Wie Sie an die bei Schufa und Co. gespeicherten Daten herankommen, was sie gegen negative Einträge unternehmen können und weitere nützliche Tipps.
- 1. Was speichert die Schufa?
- 2. Was bedeutet der Basisscore?
- 3. Fristen für die Speicherung
- 4. Beantragen Sie jährlich eine kostenlose Auskunft
- 5. Voraussetzungen für eine Meldung bei der Schufa
- 6. Unzutreffende Einträge müssen entfernt werden
- 7. Wenn Ihnen wegen falscher Einträge ein Schaden entsteht
- 8. Checkliste
Was speichert die Schufa?
Die Schufa speichert folgende Informationen:
- Namen, Geburtsdatum und ggf. -ort, Anschrift sowie eventuelle sonstige und frühere Anschriften
- den von der Schufa berechneten Basisscore
Die Schufa ist die bekannteste Auskunftei, es gibt aber noch zahlreiche weitere. Auch Bürgel, Creditreform, Infoscore und viele weitere speichern finanzrelevante Informationen über Kunden. Für sie gelten dieselben Grundsätze wie für den Marktführer.
Ferner werden Informationen über Bankkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Telekommunikationskonten, Versandhandelskonten, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite und Bürgschaften gespeichert sowie Informationen zu nicht vertragsgemäßem Verhalten.
Was bedeutet der Basisscore?
Werden beispielsweise Kreditraten nicht gezahlt oder durch die Bank gekündigt, meldet das Unternehmen dies der Schufa. Aus den Informationen wird der sogenannte Basisscore berechnet. Dieser soll die Wahrscheinlichkeit angeben, mit der eine Forderung zurückgezahlt wird. Die Berechnung ist geheim, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss die Schufa ihre genaue Berechnungsmethode nicht offenlegen (BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 156/13).
Fristen für die Speicherung
Auskunfteien dürfen personenbezogene Daten nicht unbegrenzt speichern. Nach einer gewissen Zeit sind die Daten zu löschen. Die Löschfristen sind sehr unterschiedlich.
Beantragen Sie jährlich eine kostenlose Auskunft
Jeder hat die Möglichkeit, einmal im Jahr eine kostenlose Auskunft über die Daten zu erhalten, die bei einer Auskunftei gespeichert sind. Rechtsgrundlage ist § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Schufa stellt für die Beantragung ein Formular bereit, das Sie nutzen können. Kreuzen Sie die Option „Aktuelle Wahrscheinlichkeitswerte“ an, um neben den gespeicherten Daten auch Ihren Basisscore zu erfahren. Achten Sie darauf, dass Sie nicht die kostenpflichtige Bonitätsauskunft bestellen.
Voraussetzungen für eine Meldung bei der Schufa
An die Schufa darf nicht jeder Zahlungsverzug gemeldet werden. Nur unter bestimmten Umständen darf ein Unternehmen der Auskunftei Bescheid geben. Bezahlt der Schuldner eine geschuldete Leistung nicht, muss das Unternehmen nach § 28a Abs. 1 BDSG in der Regel zusätzlich wie folgt vorgehen:
- Sie müssen in der Regel mindestens zwei Mahnungen erhalten.
- Das Unternehmen muss Ihnen die Übermittlung an die Auskunftei in der ersten Mahnung androhen.
- Die Übermittlung darf frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung vorgenommen werden.
- Wenn Sie in der Zwischenzeit die Berechtigung der Forderung gegenüber dem Unternehmen bestreiten, ist eine Übermittlung nicht mehr zulässig.
Wird die Schufa informiert, obwohl Sie die Forderung gegenüber dem Gläubiger bestritten haben, wenden Sie sich an die Auskunftei und verlangen Sie die Löschung. Legen Sie am besten kurz dar, warum Sie die Forderung für nicht berechtigt halten. Das Schreiben, mit dem Sie die Forderung gegenüber dem Gläubiger bestritten haben, sollten Sie beifügen.
Allerdings: Wenn der Gläubiger wegen Zahlungsrückständen den Vertrag mit Ihnen fristlos kündigen kann und er Sie über die Übermittlung unterrichtet hat, kann er auch eine streitige Forderung an die Schufa übermitteln.
Die Auskunftei muss allerdings nach § 35 Abs. 4 BDSG die Daten sperren, deren Richtigkeit Sie bestreiten. Die gesperrten Daten dürfen dann bei Anfragen ersteinmal nicht mehr übermittelt werden.
Unzutreffende Einträge müssen entfernt werden
Das Unternehmen, das einen Schufa-Eintrag veranlasst hat, ist gesetzlich verpflichtet, Änderungen innerhalb eines Monats an die Schufa zu melden (§ 28a Abs. 3 BDSG). Wenn Sie die gemeldete Forderung bezahlt haben, muss dies also innerhalb dieses Zeitraums vermerkt werden.
Stellt sich heraus, dass die zu Ihnen gespeicherten Daten falsch sind, haben Sie einen Anspruch auf eine Korrektur. Fordern Sie das betroffene Unternehmen und die Schufa zur Löschung auf und setzen Sie eine Frist. Wird Ihrer Aufforderung nicht entsprochen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Unterstützung können Sie auch von den Verbraucherzentralen oder der Bundesdatenschutzbeauftragten bekommen.
Wenn Ihnen wegen falscher Einträge ein Schaden entsteht
Meldet ein Unternehmen voreilig Daten an eine Auskunftei, kann der Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen. Wird wegen des Schufa-Eintrags beispielsweise eine günstige Finanzierung abgelehnt, können Sie verlangen, dass es Ihnen entstandene Nachteile ersetzt werden (LG Bonn, Urteil vom 30.12.2009 – 18 O 310/09).
Wenn Sie wegen eines unberechtigten Schufa-Eintrags einen Anwalt beauftragen müssen, hat das Unternehmen Ihnen außerdem die entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen (Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 28.02.2013 – 93 C 3289/12).
Checkliste
- Auskunft beantragen
Beantragen Sie jährlich eine Auskunft bei den großen Auskunfteien.
- Einträge überprüfen
Wenn Sie die Auskunft erhalten, prüfen Sie, ob die Daten aktuell und korrekt sind.
- Korrektur verlangen
Wenden Sie sich an das Unternehmen, das die Speicherung veranlasst hat, wenn Sie der Auffassung sind, dass ein Fehler vorliegt.
- Löschung veranlassen
Fordern Sie das Unternehmen schriftlich dazu auf, die Löschung zu veranlassen, zeigen Sie auf die Konsequenzen des falschen Eintrags hin (z.B. wenn die Auszahlung eines Kredits in Gefahr ist) und setzen Sie eine Frist.
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