„Der Flüchtling war’s“ – Zur Strafbarkeit von Gerüchten im Internet

Frauen werden vergewaltigt, Raubüberfälle am laufenden Band und schuld ist mal wieder – der Ausländer. Die sozialen Netzwerke werden aktuell regelrecht überflutet mit Posts, in denen über angebliche Straftaten berichtet wird, die Geflüchtete begangen haben sollen. Es handelt sich zu einem großen Teil um Falschmeldungen (sog. Hoaxes), die das gesellschaftliche Klima vergiften.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sie sind mit verantwortlich für die rasante Zunahme von Anschlägen auf Flüchtlingsunterkünfte, „Wir sind das Volk“ brüllende Menschenmengen, mitunter körperliche Übergriffe. Auch wenn sie sich im Nachhinein als falsch herausstellen, sind die Gerüchte in der Welt.

Der Duden definiert das Gerücht als „etwas, was allgemein gesagt, weitererzählt wird, ohne dass bekannt ist, ob es auch wirklich zutrifft“. Gerüchte hat es immer schon gegebenen und per se ist das Verbreiten solcher nicht strafbar, selbst wenn sie politisch genutzt werden, um politisch Stimmung zu machen. Kommen aber bestimmte Umstände hinzu, kann es ein Fall für Polizei und Staatsanwaltschaft werden.

Gerüchte gegenüber Einzelpersonen

Nicht mehr erlaubt ist es, ein Gerücht zu verbreiten, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Bezieht sich eine Äußerung auf eine konkrete Person, kommt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.

Diese Straftaten können nur verfolgt werden, wenn der Betroffene schriftlich einen Strafantrag stellt.

Daneben kann der Betroffene selbst gerichtlich gegen den Äußernden vorgehen und Unterlassung verlangen. In schwerwiegenderen Fällen ist der Äußernde sogar dazu verpflichtet, ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Das Verbreiten ehrenrühriger falscher Tatsachen kann eine üble Nachrede (§ 186 StGB) darstellen, selbst wenn der Äußernde glaubt, das Gerücht sei wahr. In einem Strafverfahren muss er beweisen, dass seine Behauptung über den anderen der Wahrheit entspricht. Auch bei unsicherer Faktenlage darf er also nicht in das Persönlichkeitsrecht eingreifen. „Ich wusste ja nicht“ hilft ihm hier nicht weiter.

Das Vortäuschen einer Straftat

Wer bewusst falsche Informationen verbreitet, kann sich auch dann strafbar machen, wenn keine konkrete Person betroffen ist. Dabei ist es egal, ob er sie selbst erfunden hat oder den Post eines anderen teilt. Strafrechtlich relevant sind insbesondere vorgetäuschte Straftaten und Volksverhetzung.

Berichtet jemand in einem öffentlichen Facebook-Post über eine Straftat und weiß, dass es eine solche nicht gegeben hat, kann er wegen Vortäuschens einer Straftat belangt werden.

Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 145d StGB

Dabei muss sich der Urheber des Posts nicht selbst an die Polizei oder Staatsanwaltschaft gewendet und sie über die angebliche Tat informiert haben. Vor allem wenn es um schwerwiegende Straftaten geht ist eine Veröffentlichung bei Facebook objektiv dazu geeignet, Ermittlungen gegen Unbekannt in Gang zu setzen. Ausreichend ist daher bereits, dass der Urheber es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Strafverfolgungsbehörden auf andere Weise Kenntnis von dem Post erlangen (zum Beispiel durch eine Strafanzeige eines anderen Nutzers) und deswegen ermitteln.

Volksverhetzung

Werden Geflüchteten pauschal Straftaten oder Eigenschaften zugeschrieben, kann der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sein (§ 130 StGB). Die rechtlichen Hürden für eine Verurteilung sind allerdings wegen des hohen Gewichts der Meinungsfreiheit vergleichsweise hoch. Zumeist wird nicht das verbreitete Gerücht selbst, sondern seine Kommentierung und der Zusammenhang, in dem es geäußert wird, volksverhetzend sein. Denkbar sind insbesondere zwei Konstellationen:

  • Variante 1: Die Menschenwürde wird durch einen Post angegriffen, indem eine Gruppe von Personen beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird.
  • Variante 2: Ein Post kann anlässlich eines Gerüchts zum Hass gegenüber einer Personengruppe aufstacheln oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Lynchjustiz oder Vergeltung gefordert wird.

Volksverhetzung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Auch wenn die NS-Willkkürherrschaft relativiert wird, kann der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sein (siehe aktuell die Verurteilung des Youtubers Julien.

Voraussetzung ist jeweils, dass die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Vereinfacht ausgedrückt ist die der Fall, wenn gegenüber einer gesellschaftlichen Gruppe in öffentlicher Weise gehetzt wird. Die Rechtsprechung hat dabei darauf abgestellt, „dass von der Botschaft der Angeklagten überzeugte Zuhörer diese weitertragen, sodass das psychische Klima aufgeheizt und auf diese Weise Unfrieden in der Bevölkerung erregt wird“ (OLG Hamm, Beschluss vom 01. Oktober 2015 – III-1 RVs 66/15).

Beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (Variante 1)

Ein Angriff auf die Menschenwürde liegt vor, wenn dem betroffenen Personenkreis ihr Lebensrecht als gleichwertige Menschen bestritten wird, sie also als unterwertig behandelt werden.

Beschimpfen meint eine besonders verletzende Äußerung der Missachtung, böswillig verächtlich gemacht wird, wer durch Werturteil oder Tatsachenbehauptung als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird, wenn dies aus feindseliger Gesinnung mit Kränkungsabsicht geschieht. Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne unter anderem die pauschale Behauptung, Ausländer seien aidskrank, Faulenzer, Drogenhändler und Betrüger, als volksverhetzend angesehen (vgl. BayObLG, Urteil vom 17. August 1994 – 4 St RR 105/94).

Verleumden ist das Verbreiten von Unwahrheiten wider besseres Wissen. In einem erfundenen Bericht über schwere Straftaten, der dazu dienen soll, Geflüchtete herabzuwürdigen, kann eine Verleumdung gesehen werden, vor allem wenn der Vorfall arg verfälscht wird. Soll damit ihr Wert als Mensch bestritten werden, handelt es sich um einen Angriff auf ihre Menschenwürde und damit um Volksverhetzung.

Aufstacheln zum Hass oder Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen (Variante 2)

Aufstacheln zum Hass ist „ein auf die Gefühle oder den Intellekt des Adressaten abzielendes Verhalten, das über eine bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgeht und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken“ (KG Berlin, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – (4) 121 Ss 161/12 (193/12)). Die Schwelle zur Volksverhetzung ist dann überschritten, wenn die Mitglieder der betroffenen Gruppe insgesamt als unterwertig und ohne Existenzrecht bezeichnet werden. Die Form der Äußerung muss dabei in besonderer Weise die Nichtachtung erkennen lassen, z.B. „durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit oder Rohheit oder eine besondere gehässige Ausdrucksweise“ (KG Berlin, .a.a.O.).

Zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen auffordern bedeutet, den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen. Dies kann sowohl explizit als auch durch schlüssiges Verhalten geschehen.

In diesem Sinne wurde eine 29 Jährige zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sie schrieb auf Facebook, wenn der Staat die Forderung „Weg mit dem Dreck“ nicht verstehe, würden „noch viel mehr Asylheime brennen… hoffentlich dann mit vernagelten Türen“.

Fazit

Das Verbreiten von Gerüchten kann unter bestimmten Umständen strafbar sein, insbesondere wenn einzelne Personen herausgegriffen oder Straftaten vorgetäuscht werden. Auch wenn das Aufbauschen von Nachrichten nicht generell strafbar ist, werden sich die Gerichte künftig deutlich öfter mit Volksverhetzung im Internet beschäftigen müssen. Werden Geflüchtete öffentlich als unwert dargestellt oder wird zu Gewalt gegen sie aufgerufen, sollte dies Polizei und/oder Staatsanwaltschaft angezeigt werden.

Hetzern wird letztlich nicht allein durch das Strafrecht beizukommen sein, auch weil nicht jede fremdenfeindliche Äußerung rechtlich unzulässig ist. Es braucht eine Zivilgesellschaft, die aufklärt und der Angst demokratische Werte und Aufklärung entgegensetzt.

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