Erkennungsdienstliche Behandlung – Das müssen Sie wissen

Die Polizei darf gegenüber dem Beschuldigten verschiedene Maßnahmen treffen, um Straftaten aufklären zu können. Sie darf ihn fotografieren, Fingerabdrücke nehmen, und vieles mehr. Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung und die Speicherung der durch sie gewonnenen Informationen greift in die Rechte des Beschuldigten ein. Deshalb gelten strenge gesetzliche Vorgaben, an die sich die Strafverfolger halten müssen.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was die Polizei darf und wie Sie sich gegen eine angedrohte oder bereits durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung wehren können, erfahren Sie hier.

Was bedeutet „erkennungsdienstliche Behandlung“?

Erkennungsdienstliche Behandlung bedeutet, dass die Polizei bestimmte Identifizierungsmaßnahmen gegen den Willen des Betroffenen anordnen kann. Dies kann sie aus zweierlei Gründen tun, nämlich

  • zur Durchführung eines Strafverfahrens, also zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat oder
  • präventiv für erkennungsdienstliche Zwecke, um die Aufklärung bei zukünftigen Straftaten zu erleichtern (Strafverfolgungsvorsorge).

Die erkennungsdienstliche Behandlung ist in § 81b der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Weitere Vorschriften für eine erkennungsdienstliche Behandlung zu präventiven Zwecken finden sich darüber hinaus in den Polizeigesetzen der Länder.

Die nach § 81b StPO zulässigen Maßnahmen sind vielfältig und nicht abschließend im Gesetz genannt. Die Polizei hat also einen gewissen Spielraum. Vielfach angeordnet werden:

  • die Aufnahme von Fingerabdrücken
  • die Aufnahme von Lichtbildern
  • die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Narben, Tätowierungen)
  • die Aufnahme von Handflächenabdrücken

Nicht erlaubt sind körperliche Untersuchungen (z.B. Entnahme einer Blutprobe, Röntgenaufnahme). Letztere sind nur nach § 81a StPO zulässig, sie unterliegen einem Richtervorbehalt.

Wann darf eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet werden?

Voraussetzung einer jeden erkennungsdienstlichen Behandlung nach der StPO ist, dass der Betroffene einer Straftat beschuldigt wird. Wer nur verdächtig ist, von den Strafverfolgungsbehörden aber noch nicht als Beschuldigter eingestuft wird, kann nicht nach § 81b StPO erkennungsdienstlich behandelt werden. Angeordnet werden können dann allenfalls Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO.

Maßnahmen dürfen nicht willkürlich ergriffen werden. Die Polizei hat sich auf die Maßnahmen zu beschränken, die zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig sind, wenn die Anordnung auf § 81b, Alt. 1 StPO beruht.

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Die erkennungsdienstliche Behandlung zu präventiv-polizeilichen Zwecken setzt hingegen voraus, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr bestehen.

Die Polizei muss im Einzelfall begründen, warum wegen der Art und Schwere der Taten ein besonderes kriminalistisches Interesse besteht. Maßgeblich ist hierbei, ob auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs Anhaltspunkte dafür vorliegen,

  • dass der Beschuldigte wiederholt ähnliche Straftaten begehen wird und
  • dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Förderung der dann zu führenden Ermittlungen geeignet erscheinen.

Gegenüber einem „Gewohnheitstäter“, der regelmäßig auffällig wird, wird eine erkennungsdienstliche Behandlung zumeist zulässig sein, eine schematische Betrachtung verbietet sich jedoch. Die Polizei kann bei ihrer Prognose auch eingestellte Straftaten berücksichtigen, aber nur wenn ein erheblicher Tatverdacht fortbesteht.

Bevor die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung zu präventiven Zwecken anordnet, muss sie den Betroffenen gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) anhören.

Es lohnt sich, die beabsichtigten Maßnahmen bereits im Rahmen der Anhörung anzuzweifeln. Auf diese Weise kann gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren vermieden werden.

Zuständig für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Ermittlungsverfahren sind die Staatsanwaltschaft oder die Polizei, wurde bereits Anklage erhoben das Gericht. Soll zu präventiven Zwecken erkennungsdienstlich behandelt werden, liegt die Zuständigkeit alleine bei der Polizei.

Wie Sie sich rechtlich wehren können

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist gerichtlich überprüfbar. Je nachdem welche Stelle sie erlassen hat, kann Beschwerde eingelegt oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung zu präventiven Zwecken ist mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten anzugreifen. Wurde die erkennungsdienstliche Behandlung bereits durchgeführt, kann ein Antrag auf Vernichtung der Unterlagen und Löschung gespeicherter Daten gestellt werden. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, kann hiergegen vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden.

Wie lange dürfen die Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrung und Speicherung von erkennungsdienstlichen Unterlagen richtet sich nach den Polizeigesetzen der Länder. Das Thema Polizei und Datenschutz inklusive eines Musterschreibens für einen Antrag auf Löschung personenbezogener Daten finden Sie hier.

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4 Antworten

  1. Avatar von Renate Liebrandt
    Renate Liebrandt

    Mein Enkel ist „Gelegenheitskiffer“ 17 Jahre.Er wurde noch nie verurteilt. Aber halt mit geringem Cannabis erwischt und kripomäsdig erfasst.Nun soll er erkennungsdienstlich erfasst werden und eine Speichelprobe abgeben .DNA..

  2. Avatar von gerhard
    gerhard

    mir wurden zu ddr-zeiten fingerabdrücke und verschiedene foto von gesichtspositionen von der Staatssicherheit abgenommen. ich saß auch 9 Monate im Knast.der straftatsvorwurf war wohl par. 218 stgb der DDR. Nachrichten verbreitet, die den Interessen der DDR hätten schaden können (wohl aber nicht haben!). hat die Bundesrepublik Deutschland diese Daten nun „geerbt“? wird dieser mist noch weiterhin aufbewahrt?
    ich bin von der Bundesrepublik rehabilitiert worden. sind die daten damit automatisch gelöscht, oder muss ich mich um’s löschen noch selber kümmern?

  3. Avatar von Veronika
    Veronika

    Hallo, ich wurde Erkennungsdienstlich behandelt wegen Verdacht der Hehlerei. Ich bin jedoch kein Hehler. Ich hatte im Mai 20 versucht, wie ich glaubte, einer Arbeitskollegin zu helfen, indem ich das Iphone ihres Mannes zum Verkauf anbot. Dies alles mit meinem Namen, Telefon Nr usw öffentlich und ohne Entgelt. Reine Gefälligkeit, wollte ihr nur helfen. Dann stellte sich heraus, die Arbeitskollegin wusste davon gar nichts. Und die angebliche Tochter mit der ich telefonisch in Kontakt stand und von der ich das Iphone auch bekam und es ihr, da es nicht zu verkaufen war, auch wieder zurück gab am 1.7.20 gibt es nicht. Aber ich stehe unter Verdacht der Hehlerei. In dieser Zeit war ich bereits krank geschrieben, 25.4.20 bis heute, ich war an Krücken und Rollator. Gleichzeitig wurde unsere Wohnung mit einem 3. Schlüssel heim gesucht. Von dem ich d.h. ich und mein Ehemann aber gar nichts wussten bis ca Mitte Juni 20, da erfuhren wir erst von einer Nachbarin, dass es einen 3. SCHLÜSSEL schon vor unserem Einzug gab, dieser jedoch von der Tochter vor unserem Einzug mit genommen wurde. Ob dieser Schlüssel vorher nach gemacht wurde, oder wie sonst sich jemand unsere Wohnungsschlüssel beschaffte, darüber kann ich nichts sagen, das weiß ich nicht. Während wir Zuhause waren, wurde unser Wasserbett geflutet, alles unter Wasser, Bett ist und war jedoch nicht defekt. Polizei ermittelte nicht, da wir keinen gesehen hatten. Der Polizist dem ich es zeigte, mich auch auf das Bett legte, bei geöffnetem Verschluss, denn von alleine läuft es sicher nicht aus, selbst bei gemachten Bewegungen nur paar Tropfen. Meinte nur, da muss ihnen jemand sehr nahe sein. Ich hatte die volle Panik, mein Ehemann ständig auf Schicht und ich alleine zuhause. Wenn jemand so dreist ist während wir in der Wohnung sind, sowas zu machen. Hilfe bekam ich jedoch von keinem, im Gegenteil es wurde gesagt ich stünde unter starken Medikamenten und Haluziniere, da ja laufend sehr seltsame Dinge vor sich gingen. Medikamente vertauscht, Hantücher verstreut am Boden, Unterlagen verschwanden, Brille weg usw, Terror pur und ich Alleine zuhause und schwer krank kann mich kaum bewegen, bücken eine Qual. Nur dass 3.Schlüssel da war Wasserbett geflutet wurde, wir es Selbst definitiv nicht waren, dagegen konnte keiner was sagen. Im Dez 2019 hatte ich ein Iphone gewonnen, bekam Bestätigungsmail und später auch ein Iphone zugesendet. Da keiner es wollte, ich nicht, mein Mann nicht meine Tochter nicht, stellte ich es zum Verkauf. Nun bekam ich erneut Vorladung und dieses Handy soll ebenfalls, genau wie das andere der Arbeitskollegin, gestohlen sein, wieder Hehlerei. Im Juli fanden wir dann heraus ich wurde gehackt, sämtliche Akounts, email, FB, Messenger, WhatsApp auch Bank Konto usw. Und jemand benutzte meine Tel Nr und gab sich für mich aus. Verkaufte sogar an eine Freundin von mir ein Samsung S9. Als meine Freundin bei mir war und mir sagte: Vera ich habe dich 2x in meinen Kontakten, jedoch die andere ist mir suspekt ich habe sie blockiert. Erst ab da wusste ich, ich wurde gehackt. Teilte dies auch der Kripo mit und es wurde an die Staatsanwaltschaft geschickt. Ich hatte nach meiner 2. Vernehmung gebeten doch meine Freundin dazu zu befragen, es hieß von der Kripo man würde sie kontaktieren, wurde jedoch nicht gemacht. Ebenso wurde die Nachbarin wegen dem 3. Schlüssel nicht befragt. Wir haben dann jedoch erst später unsere Schlösser ausgetauscht, bis dahin war ständig was, jetzt ist Ruhe. Jedoch weiß ich immer noch nicht wer das war? Ebensowenig ob Hacker und derjenige welcher sich Zugang zur Wohnung verschaffte ein und die selbe Person ist. Für Kripo ist nur relevant ich stehe im Verdacht der Hehlerei, Rest interessiert nicht. Ich jedoch habe die größte Panik, ich werde eines Vergehens beschuldigt, was ich nicht begangen habe. Was tun? Was wenn ich von der Staatsanwaltschaft verklagt werde? Wie Anwalt bezahlen? 1000 Fragen keine Antworten. Ich bin MITTLERWEILEN nicht nur körperlich, sondern auch seelisch und nervlich ein komplettes Wrack. In meiner Verzweiflung habe ich schon nach Foren gesucht, um sich dort wenigstens mal auszutauschen, jedoch ohne Erfolg. Vielleicht weiß ja hier jemand Rat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Veronika

  4. Avatar von Mario Rubinaccio
    Mario Rubinaccio

    Bin ich dazu verpflichtet eine erkennungsdienstliche Behandlung vornehmen zu lassen ich wollte und ich werde beschuldigt wegen zweit Diebstahl in einer Aral Tankstelle Sachen mitgehen zu lassen und jetzt wollen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung vornehmen bin ich Verpflichtet die durchführen zu lassen bitte um Antwort