Dieser Beitrag soll eine grobe Orientierung bieten, zu beachten ist aber, dass aufgrund der Vielzahl von Datenbanken in Bund und Ländern jeder Fall einzeln geprüft werden sollte.
Das polizeiliche Informationssystem (INPOL)
Die deutschen Polizeibehörden verfügen über ein bundeslandübergreifendes Informationssystem (kurz: INPOL), das beim Bundeskriminalamt angesiedelt ist. Rechtsgrundlage ist § 11 BKAG, hiernach ist das Bundeskriminalamt Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern. Als solche betreibt sie die über die Grenzen eines Bundeslandes hinausgreifende Dateien, während die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene INPOL-Systeme unterhalten (in Nordrhein-Westfalen ist dies beispielsweise POLAS NRW). Bei INPOL handelt es sich nicht um eine einzelne Datei, sondern um ein System, in dem verschiedene Datenbanken enthalten sind.
Bei Verbunddateien werden die jeweils von den Ländern in eigener Zuständigkeit gewonnenen Daten dezentral und unmittelbar in das Verbundsystem eingegeben. Diese Daten werden dann im System für alle Verbundteilnehmer zum Abruf bereitgehalten. Verbunddateien schaffen – wie der Name schon sagt – einen Verbund aus verschiedenen Behörden, die Verantwortung bleibt bei der Behörde, die Daten eingespeist hat. Bekannt sind unter anderem die „Gewalttäterdatei Sport“ und die Datei „Innere Sicherheit“ (IFIS). Im Jahr 2014 waren 13.463 Personen als „Gewalttäter Sport“ erfasst, alleine 5.513 aus NRW. In eine solche Datenbank zu geraten ist leichter, als man denkt. Eine Anzeige wegen Beleidigung kann ausreichen, auch Daten von Kontakt- und Begleitpersonen können unter bestimmten Voraussetzungen erfasst werden.
„Sie wollen wissen, welche Daten die Polizei über Sie speichert? Wir unterstützen Sie bei einem Antrag auf Auskunft.“
Neben Verbunddateien führt das BKA sogenannte Zentraldateien, in die es selbst eigene und fremde Daten eingibt, während andere Teilnehmer diese lesen können. Hier ist es das BKA selbst, das speichert. Als Zentraldatei wird beispielsweise die Datei „Politisch motivierte Kriminalität links“ (PMK-links-Z) geführt, in der 2013 etwa 2.900 Personen gespeichert waren.
Amtsdateien hingegen sind nur für das BKA zugänglich, nicht aber für andere Behörden.
Was darf das BKA speichern?
Die rechtlichen Anforderungen an die Speicherung personenbezogener Daten sind je nach Datenbank unterschiedlich. Eine generelle Aussage lässt sich daher nicht treffen. Was die Polizei speichern darf, soll hier aber am Beispiel der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ verdeutlicht werden.
Bei der Gewalttäterdatei Sport handelt es sich um eine Verbunddatei, so dass die zuliefernden Behörden selbst Daten eintragen. Welche Daten gespeichert werden dürfen, regelt die BKA-Daten-Verordnung in Verbindung mit der Errichtungsanordnung:
- Angaben zur Person und Ereignis (Speicherungsgrund)
- Stadionverbot
- Vereinszuordnung
- Weitere Erkenntnisse zur Person, wie beispielsweise veranlasste präventiv polizeiliche Maßnahmen (insbesondere Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Maßnahmen nach dem PassG)
Die Datei soll der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen dienen. Anlass für eine Speicherung können sein:
- Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen sowie rechtskräftige Verurteilungen wegen
- Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
- Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB)
- Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Verstöße gegen das Waffengesetz
- Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
- Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB)
- Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
- Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
- Raub- und Diebstahlsdelikte
- Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB)
- Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB)
- Volksverhetzung (§ 130 StGB)
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Personalienfeststellungen, Platzverweisen und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden;
- Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen sie bei der Begehung anlassbezogener Straftaten verwenden wolle;
- Übermittlung von Daten aus vergleichbaren Dateien des Auslandes, sofern diese für einen konkreten Anlass (Sportveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland) übermittelt werden.
Die Anforderungen an eine Speicherung sind damit vergleichsweise gering, was aber nicht bedeutet, dass die Polizei alles in der Verbunddatei speichern dürfte.
Rechtliche Grenzen der Speicherung
Personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, darf das Bundeskriminalamt nur speichern, soweit dies erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit liegt vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind. Die Speicherung erfolgt damit zu präventiven Zwecken. Alleine die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigt also noch nicht, Daten zu speichern. Vielmehr muss sich aus dem Ermittlungsverfahren ein Verdacht ergeben, dass der Betroffene eine Tat begangen hat. Ist der Tatverdacht ausgeräumt, sind gespeicherte Daten in der Verbunddatei zu löschen.
Es ist daher zu empfehlen, in regelmäßigen Abständen bei den Polizeibehörden nachzufragen. Für eine Auskunft beim BKA kann dieses Musterschreiben verwendet werden, erforderlich ist eine beglaubigte Ausweiskopie. Eine Beglaubigung kann bei den Bürgerämtern erfolgen, alternativ kann eine (kostenlose) polizeiliche Bestätigung der Kopie bei der Polizei vor Ort eingeholt werden.
Eine Verpflichtung zur Löschung besteht daher bei
- einem rechtskräftigen Freispruch,
- einer unanfechtbaren Ablehnung, das Hauptverfahren zu eröffnen oder
- einer endgültigen Einstellung des Verfahrens.
Aus den Gründen der Entscheidung muss sich ergeben, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Auch wenn damit am Ende keine Verurteilung steht, reicht ein Restverdacht aus, um eine Datenspeicherung in der Verbunddatei zu rechtfertigen. Verbleibende Zweifel an der Tatbegehung gehen zulasten des Betroffenen, wie auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 – BVerwG 6 C 5.09) entschieden hat:
Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient.
Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten ferner zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Regelmäßig ist die Kenntnis der Daten im Sinne des § 32 Abs. 2 BKAG nicht mehr erforderlich, wenn die Aussonderungsprüffrist abgelaufen ist. Nach Nr. 8.1.1 Satz 1 der Errichtungsanordnung für die Datei „Gewalttäter Sport“ beträgt die Aussonderungsprüffrist für Erwachsene und Jugendliche grundsätzlich fünf Jahre.
Anspruch auf Löschung
Ist die Speicherung nicht mehr erforderlich, weil feststeht, dass eine Tat nicht begangen wurde oder Prüffristen abgelaufen sind, besteht ein Anspruch auf Löschung der Daten. Dieser besteht gegenüber der Stelle, welche die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei dem BKA als Zentralstelle gespeicherten Daten obliegt im Rahmen des polizeilichen Informationssystems der Stelle, welche die Daten unmittelbar eingegeben hat. Hat also die Polizei Düsseldorf Daten in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ gespeichert, muss der Löschungsanspruch gegen sie geltend gemacht werden. Dies geschieht durch einen Antrag, mit dem zeitgleich ein Anspruch auf Auskunft geltend gemacht werden kann.
Auf den Antrag hat die Behörde einen Bescheid zu erteilen. Lehnt sie eine Löschung ab, kann sie gerichtlich dazu verpflichtet werden. Es empfiehlt sich in diesem Fall, anwaltlichen Rat einzuholen. Das Datenschutzrecht ist, wie die Länge dieses Beitrags zeigt, komplex und nicht selten bedarf es einer Beiziehung der Akten aus dem Strafverfahren, um die Rechtmäßigkeit der Speicherung beurteilen zu können.
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