In einfach gelagerten Fällen wird die Vernehmung schriftlich durchgeführt. Es ist aber nicht ratsam, im Ermittlungsverfahren einfach drauf los zu plaudern.
Wenn Sie eine Vorladung erhalten
Sie sollten nicht darauf vertrauen, dass sich ein strafrechtlicher Vorwurf durch ein freundliches Gespräch mit der Polizei erledigt. Im Gegenteil, alles was Sie sagen kann später zu Problemen führen.
Als Beschuldigter haben Sie ein Recht zu schweigen. Es besteht nur die Verpflichtung, Angaben zur Person zu machen (Name, Anschrift, Geburtsort und -datum, Beruf). Es kann Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie keine Angaben zur Sache machen. Das Gegenteil ist der Fall, eine unvorsichtige Äußerung kann vieles schlimmer machen.
Es gilt in jedem Fall: Sagen Sie jetzt nichts zum Tatvorwurf. Auch wenn Sie das Bedürfnis dazu haben, weil Sie sich von einem Verdacht befreien oder Ihr Gewissen erleichtern wollen, tun Sie es nicht!
Lassen Sie sich auch im Falle einer Festnahme oder Hausdurchsuchung von den Beamten nicht einschüchtern, sondern verlangen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Ihrer Verteidigung, Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Durch eine Akteneinsicht kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt feststellen, was gegen Sie vorliegt.
Sie müssen nicht zur Polizei gehen
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Es handelt sich um eine unverbindliche Einladung, die Sie auch so behandeln sollten. Sagen Sie den Termin freundlich ab. Bei der Polizei müssen Sie nur dann erscheinen, wenn dies ausdrücklich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Diese Information müsste die Polizei dann auch in die Vorladung aufnehmen.
Anders ist es bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, diese ist verpflichtend. Aber auch gegenüber einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt sind Sie nicht zu einer Aussage verpflichtet.
Darum sollten Sie nichts sagen
Wenn Sie zu einer Vernehmung gehen, sitzen Ihnen in der Regel erfahrene Beamtinnen und Beamte gegenüber, die in Vernehmungstechniken geschult sind. Außerdem ist eine polizeiliche Vernehmung für jeden Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation, die zu unbedachten Antworten führen kann.
Als Zeuge müssen Sie nur gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht erscheinen und aussagen. Gegenüber der Polizei sind hingegen auch Zeugen nicht verpflichtet, einer Vorladung zu folgen. Zeugen dürfen schweigen, wenn Sie sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen können.
Indem Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nichts sagen, halten Sie sich für das weitere Verfahren alle Optionen offen. Mit einer Aussage legen Sie sich bereits auf eine Verteidigungsstrategie fest. Später können Sie Ihre Angaben nicht ohne Weiteres widerrufen.
Sinnvoll ist es daher, erst Akteneinsicht zu nehmen, um dann auf Grundlage der vorhandenen Informationen zu entscheiden, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall sinnvoll ist.
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