Was in BKA-Datenbanken gespeichert wird und wann gelöscht werden muss

Die Polizei speichert in zahlreichen Datenbanken Informationen über Bürgerinnen und Bürger, zumeist wenn sie in den Verdacht einer Straftat geraten sind. Allein das Bundeskriminalamt führt eine stattliche Liste von Datenbanken, teilweise im Verbund mit anderen Polizeibehörden. Datenschützer bemängeln immer wieder, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Speicherung nicht eingehalten werden. Da stellt sich die Frage, was die Polizei eigentlich speichern darf und wie man sich gegen eine unzulässige Speicherung wehren kann.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Dieser Beitrag soll eine grobe Orientierung bieten, zu beachten ist aber, dass aufgrund der Vielzahl von Datenbanken in Bund und Ländern jeder Fall einzeln geprüft werden sollte.

Das polizeiliche Informationssystem (INPOL)

Die deutschen Polizeibehörden verfügen über ein bundeslandübergreifendes Informationssystem (kurz: INPOL), das beim Bundeskriminalamt angesiedelt ist. Rechtsgrundlage ist § 11 BKAG, hiernach ist das Bundeskriminalamt Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern. Als solche betreibt sie die über die Grenzen eines Bundeslandes hinausgreifende Dateien, während die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene INPOL-Systeme unterhalten (in Nordrhein-Westfalen ist dies beispielsweise POLAS NRW). Bei INPOL handelt es sich nicht um eine einzelne Datei, sondern um ein System, in dem verschiedene Datenbanken enthalten sind.

Bei Verbunddateien werden die jeweils von den Ländern in eigener Zuständigkeit gewonnenen Daten dezentral und unmittelbar in das Verbundsystem eingegeben. Diese Daten werden dann im System für alle Verbundteilnehmer zum Abruf bereitgehalten. Verbunddateien schaffen – wie der Name schon sagt – einen Verbund aus verschiedenen Behörden, die Verantwortung bleibt bei der Behörde, die Daten eingespeist hat. Bekannt sind unter anderem die „Gewalttäterdatei Sport“ und die Datei „Innere Sicherheit“ (IFIS). Im Jahr 2014 waren 13.463 Personen als „Gewalttäter Sport“ erfasst, alleine 5.513 aus NRW. In eine solche Datenbank zu geraten ist leichter, als man denkt. Eine Anzeige wegen Beleidigung kann ausreichen, auch Daten von Kontakt- und Begleitpersonen können unter bestimmten Voraussetzungen erfasst werden.

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Neben Verbunddateien führt das BKA sogenannte Zentraldateien, in die es selbst eigene und fremde Daten eingibt, während andere Teilnehmer diese lesen können. Hier ist es das BKA selbst, das speichert. Als Zentraldatei wird beispielsweise die Datei „Politisch motivierte Kriminalität links“ (PMK-links-Z) geführt, in der 2013 etwa 2.900 Personen gespeichert waren.

Amtsdateien hingegen sind nur für das BKA zugänglich, nicht aber für andere Behörden.

Was darf das BKA speichern?

Die rechtlichen Anforderungen an die Speicherung personenbezogener Daten sind je nach Datenbank unterschiedlich. Eine generelle Aussage lässt sich daher nicht treffen. Was die Polizei speichern darf, soll hier aber am Beispiel der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ verdeutlicht werden.

Bei der Gewalttäterdatei Sport handelt es sich um eine Verbunddatei, so dass die zuliefernden Behörden selbst Daten eintragen. Welche Daten gespeichert werden dürfen, regelt die BKA-Daten-Verordnung in Verbindung mit der Errichtungsanordnung:

  • Angaben zur Person und Ereignis (Speicherungsgrund)
  • Stadionverbot
  • Vereinszuordnung
  • Weitere Erkenntnisse zur Person, wie beispielsweise veranlasste präventiv polizeiliche Maßnahmen (insbesondere Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Maßnahmen nach dem PassG)

Die Datei soll der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen dienen. Anlass für eine Speicherung können sein:

  • Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen sowie rechtskräftige Verurteilungen wegen
    • Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens
    • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
    • Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB)
    • Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
    • Nötigung (§ 240 StGB)
    • Verstöße gegen das Waffengesetz
    • Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
    • Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB)
    • Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
    • Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
    • Raub- und Diebstahlsdelikte
    • Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB)
    • Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz
    • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB)
    • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
    • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Personalienfeststellungen, Platzverweisen und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden;
  • Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen sie bei der Begehung anlassbezogener Straftaten verwenden wolle;
  • Übermittlung von Daten aus vergleichbaren Dateien des Auslandes, sofern diese für einen konkreten Anlass (Sportveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland) übermittelt werden.

Die Anforderungen an eine Speicherung sind damit vergleichsweise gering, was aber nicht bedeutet, dass die Polizei alles in der Verbunddatei speichern dürfte.

Rechtliche Grenzen der Speicherung

Personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, darf das Bundeskriminalamt nur speichern, soweit dies erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit liegt vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind. Die Speicherung erfolgt damit zu präventiven Zwecken. Alleine die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigt also noch nicht, Daten zu speichern. Vielmehr muss sich aus dem Ermittlungsverfahren ein Verdacht ergeben, dass der Betroffene eine Tat begangen hat. Ist der Tatverdacht ausgeräumt, sind gespeicherte Daten in der Verbunddatei zu löschen.

Es ist daher zu empfehlen, in regelmäßigen Abständen bei den Polizeibehörden nachzufragen. Für eine Auskunft beim BKA kann dieses Musterschreiben verwendet werden, erforderlich ist eine beglaubigte Ausweiskopie. Eine Beglaubigung kann bei den Bürgerämtern erfolgen, alternativ kann eine (kostenlose) polizeiliche Bestätigung der Kopie bei der Polizei vor Ort eingeholt werden.

Eine Verpflichtung zur Löschung besteht daher bei

  • einem rechtskräftigen Freispruch,
  • einer unanfechtbaren Ablehnung, das Hauptverfahren zu eröffnen oder
  • einer endgültigen Einstellung des Verfahrens.

Aus den Gründen der Entscheidung muss sich ergeben, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Auch wenn damit am Ende keine Verurteilung steht, reicht ein Restverdacht aus, um eine Datenspeicherung in der Verbunddatei zu rechtfertigen. Verbleibende Zweifel an der Tatbegehung gehen zulasten des Betroffenen, wie auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 – BVerwG 6 C 5.09) entschieden hat:

Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient.

Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten ferner zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Regelmäßig ist die Kenntnis der Daten im Sinne des § 32 Abs. 2 BKAG nicht mehr erforderlich, wenn die Aussonderungsprüffrist abgelaufen ist. Nach Nr. 8.1.1 Satz 1 der Errichtungsanordnung für die Datei „Gewalttäter Sport“ beträgt die Aussonderungsprüffrist für Erwachsene und Jugendliche grundsätzlich fünf Jahre.

Anspruch auf Löschung

Ist die Speicherung nicht mehr erforderlich, weil feststeht, dass eine Tat nicht begangen wurde oder Prüffristen abgelaufen sind, besteht ein Anspruch auf Löschung der Daten. Dieser besteht gegenüber der Stelle, welche die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei dem BKA als Zentralstelle gespeicherten Daten obliegt im Rahmen des polizeilichen Informationssystems der Stelle, welche die Daten unmittelbar eingegeben hat. Hat also die Polizei Düsseldorf Daten in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ gespeichert, muss der Löschungsanspruch gegen sie geltend gemacht werden. Dies geschieht durch einen Antrag, mit dem  zeitgleich ein Anspruch auf Auskunft geltend gemacht werden kann.

Auf den Antrag hat die Behörde einen Bescheid zu erteilen. Lehnt sie eine Löschung ab, kann sie gerichtlich dazu verpflichtet werden. Es empfiehlt sich in diesem Fall, anwaltlichen Rat einzuholen. Das Datenschutzrecht ist, wie die Länge dieses Beitrags zeigt, komplex und nicht selten bedarf es einer Beiziehung der Akten aus dem Strafverfahren, um die Rechtmäßigkeit der Speicherung beurteilen zu können.

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21 Antworten

  1. Avatar von Frank
    Frank

    Sehr hilfreiche Infos!
    Danke!

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Vielen Dank und immer gerne.

  2. Avatar von Niko
    Niko

    wie sicher ist es das die BKA diese Löschung auch unternimmt.
    kann man es prüfen das es gelöscht wurde ?

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Hallo, man kann natürlich nicht selbst in die Akten bzw. das System schauen. Eine gewisse Kontrolle wird durch die Bundesdatenschutzbeauftragte gewährleistet, die bei den Behörden – so auch beim BKA – die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben prüft. Aber im Regelfall wird man sich darauf verlassen müssen, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nachkommt.

  3. Avatar von Markus Wohlrab
    Markus Wohlrab

    Wenn ich am Telefon kurz fragen der Polizei beantworte zu einer Tat in der ich Zeuge bin und sie am Telefon nur meinen Namen Geburtsdatum und Ort fragen guckt die Polizei auch in meine Polizei Akte

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Das kann ich Ihnen nicht beantworten, es ist jedenfalls rechtlich nicht vorgeschrieben.

  4. Avatar von Denis
    Denis

    Hallo Jasper,
    Toll dass du so hilfsbereit den Leuten die Fragen beantwortest. Ich hätte auch eine.. wird zB Führerscheinentzug wegen Trunkenheit am Steuer aber ohne Folgen auch dort gespeichert (unter 90 Tagessätze) und wenn ich gleich so frech sein darf ob es in irgenfwelchen anderen Unterlagen auftaucht?

    Danke Dir!

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Ich sehe da kein größeres Problem, eine Relevanz für das BKA dürfte diese Tat nicht haben. Man weiß natürlich nie. Die Polizei wird den Vorgang speichern, siehe: https://www.jasperprigge.de/antrag-auf-datenloeschung-bei-der-polizei/

  5. Avatar von genesys
    genesys

    Leider weiß ich aus eigener Beobachtung von folgendem Sachverhalt: Einmal in der Woche kam ein Beamter der Polizei in einer hessischen Großstadt in der Personalabteilung einer Bank vorbei und brachte den INPOL-Auszug zu allen neuen Bewerbern mit.
    Soviel zum Datenschutz…

  6. Avatar von Steffi
    Steffi

    Sehr aufschlussreich und gut erklärt! Es gibt offenbar zig verschiedene Datenbanken. Sind alle Einträge aus allen Datenbanken im INPOL gespeichert, frage ich mich. Also, wenn man vom BKA eine Auskunft bekommt, kann man sich dann sicher sein, dass nicht noch in anderen Datenbanken noch anderes gespeichert ist? Vielleicht könnten Sie dazu noch etwas schreiben bzw hier veröffentlichen? Danke

  7. Avatar von Marco
    Marco

    Hallo,
    Wo bekomme ich so einen Antrag her zum Löschen von meinen Daten?

    1. Avatar von Jasper Prigge
      Jasper Prigge

      Das Musterschreiben finden Sie hier verlinkt: https://www.prigge-recht.de/antrag-auf-datenloeschung-bei-der-polizei/

  8. Avatar von Lena L
    Lena L

    Guten Tag Herr Prigge,

    ich hätte eine Frage zur Speicherung und Löschung von Daten.
    Habe ich auch einen Anspruch auf Löschung als Zeuge bzw. diejenige, die ein Straftat angezeigt hat?
    Wie lange werden die Daten bei der Polizei und Staatsanwaltschaft gespeichert (und wie lange dürfen sie gespeichert werden), wenn die Ermittlung eingestellt wurde. Es handelt sich um eine Anzeige wegen Vergewaltigung/Nötigung.

    Vielen Dank!

  9. Avatar von Dennis
    Dennis

    Hallo Jasper,

    im Alter von 16 Jahren habe ich blöde Dinge getan.
    1x zu schnelles fahren mit der Mofa
    1x schwere Körperverletzung
    1x schwerer Diebstahl

    Ergebnis: 120 Strafstunden und 2 Tage Wochenendarrest.

    Wo kann davon noch was eingetragen sein?
    Ich habe mich bei der Bundespolizei beworben, die werden wahrscheinlich auch eine Auskunft einholen? Wissen Sie welche Auskunft das ist? Und wie stehen die Chancen das nichts mehr von meiner negativen Vergangenheit irgendwo eingetragen ist?

    Vielen Dank schon mal vorab für die Info.

    Mfg
    Dennis

  10. Avatar von Hanna
    Hanna

    Hallo,

    innerhalb welcher Frist muss das BKA antworten bzw. ggf. löschen?

    Vielen Dank

  11. Avatar von Freitag
    Freitag

    Hallo Jasper

    Ich wurde verurteilt, wegen dem Besitz von Cannabis samen und den vorwurf das Anbaus! Gesamtmenge der Planze 2,23g. Straffe 400Euro Jahr 2004
    Dann wiederum besitz von Cannabis samen im Jahr 2006! Unreil 400Euro Strafe
    Dann erhilt ich 2012 eine anzeige wegen des Kaufes eines Nagellackentferners. Vorwurf: Herstellung von MDA (Ein Methamphetamin derivat) keine ahnung was genau das ist! Freispruch. Wurde aber wegen dem besitz einer Chemikalie zu einer Geldstraffe von ca 600Euro verurteilt!

    Jedes mal wenn ich angehalten wede werde ich verdächtigt etwas damit zu tun zu haben. Als wie folgt wann haben sie zuletzt etwas Geraucht und der vorwurf einer illigalen Drogensynthese, die ich nicht begangen habe!

    2016 Wure ich beschuildigt, mich nach dem Preis für Drogen erkundigt zu haben und das verfahren würde eingestellt!
    Weiterhin eine anzeige wegen Beleidigung, bei dem das Verfahren abgewiesen wurde!

    Was kann ich löschen lassen und wie gehe ich vor?
    Was muss ich mein ganzes leben erdulden

  12. Avatar von Ich bin kein Reichsbürger
    Ich bin kein Reichsbürger

    Ich habe zwei Fragen:
    1.
    Ein Polizist behauptet gegenüber dem Staatsanwalt, in einem Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung gegen mich, dass mein Mann und ich Reichsbürger wären.
    Ich habe keine Ahnung, wie man als Polizei auf eine solch schwerwiegende Aussagen kommt.

    Was kann mein Mann und ich gegen den Polizist unternehmen?

    2.
    Ich schrieb mehrere Anzeigen gegen ein illegales Steuerbüro und einen Rechtsanwalt der uns unsere Steuerurkunden nicht zurückgab.
    Nun sah ich in der Ermittlungsakte, dass dort sämtliche Anzeigen von mir und meinem Mann gelistet sind.
    Ist das rechtens?
    Ab wann müssten eigene Strafanzeigen, die eingestellt wurden, gelöscht werden?

  13. Avatar von Jochrm
    Jochrm

    Das Bka hat ein Eigenleben entwickelt.

    Drecksbehörde

  14. Avatar von Dieter Meier
    Dieter Meier

    Unabhängig von der gerichtsanhängigen, streitgegenständlichen Thematik, ob die Fluggastdaten-Richtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz europarechtskonform sind, stellt sich die Frage zur Zulässigkeit beim Abgleich personenbezogener Daten mit sogenannten Mustern im Rahmen der Speicherung und Verarbeitung von Passagierdaten im Luftverkehr außerhalb schwerer staatsgefährdenden Gewalttaten, der Bildung krimineller Vereinigungen bzw. strafbarer Handlungen laut Anhang II zur Richtlinie (EU) 2016/681 zum Beispiel zum Zweck der Aufenthaltsermittlungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens?

  15. Avatar von Josef Beeks
    Josef Beeks

    Hallo,,was ich ja nicht verstehe??Warum weis die Waffenbehörde das ich vor 34 Jahre mal für 2,5 Jahre wegen Einbruch-Diebstahl in Haft war??..BZR kein Eintrag.Bka kein Eintrag.LKA NRW kein Eintrag.

  16. Avatar von Anna Herrera
    Anna Herrera

    Guten Tag,

    was wäre die Rechtsgrundlage für den Löschungsantrag in Baden-Württemberg? Es würde sich um einen Eintrag in der Datei „Gewalttäter Sport“ handeln.
    Rein hypothetisch.

    Vielen Dank,
    Mit freundlichen Grüßen