Viele Gerichte sind der Auffassung, dass nicht pauschal die Empfehlungen einer Interessengemeinschaft angesetzt werden können und verlangen einen Nachweis, unter welchen Konditionen der Fotograf die Bilder üblicherweise verkaufen kann.
Kein Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie
Das Oberlandesgericht Köln hat nun in einem aktuellen Beschluss vom 29.06.2016 (6 W 72/16) bekräftigt, dass im Falle von Creative Commons kein Schadensersatz dafür zu zahlen ist, wenn die Lizenz nicht eingehalten wird. Unter Creative Commons lizensierte Bilder dürfen frei verwendet werden, wenn dabei bestimmte Angaben gemacht werden. So kann die Lizenz vorsehen, dass der Name des Bildes genannt wird.
Das Oberlandesgericht argumentiert nun, dass der wirtschaftliche Wert eines Fotos, das frei genutzt werden kann, mit Null anzusetzen ist. Wem sollte man die Nutzung verkaufen können, wenn er es eh frei verwenden darf? Der wirtschaftliche Wert, der mit dem Verstoß betroffen ist, liegt deshalb nach Auffassung des Gerichts nur in der Befreiung von den durch die Lizenz geforderten zusätzlichen Angaben.
Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien. Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen ‚Befreiung‘ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.
OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 W 72/16
Schadensersatz für unterlassene Nennung des Urhebers?
Das Oberlandesgericht lehnt auch für die fehlende Nennung des Urhebers einen Anspruch auf Schadensersatz ab. Das Gericht erkennt die mit der Creative Commons-Nutzung beabsichtigte Werbewirkung, verweist aber darauf, dass es trotzdem auch in dieser Frage auf den konkreten wirtschaftlichen Wert ankommt. Wenn Fotos sowohl für kommerzielle als auch für nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos freigegeben werden, muss der Kläger konkret vortragen, dass er das Foto zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Lizenz tatsächlich anderweitig lizensieren konnte. Sonst sei ebenfalls kein wirtschaftlicher Wert ersichtlich.
Unterlassungsanspruch gegeben
Insgesamt zeigt das Oberlandesgericht, dass es die Interessen von Urhebern und Nutzern angemessen in Ausgleich bringt. Fotografen, die ihre Bilder freigeben, müssen darlegen, dass eine Nutzung ohne Einhaltung der Lizenz bares Geld wert ist. Im Falle, dass der Urheber eine Nutzung unter Verstoß gegen die Lizenz entdeckt, kann er diesen abmahnen und die Anwaltskosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Der Abgemahnte hat es dann in der Hand, sich zu einer Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung zu verpflichten. Der Urheber hat also auch dann, wenn er Bilder unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht, eine rechtliche Handhabe, um gegen eine lizenzwidrige Nutzung vorzugehen.
Es empfiehlt sich für Nutzer immer, sich bewusst zu machen, dass die Veröffentlichung von Fotos rechtlich relevant sein kann. Bilder von anderen Seiten zu kopieren, ist ein „No-Go“. Schon mit Rücksicht auf Fotografen, die schließlich von etwas leben müssen, aber auch im eigenen Interesse.
Ob sich die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln durchsetzen wird, ist ungewiss. Die Zeit wird zeigen, ob andere Gerichte ihr folgen. Die rechtliche Problematik um Creative Commons zeigt, dass es bei urheberrechtlichen Streitigkeiten stark auf die Umstände im Einzelfall ankommt. Nutzer, die für die Nutzung von Creative Commons-Bildern abgemahnt wurden, sollten sich deshalb anwaltlich beraten lassen, um ihre Situation besser einschätzen zu können.
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