Welche Kosten können entstehen?
Bei den Verwaltungsgerichten richten sich die Kosten nach dem Streitwert. Wenn keine Anhaltspunkte bestehen, legen die Gerichte zumeist einen Streitwert von 5.000 € fest. Dies ergibt dann Gerichtskosten von 438 €, die sich aber – abhängig von der Entscheidung – um 2/3 reduzieren können. In anderen Verfahrensarten, beispielsweise im Sozialrecht, werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Die Gerichtskosten müssen Sie vorab zahlen, im Erfolgsfalle erhalten Sie eine Erstattung von der Behörde. Generell gilt, dass derjenige die Kosten zahlen muss, der das Verfahren verliert.
Checkliste
- Ist genug Zeit vergangen?
Seit Antragstellung mindestens drei Monate (in sozialrechtlichen Verfahren: sechs Monate).
- Hätte die Behörde entscheiden können?
Alle Unterlagen müssen vorliegen und das Verfahren darf nicht besonders komplex sein.
- Ist die Form eingehalten?
Die Untätigkeitsklage muss schriftlich (= mit eigenhändiger Unterschrift) bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden.
- Sind alle Angaben enthalten?
Die Klageschrift muss enthalten: Den Kläger, Beklagten, Klagebegehren (= Untätigkeit), grundsätzlich auch einen bestimmten Antrag, Tatsachen/Beweismittel zur Begründung.
- Anlagen beigefügt?
Den Antrag an die Behörde müssen Sie in Kopie zur Klageschrift hinzufügen.
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