Der gemeine Beamte im Polizeivollzugsdienst weiß um seine Position, er ist Autoritätsperson und will auch so behandelt werden. Wo für andere ein unbefangenes „Du“ nichts weiter bedeutet, außer dass sie vielleicht einen Verfall der Sitten beklagen, schreibt er eine Anzeige wegen Beleidigung. Immer wieder kommen Betroffene auf mich zu, die mit solchen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind. Dabei gilt, dass auch grobe Unhöflichkeiten nicht unbedingt als Beleidigung strafbar sind und das verkennen die meisten Polizeibeamten. Es muss „eine eindeutige Abwetung des Betroffenen mit einem gewissen Gewicht vorliegen“ (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.03.2008 – 256 Cs 160/08).
Polizeibeamte scheinen allerdings schnell eingeschnappt zu sein. Man möchte sich nicht ausmalen was an den Jugendgerichten los wäre, wenn Lehrer ähnlich empfindlich reagieren würden. Im Übrigen nimmt es so mancher Beamter mit dem „Sie“ selbst nicht ganz genau, wie ich aus eigener Erfahrung berichten kann.
Was auch immer Sie tun, denken Sie nicht einmal im Traum daran, einen Polizeibeamten zu duzen. Es sei denn Sie heißen Dieter Bohlen, denn der duzt ja nachweislich jeden. Das „Du“ ist in seinem Fall nur eine Unhöflichkeit, auch wenn sein Gegenüber eine Uniform trägt. Soweit alles klar?
Wenn Sie die Form wahren, können Sie Ihrem Unmut trotzdem Ausdruck verleihen. Nutzen Sie die Kraft des Zitats. Ein „Sie können mich mal…“ frei nach Götz von Berlichingen ist nicht unbedingt eine Beleidigung, meint das OLG Karlsruhe:
Die Redewendung ‚Sie können mich mal …‘ ist […] mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in Verbindung mit dem ‚Götz-Zitat‘ als Nachsatz verwendet und verstanden wird, sondern auch andere Bedeutungsinhalte haben kann. So ist auch die Formulierung ‚Sie können mich mal …‘ im Sinne des Zusatzes ‚… gern haben‘ verbreitet, wobei dieser Äußerung umgangssprachlich auch der Bedeutungsinhalt ‚Lass mich zufrieden! Lass mich in Ruhe‘ beigemessen wird. Selbst der Äußerung ‚Du kannst mich mal ….. kreuzweise‘ kann – regional verschieden – ein nicht strafrechtlich relevanter Inhalt im Sinne von ‚Ohne mich! Da mache ich nicht mit! Lass mich zufrieden‘ zukommen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004 – 1 Ss 46/04
Wenn Sie nicht gerade ein paar hundert Euro übrig haben, sollten Sie es aber besser nicht darauf anlegen. Denn wenn es einen Polizeibeamten gibt, der sich beleidigt fühlt, dann ist es garantiert der, der Ihnen gegenüber steht.
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